Entscheidung 15 Os 84/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Walter S***** wegen des Vergehens der Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze nach § 281 StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Dr. Georg K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Mai 1999, AZ 19 Bs 161/99 (GZ 23 b Vr 2869/99-7 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Walter S***** wegen des Vergehens der Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze nach Paragraph 281, StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Dr. Georg K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Mai 1999, AZ 19 Bs 161/99 (GZ 23 b römisch fünf r 2869/99-7 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluß vom 21. April 1999 den Antrag des Dris. Georg K***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Walter S***** wegen des Vergehens der Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze nach § 281 StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft Wien eine Anzeige des Antragstellers am 23. März 1999 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte.Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluß vom 21. April 1999 den Antrag des Dris. Georg K***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Walter S***** wegen des Vergehens der Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze nach Paragraph 281, StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft Wien eine Anzeige des Antragstellers am 23. März 1999 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt hatte.
Die dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 14. Mai 1999, AZ 19 Bs 161/99 (ON 7 des Vr-Aktes), als unzulässig zurück, weil gegen solche Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen ist (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO).Die dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 14. Mai 1999, AZ 19 Bs 161/99 (ON 7 des Vr-Aktes), als unzulässig zurück, weil gegen solche Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen ist (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).
Die vom Subsidiarantragsteller gegen den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Da die Strafprozeßordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien ohne sachliche Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen.
Auf die Anregung auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs 2 Z 2 StPO durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des Art 140 B-VG war zum einen mangels näherer Substantiierung der Behauptung des "fehlenden Grundrechtsschutzes durch unterlassene strafrechtliche Verantwortung" nicht einzugehen, zum anderen, da die gegenständliche Entscheidung auf § 16 StPO (nicht auf der angegebenen Gesetzesbestimmung) basiert.Auf die Anregung auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des Artikel 140, B-VG war zum einen mangels näherer Substantiierung der Behauptung des "fehlenden Grundrechtsschutzes durch unterlassene strafrechtliche Verantwortung" nicht einzugehen, zum anderen, da die gegenständliche Entscheidung auf Paragraph 16, StPO (nicht auf der angegebenen Gesetzesbestimmung) basiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00084.99.0624.000
Dokumentnummer
JJT_19990624_OGH0002_0150OS00084_9900000_000