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Entscheidung 15 Os 86/09z×

Entscheidung 15 Os 86/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os86/09z

Entscheidungsdatum

19.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Ulrike S***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Anzeigers Alfred P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Mai 2009, AZ 19 Bs 176/09k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Ulrike S*****, Dr. Sylvia L***** und Univ.-Doz. Dr. Kurt M***** wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB durch die Staatsanwaltschaft Wien gerichteten Antrag des Anzeigers Alfred P***** auf Fortführung des Verfahrens ab.

Wie in der nun angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, sieht die Strafprozessordnung dagegen keinen weiteren Rechtszug vor (Paragraph 196, Absatz eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19), weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde des Einschreiters zurückzuweisen war.

Anmerkung

E91656 15Os86.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00086.09Z.0819.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090819_OGH0002_0150OS00086_09Z0000_000