Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Ziffer 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Bei Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe muss daher unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810). Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsgemäß nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (RIS-Justiz RS0099689).Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Bei Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe muss daher unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810). Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsgemäß nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (RIS-Justiz RS0099689).
Die zu Faktum II.A.1. erhobene, eine Verurteilung lediglich wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) bringt vor, der Vorsatz des Angeklagten sei keinesfalls auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst gerichtet gewesen. Damit übergeht sie aber die eindeutigen, den Eventualvorsatz auch in Bezug auf das Tatbild des § 169 Abs 1 StGB konstatierenden Annahmen des Erstgerichts (US 8 f) und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.Die zu Faktum römisch zwei.A.1. erhobene, eine Verurteilung lediglich wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bringt vor, der Vorsatz des Angeklagten sei keinesfalls auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst gerichtet gewesen. Damit übergeht sie aber die eindeutigen, den Eventualvorsatz auch in Bezug auf das Tatbild des Paragraph 169, Absatz eins, StGB konstatierenden Annahmen des Erstgerichts (US 8 f) und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.
Soweit man diese Argumentation als Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) verstehen will, scheitert sie an der logisch und empirisch mängelfreien Begründung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite, die diese nicht nur auf die Begehensweise, sondern auch auf zwei Ankündigungen des Angeklagten, „die Bude anzuzünden", sowie auf dessen eigene Verantwortung gründeten (US 13).Soweit man diese Argumentation als Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) verstehen will, scheitert sie an der logisch und empirisch mängelfreien Begründung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite, die diese nicht nur auf die Begehensweise, sondern auch auf zwei Ankündigungen des Angeklagten, „die Bude anzuzünden", sowie auf dessen eigene Verantwortung gründeten (US 13).
Zum Schuldspruch II.B.2. behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit b), „sämtliche Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes der Notwehr gemäß § 3 Abs 1 StGB" seien gegeben. Sie vermag aber einerseits keine auf eine Notwehrsituation hinweisende Beweisergebnisse anzugeben und vernachlässigt andererseits die das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts ausschließenden Feststellungen der Tatrichter (US 9 iVm US 14). Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, die Aussagen des Zeugen Stefan K***** vor den Beamten der Polizeiinspektion Sch***** sowie vor dem Untersuchungsrichter seien widersprüchlich gewesen, wird auch kein Begründungsdefizit aufgezeigt (der Sache nach Z 5 vierter Fall). Wenn die Subsumtionsrüge (zu II.B.2) schließlich eine Verurteilung lediglich wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB anstrebt, weil die subjektive Tatseite des § 87 Abs 1 StGB „zu Unrecht angenommen" wurde, übergeht sie die unmissverständlichen Annahmen der Tatrichter zum Vorsatz des Angeklagten (US 9: „.... wobei es ihm darauf ankam, seinem Bruder eine schwere Körperverletzung zuzufügen.") und erweist sich somit als in diesem Anfechtungsrahmen verfehlte Beweiswürdigungskritik. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Zum Schuldspruch römisch zwei.B.2. behauptet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), „sämtliche Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes der Notwehr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, StGB" seien gegeben. Sie vermag aber einerseits keine auf eine Notwehrsituation hinweisende Beweisergebnisse anzugeben und vernachlässigt andererseits die das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts ausschließenden Feststellungen der Tatrichter (US 9 in Verbindung mit US 14). Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, die Aussagen des Zeugen Stefan K***** vor den Beamten der Polizeiinspektion Sch***** sowie vor dem Untersuchungsrichter seien widersprüchlich gewesen, wird auch kein Begründungsdefizit aufgezeigt (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall). Wenn die Subsumtionsrüge (zu römisch zwei.B.2) schließlich eine Verurteilung lediglich wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB anstrebt, weil die subjektive Tatseite des Paragraph 87, Absatz eins, StGB „zu Unrecht angenommen" wurde, übergeht sie die unmissverständlichen Annahmen der Tatrichter zum Vorsatz des Angeklagten (US 9: „.... wobei es ihm darauf ankam, seinem Bruder eine schwere Körperverletzung zuzufügen.") und erweist sich somit als in diesem Anfechtungsrahmen verfehlte Beweiswürdigungskritik. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.