Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen das (entgegen der Norm des § 238 Abs 2 StPO erst im Urteil begründete - US 4) Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes (107 f), mit dem der Antrag seines Verteidigers auf "Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Spurensicherung zum Beweise dafür, daß man diese Werkzeuge nicht verwenden kann, ohne zumindest verwertbare Teile von Fingerabdrücken zu hinterlassen" (107), abgewiesen wurde.Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen das (entgegen der Norm des Paragraph 238, Absatz 2, StPO erst im Urteil begründete - US 4) Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes (107 f), mit dem der Antrag seines Verteidigers auf "Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Spurensicherung zum Beweise dafür, daß man diese Werkzeuge nicht verwenden kann, ohne zumindest verwertbare Teile von Fingerabdrücken zu hinterlassen" (107), abgewiesen wurde.
Der Beschwerde zuwider wurde der Angeklagte durch die Nichtaufnahme dieses Beweises in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Denn abgesehen davon, daß nach dem sicherheitsbehördlichen Bericht vom 9.Februar 1995 (ON 12) auf den am Tatort sichergestellten Werkzeugen (Brecheisen und Zimmererhammer - 26) "keine brauchbaren Fingerabdruckspuren gesichert werden konnten", was bei der Art der genannten Gegenstände schon nach der Gerichtserfahrung nicht außergewöhnlich war, stützt das Schöffengericht vorliegend die Einbruchsqualifikation nachvollziehbar und mängelfrei schon auf die für glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen Alexander B***** und Horst H*****, die den Angeklagten auf frischer Tat ertappten, als er gerade mit beiden Händen danach trachtete, die Eingangstüre zum Bürogebäude aufzureißen (US 3 ff iVm S 25, 57 f, 79 f, 101, 105 f), was gleichfalls zufolge der Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB begründet (Leukauf/Steininger Komm3 § 129 RN 11).Der Beschwerde zuwider wurde der Angeklagte durch die Nichtaufnahme dieses Beweises in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Denn abgesehen davon, daß nach dem sicherheitsbehördlichen Bericht vom 9.Februar 1995 (ON 12) auf den am Tatort sichergestellten Werkzeugen (Brecheisen und Zimmererhammer - 26) "keine brauchbaren Fingerabdruckspuren gesichert werden konnten", was bei der Art der genannten Gegenstände schon nach der Gerichtserfahrung nicht außergewöhnlich war, stützt das Schöffengericht vorliegend die Einbruchsqualifikation nachvollziehbar und mängelfrei schon auf die für glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen Alexander B***** und Horst H*****, die den Angeklagten auf frischer Tat ertappten, als er gerade mit beiden Händen danach trachtete, die Eingangstüre zum Bürogebäude aufzureißen (US 3 ff in Verbindung mit S 25, 57 f, 79 f, 101, 105 f), was gleichfalls zufolge der Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB begründet (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 129, RN 11).
Die Abweisung des Beweisantrages erfolgte daher zu Recht.
Der Mängelrüge (Z 5) ist an sich zuzugeben, daß die Urteilskonstatierung über den "Bereicherungsvorsatz" (hier: Absicht - US 3) in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich als solcher näher begründet wird; die subjektive Tatseite ergibt sich nach Lage des Falles indes schon allein aus der Tatsache des - wie dargelegt - objektiv gesicherten Einbruchsvorhabens des erst seit acht Tagen wieder auf freiem Fuß befindlichen beschäftigungs-, einkommens- und unterstandslosen Angeklagten (US 1 f iVm S 7, 37, 45, 45 a, 95), der seit 1959 mit einer ungewöhnlichen Vielzahl von Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist (S 11 ff), sodaß es einer näheren Erörterung des Bereicherungsvorsatzes (hier: Absicht) im Urteil nicht bedurfte und demnach dem bekämpften Urteil der geltend gemachte formelle Begründungsmangel nicht anhaftet.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist an sich zuzugeben, daß die Urteilskonstatierung über den "Bereicherungsvorsatz" (hier: Absicht - US 3) in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich als solcher näher begründet wird; die subjektive Tatseite ergibt sich nach Lage des Falles indes schon allein aus der Tatsache des - wie dargelegt - objektiv gesicherten Einbruchsvorhabens des erst seit acht Tagen wieder auf freiem Fuß befindlichen beschäftigungs-, einkommens- und unterstandslosen Angeklagten (US 1 f in Verbindung mit S 7, 37, 45, 45 a, 95), der seit 1959 mit einer ungewöhnlichen Vielzahl von Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist (S 11 ff), sodaß es einer näheren Erörterung des Bereicherungsvorsatzes (hier: Absicht) im Urteil nicht bedurfte und demnach dem bekämpften Urteil der geltend gemachte formelle Begründungsmangel nicht anhaftet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).