Entscheidung 15 Os 85/11f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.08.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Willy B***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 19 U 85/09x des Bezirksgerichts Josefstadt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Willy B***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 19 U 85/09x des Bezirksgerichts Josefstadt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 7. Juni 2010, GZ 19 U 85/09x-37, wurde Mag. Willy B***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. März 2011, AZ 138 Bl 23/10w, wurde seine Berufung wegen Nichtigkeit als unbegründet zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 7. Juni 2010, GZ 19 U 85/09x-37, wurde Mag. Willy B***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. März 2011, AZ 138 Bl 23/10w, wurde seine Berufung wegen Nichtigkeit als unbegründet zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete, inhaltlich als Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) anzusehende Eingabe des Verurteilten vom 24. Mai 2011.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete, inhaltlich als Erneuerungsantrag gemäß Paragraph 363 a, StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) anzusehende Eingabe des Verurteilten vom 24. Mai 2011.
Der Antrag war bereits mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag war bereits mangels Vorliegens einer gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00085.11F.0817.000
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Dokumentnummer
JJT_20110817_OGH0002_0150OS00085_11F0000_000