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Entscheidung 15 Os 85/08a×

Entscheidung 15 Os 85/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os85/08a

Entscheidungsdatum

11.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB, AZ 24 Hv 30/07p des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des genannten Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 6. Mai 2008, AZ 6 Bs 233/08b (ON 55), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 3. März 2008 (ON 45) gab das Landesgericht Feldkirch dem Beschuldigten Josef H***** einen Verteidiger nach „§ 61 Absatz 2, bzw Absatz 4, StPO" für das gesamte weitere Verfahren bei. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Innsbruck Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Beschwerde des Josef H***** erweist sich als unzulässig, weil gegen derartige Entscheidungen der Beschwerdegerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Anmerkung

E88607 15Os85.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00085.08A.0911.000

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20080911_OGH0002_0150OS00085_08A0000_000