Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Zdzislaw K***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB (I.), der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (II.) und des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB (III.1.) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (III.2.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Zdzislaw K***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB (römisch eins.), der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei.) und des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB (römisch drei.1.) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (römisch drei.2.) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude, teils durch Einbrechen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befand, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude, teils durch Einbrechen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befand, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Marek S*****
a) am 12. Juli 2010 in W***** Christina A***** und Dr. Jörg A***** aus deren Wohnhaus durch Durchschneiden eines Maschendrahtzaunes und Aufbrechen der Eingangstüre Elektronikgeräte, Festplatten, eine Fotoausrüstung, Schmuck und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca 17.400 Euro,
b) zwischen 26. und 27. September 2010 in Graz Verantwortlichen der Wirtschaftskammer Steiermark aus deren Geschäftsräumlichkeiten durch Aufbrechen der Haupteingangstür sowie mehrerer Bürotüren drei Computermonitore, neun Scanner und einen Videoprojektor im Gesamtwert von 4.055,60 Euro;
2. alleine zwischen 6. und 7. November 2010 in Graz Matthias K***** und Joachim P***** aus deren Geschäftsräumlichkeiten durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen in das Lokal mehrere Werkzeuge, ein Mobiltelefon der Marke „Apple iPhone“, einen Laptop und einen Computer, Computerbestandteile, einen Verstärker, vier Stück Boxen sowie mehrere Kabel im Gesamtwert von 4.200 Euro;
II. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marek B***** und dem abgesondert verfolgten Marek S***** am 5. August 2010 in Graz Christina A***** und Dr. Jörg A***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, einer Verletzung an der Ehre des Dr. Jörg A***** und der Vernichtung dessen gesellschaftlicher Stellung, zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigen sollte, und zwar zur Bezahlung von 200.000 Euro zu nötigen versucht, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, durch das Verhalten der Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, indem sie telefonisch ankündigten, sie würden öffentlich bekannt machen, dass Dr. Jörg A***** auf seiner Festplatte kinderpornographisches Material gespeichert habe, sollte man ihnen nicht 200.000 Euro bezahlen und mittels SMS ihrer Geldforderung durch die Worte „zol ich dich platt machen“ Nachdruck verliehen;römisch zwei. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marek B***** und dem abgesondert verfolgten Marek S***** am 5. August 2010 in Graz Christina A***** und Dr. Jörg A***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, einer Verletzung an der Ehre des Dr. Jörg A***** und der Vernichtung dessen gesellschaftlicher Stellung, zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigen sollte, und zwar zur Bezahlung von 200.000 Euro zu nötigen versucht, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, durch das Verhalten der Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, indem sie telefonisch ankündigten, sie würden öffentlich bekannt machen, dass Dr. Jörg A***** auf seiner Festplatte kinderpornographisches Material gespeichert habe, sollte man ihnen nicht 200.000 Euro bezahlen und mittels SMS ihrer Geldforderung durch die Worte „zol ich dich platt machen“ Nachdruck verliehen;
III. in Grazrömisch drei. in Graz
1. zwischen 15. und 19. Juli 2010 mit einem anderen, nämlich dem abgesondert verfolgten Marek S*****, dadurch, dass sie vereinbarten, Dr. Jörg A***** zu töten, die gemeinsame Ausführung eines Mordes verabredet und
2. am 7. Dezember 2010 Marek B***** dadurch, dass er diesem gegenüber eine Bewegung mit seiner Hand quer über seinen Hals machte, den Genannten mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.