In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten den Antrag auf „Einvernahme der Frau L***** und der Frau M*****, p.A. AMS", zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte mit diesen beiden Damen umfassend seine berufliche Situation besprochen und seinen beruflichen Werdegang in die Selbständigkeit oder als Angestellter dieser zu gründenden Firma besprochen hat und auch bekannt war, dass er derzeit noch Sozialhilfeleistungen empfängt" (S 199). Durch Abweisung des Antrags wurden entgegen der Beschwerde (Z 4) Verteidigungsrechte nicht verkürzt.In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten den Antrag auf „Einvernahme der Frau L***** und der Frau M*****, p.A. AMS", zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte mit diesen beiden Damen umfassend seine berufliche Situation besprochen und seinen beruflichen Werdegang in die Selbständigkeit oder als Angestellter dieser zu gründenden Firma besprochen hat und auch bekannt war, dass er derzeit noch Sozialhilfeleistungen empfängt" (S 199). Durch Abweisung des Antrags wurden entgegen der Beschwerde (Ziffer 4,) Verteidigungsrechte nicht verkürzt.
Die Tatrichter gingen ohnedies davon aus, dass der Angeklagte beim AMS seine berufliche Situation umfassend besprochen und den Empfang von Sozialhilfe bestätigt hat (US 15 f). Wird das Beweisthema - wie hier - als erwiesen angesehen, so unterbleibt die darauf gerichtete Beweisaufnahme zu Recht (Fabrizy, StPO9 § 246 Rz 2 mwN). Soweit die Beschwerde darüber hinaus andere, dem Erstgericht gar nicht genannte Beweisthemen releviert, zeigt sie keinen Verfahrensfehler (durch Antragsabweisung) auf, sondern setzt sich über das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot hinweg. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider wurde von den Tatrichtern weder die überwiegend leugnende Verantwortung des Angeklagten noch die Aussage des Zeugen L***** ignoriert (vgl US 7 f). Von einer Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) kann daher keine Rede sein. Die auf das Eingeständnis des Angeklagten, er könne sich für seinen Fuhrpark und seine Wohnung etwas aus dem Betrieb eines Autoabstellplatzes dazu verdienen, auf die beträchtliche Zahl der abgestellten PKW, auch wenn es sich dabei nach den Urteilsannahmen großteils um „Schrottautos" handelte, auf Wirtschaftlichkeitserwägungen in Anbetracht des für das Gelände zu leistenden Pachtzinses sowie auf die vom Angeklagten und seinem als Zeugen befragten Bruder bekundete Höhe der Miete für einen PKW-Stellplatz eingehende Begründung der Feststellungen über Einnahmen des Angeklagten (die er bei den Anträgen auf Notstandshilfe verschwieg) ist keineswegs als nur offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) anzusehen. Ein solcher Mangel liegt dann vor, wenn eine Begründung den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317, RS0116732; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse als im Urteil gezogen werden könnten, kann eine Rüge nach Z 5 nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455).Die Tatrichter gingen ohnedies davon aus, dass der Angeklagte beim AMS seine berufliche Situation umfassend besprochen und den Empfang von Sozialhilfe bestätigt hat (US 15 f). Wird das Beweisthema - wie hier - als erwiesen angesehen, so unterbleibt die darauf gerichtete Beweisaufnahme zu Recht (Fabrizy, StPO9 Paragraph 246, Rz 2 mwN). Soweit die Beschwerde darüber hinaus andere, dem Erstgericht gar nicht genannte Beweisthemen releviert, zeigt sie keinen Verfahrensfehler (durch Antragsabweisung) auf, sondern setzt sich über das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot hinweg. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde von den Tatrichtern weder die überwiegend leugnende Verantwortung des Angeklagten noch die Aussage des Zeugen L***** ignoriert vergleiche US 7 f). Von einer Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) kann daher keine Rede sein. Die auf das Eingeständnis des Angeklagten, er könne sich für seinen Fuhrpark und seine Wohnung etwas aus dem Betrieb eines Autoabstellplatzes dazu verdienen, auf die beträchtliche Zahl der abgestellten PKW, auch wenn es sich dabei nach den Urteilsannahmen großteils um „Schrottautos" handelte, auf Wirtschaftlichkeitserwägungen in Anbetracht des für das Gelände zu leistenden Pachtzinses sowie auf die vom Angeklagten und seinem als Zeugen befragten Bruder bekundete Höhe der Miete für einen PKW-Stellplatz eingehende Begründung der Feststellungen über Einnahmen des Angeklagten (die er bei den Anträgen auf Notstandshilfe verschwieg) ist keineswegs als nur offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) anzusehen. Ein solcher Mangel liegt dann vor, wenn eine Begründung den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317, RS0116732; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse als im Urteil gezogen werden könnten, kann eine Rüge nach Ziffer 5, nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455).
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5a) weckt der Umstand, dass der Polizeibeamte Richard L*****, der auf den Autoabstellplatz aufmerksam geworden war, mit dem Angeklagten keine Niederschrift aufnahm, sondern dessen Angaben in anderer Form, nämlich im Rahmen einer Anzeige schriftlich festhielt (S 75), womit sich übrigens ohnedies die Tatrichter in der Beweiswürdigung befassten (US 8), keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt der Umstand, dass der Polizeibeamte Richard L*****, der auf den Autoabstellplatz aufmerksam geworden war, mit dem Angeklagten keine Niederschrift aufnahm, sondern dessen Angaben in anderer Form, nämlich im Rahmen einer Anzeige schriftlich festhielt (S 75), womit sich übrigens ohnedies die Tatrichter in der Beweiswürdigung befassten (US 8), keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) setzt sich über die im Urteil zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen mit dem nicht nachvollziehbaren Einwand hinweg, dass diese „in Wahrheit über den zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 146 StGB erforderlichen (Bereicherungs-)Vorsatz nichts" aussagen. Demgegenüber wurde im Urteil der Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungswille des Angeklagten sehr wohl konstatiert (US 6 f). Mangels des bei Ausführung einer Rechtsrüge gebotenen Vergleichs von festgestelltem Sachverhalt und angewendetem Gesetz erweist sich das Vorbringen demnach als nicht an der Prozessordnung orientiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) setzt sich über die im Urteil zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen mit dem nicht nachvollziehbaren Einwand hinweg, dass diese „in Wahrheit über den zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 146, StGB erforderlichen (Bereicherungs-)Vorsatz nichts" aussagen. Demgegenüber wurde im Urteil der Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungswille des Angeklagten sehr wohl konstatiert (US 6 f). Mangels des bei Ausführung einer Rechtsrüge gebotenen Vergleichs von festgestelltem Sachverhalt und angewendetem Gesetz erweist sich das Vorbringen demnach als nicht an der Prozessordnung orientiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.