Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe die leugnende Verantwortung des Angeklagten lediglich „durch die überzeugende Schilderung" der Mitangeklagten Bettina H***** als widerlegt angesehen, übergeht die weitere diesbezügliche Urteilsbegründung (S 9). Das in der Beschwerde angesprochene in Abredestellen des Suchtgifttransports durch H***** anlässlich ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie (S 23/I) hatte im Hinblick auf den sofort nachfolgenden Widerruf dieser Angaben nicht die Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern und war somit auch nicht erörterungsbedürftig (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409). Demnach kann von einer der Sache nach eingewendeten Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall) keine Rede sein.Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe die leugnende Verantwortung des Angeklagten lediglich „durch die überzeugende Schilderung" der Mitangeklagten Bettina H***** als widerlegt angesehen, übergeht die weitere diesbezügliche Urteilsbegründung (S 9). Das in der Beschwerde angesprochene in Abredestellen des Suchtgifttransports durch H***** anlässlich ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie (S 23/I) hatte im Hinblick auf den sofort nachfolgenden Widerruf dieser Angaben nicht die Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern und war somit auch nicht erörterungsbedürftig vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409). Demnach kann von einer der Sache nach eingewendeten Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) keine Rede sein.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider hat Bettina H***** in der Hauptverhandlung zu Menge und Gewicht des geschmuggelten Suchtgifts ohnedies Angaben gemacht (Hv-Protokoll S 7 und 9).
Auch zu Faktum C) haben die Tatrichter - entgegen der Beschwerdekritik - im Urteil begründet dargelegt, warum sie davon ausgegangen sind, dass der Angeklagte den einschreitenden Beamten auch als solchen erkannt hat und somit die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten (US 11 und 12). Damit haben sie, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen insgesamt begründet dargelegt, warum sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt angesehen haben.Auch zu Faktum C) haben die Tatrichter - entgegen der Beschwerdekritik - im Urteil begründet dargelegt, warum sie davon ausgegangen sind, dass der Angeklagte den einschreitenden Beamten auch als solchen erkannt hat und somit die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten (US 11 und 12). Damit haben sie, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen insgesamt begründet dargelegt, warum sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt angesehen haben.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Einwand, die Feststellungen zu den Suchtgifttransporten stützten sich ausschließlich auf die Angaben der Angeklagten Bettina H*****, dies sei keine ausreichende Begründung, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung erblickt die Beschwerde in der Unterlassung einer näheren Befragung der Erstangeklagten durch die Tatrichter zu den Transporten. Dieses Vorbringen enthält zum einen keine deutliche und bestimmte Bezeichnung und legt im Übrigen nicht dar, wodurch der - anwaltlich vertretene - Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme (die Ausübung des Fragerechts) in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (vgl Ratz, WK § 281 Rz 480).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Einwand, die Feststellungen zu den Suchtgifttransporten stützten sich ausschließlich auf die Angaben der Angeklagten Bettina H*****, dies sei keine ausreichende Begründung, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung erblickt die Beschwerde in der Unterlassung einer näheren Befragung der Erstangeklagten durch die Tatrichter zu den Transporten. Dieses Vorbringen enthält zum einen keine deutliche und bestimmte Bezeichnung und legt im Übrigen nicht dar, wodurch der - anwaltlich vertretene - Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme (die Ausübung des Fragerechts) in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern vergleiche Ratz, WK Paragraph 281, Rz 480).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.