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Entscheidung 15 Os 86/11b×

Entscheidung 15 Os 86/11b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os86/11b

Entscheidungsdatum

17.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Zdzislaw K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. April 2011, GZ 12 Hv 26/11h-157, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Zdzislaw K***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB (römisch eins.), der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei.) und des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB (römisch drei.1.) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (römisch drei.2.) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude, teils durch Einbrechen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befand, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Marek S*****

a) am 12. Juli 2010 in W***** Christina A***** und Dr. Jörg A***** aus deren Wohnhaus durch Durchschneiden eines Maschendrahtzaunes und Aufbrechen der Eingangstüre Elektronikgeräte, Festplatten, eine Fotoausrüstung, Schmuck und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca 17.400 Euro,

b) zwischen 26. und 27. September 2010 in Graz Verantwortlichen der Wirtschaftskammer Steiermark aus deren Geschäftsräumlichkeiten durch Aufbrechen der Haupteingangstür sowie mehrerer Bürotüren drei Computermonitore, neun Scanner und einen Videoprojektor im Gesamtwert von 4.055,60 Euro;

2. alleine zwischen 6. und 7. November 2010 in Graz Matthias K***** und Joachim P***** aus deren Geschäftsräumlichkeiten durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen in das Lokal mehrere Werkzeuge, ein Mobiltelefon der Marke „Apple iPhone“, einen Laptop und einen Computer, Computerbestandteile, einen Verstärker, vier Stück Boxen sowie mehrere Kabel im Gesamtwert von 4.200 Euro;

römisch zwei. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marek B***** und dem abgesondert verfolgten Marek S***** am 5. August 2010 in Graz Christina A***** und Dr. Jörg A***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, einer Verletzung an der Ehre des Dr. Jörg A***** und der Vernichtung dessen gesellschaftlicher Stellung, zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigen sollte, und zwar zur Bezahlung von 200.000 Euro zu nötigen versucht, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, durch das Verhalten der Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, indem sie telefonisch ankündigten, sie würden öffentlich bekannt machen, dass Dr. Jörg A***** auf seiner Festplatte kinderpornographisches Material gespeichert habe, sollte man ihnen nicht 200.000 Euro bezahlen und mittels SMS ihrer Geldforderung durch die Worte „zol ich dich platt machen“ Nachdruck verliehen;

römisch drei. in Graz

1. zwischen 15. und 19. Juli 2010 mit einem anderen, nämlich dem abgesondert verfolgten Marek S*****, dadurch, dass sie vereinbarten, Dr. Jörg A***** zu töten, die gemeinsame Ausführung eines Mordes verabredet und

2. am 7. Dezember 2010 Marek B***** dadurch, dass er diesem gegenüber eine Bewegung mit seiner Hand quer über seinen Hals machte, den Genannten mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Die Tatsachenrüge will daher nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Indem der Beschwerdeführer den Urteilsannahmen lediglich seine eigene Verantwortung gegenüberstellt, auf widersprüchliche - vom Gericht indes gewürdigte - Angaben des Erstangeklagten B***** hinweist, die - selektiv wiedergegebene - Aussage der Zeugin Pu***** ins Treffen führt und die Beweiswürdigung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite insgesamt als „mehr als verfehlt“ erachtet, gelingt es ihm nicht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den entscheidenden Tatsachen zugrunde liegenden Feststellungen zu erwecken. Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite stützten die Tatrichter - entgegen den Beschwerdeausführungen - zudem nicht nur auf die allgemeine Lebenserfahrung (s US 22).

Dem weiteren Vorbringen zuwider (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Erstgericht mit den Aussagen des Angeklagten vor der Polizei, die diesem in der Hauptverhandlung vorgehalten wurden, auseinander gesetzt, sie aber als unglaubwürdig erachtet. Schließlich ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person (hier des Mitangeklagten B*****) aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus Ziffer 5 a, entzogen (RIS-Justiz RS0099649).

Die vom Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die nach diesem Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof eingelangten, als Berufung bezeichneten eigenständigen Ausführungen des Angeklagten selbst konnten auf sich beruhen, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6 f).

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00086.11B.0817.000

Im RIS seit

30.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20110817_OGH0002_0150OS00086_11B0000_000