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Entscheidung 15 Os 86/16k×

Entscheidung 15 Os 86/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os86/16k

Entscheidungsdatum

12.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Haxhi V***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins, 161, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Haxhi V***** und Gjavid A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2016, GZ 42 Hv 30/15k-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Haxhi V***** und Gjavid A***** jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins, 161, StGB (römisch eins./) sowie (richtig:) der Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Paragraph 153 d, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB (römisch zwei./1./) und nach Paragraph 153 d, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall StGB (römisch zwei./2./) schuldig erkannt.

Danach haben sie in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als faktische Machthaber der M***** GmbH

römisch eins./ vom 30. Juni bis 24. Oktober 2008 Vermögen des Unternehmens, das Schuldner mehrerer Gläubiger war, beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger zumindest teilweise vereitelt, indem sie in zahlreichen Angriffen Gelder vom Bankkonto des Unternehmens bei der B***** AG durch die zeichnungsberechtigte Feodossia G***** beheben ließen und diese Gelder „in einem nicht mehr feststellbaren Umfang für unternehmensfremde Zwecke verwendeten, wobei der durch die Tat entstandene Schaden im Zweifel 300.000 Euro nicht übersteigt“;

römisch zwei./ die Anmeldung von (insgesamt 317; US 7) Arbeitnehmern zur Sozialversicherung und deren Meldung zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen (US 7, 13) vorgenommen, dass in Folge der Anmeldung auflaufende Sozialversicherungsleistungen und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden, wobei nachstehende Beiträge und Zuschläge nicht geleistet wurden, und zwar:

1./ von Juni 2008 bis Jänner 2009 zum Nachteil der Wiener Gebietskrankenkasse ein Betrag von 485.865,71 Euro,

2./ von Juli bis Dezember 2008 zum Nachteil der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Betrag von 316.328,90 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich eine vom Angeklagten V***** angemeldete „Berufung wegen Nichtigkeit“ sowie die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****. Beide Rechtsmittel verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*****:

Die Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen, weil sie ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen – wenn auch unter der verfehlten Bezeichnung „Berufung wegen Nichtigkeit“ – angemeldet (ON 131 S 13) und ihre schriftliche Ausführung unterlassen wurde (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:

Dem – gegen die Annahme der tatsächlichen Machthaberschaft des Nichtigkeitswerbers über die M***** GmbH (US 5, 14) – gerichteten Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider fand die Aussage der Zeugin Feodossia G*****, wonach sie den Angeklagten A***** weder an Statur, Gesicht noch an seinen Zähnen als ihren seinerzeitigen Arbeitgeber wiedererkenne (ON 102 S 14 ff), durchaus Eingang in die tatrichterliche Beweiswürdigung, wurde aber insgesamt als nicht geeignet erachtet, ihre vor der Polizei getätigten Angaben zu den Geschäftsführern der M***** GmbH (ON 21 S 65 ff) sowie die Schilderungen jener Zeugen (insbesondere Mehmet A*****, Selami T***** und Smail Z*****) zu widerlegen, die den Angeklagten A***** als Geschäftsführer der M***** GmbH (namens „David“) identifizierten (US 9 und 10).

Inwiefern der in der Hauptverhandlung am 19. August 2015 vorgelegte (undatierte) Arztbrief über eine radiologische und klinische Untersuchung des Gebisses des Angeklagten A***** (ON 60 S 14; Beil A./), der einen vollständig vorhandenen Zahnstand des Oberkiefers sowie das Fehlen von Goldgussfüllungen im Unterkiefer bestätigt, diesen Erwägungen erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegenstehen sollte, wird nicht klar. Das Rechtsmittel unternimmt damit bloß den Versuch, anhand eigenständiger Rückschlüsse daraus die zur Täterschaft des Nichtigkeitswerbers angestellte Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Die Depositionen der Zeugen Bajram I*****, David J*****, Banchong K***** und Rashica Me***** (ON 124 S 14 ff) wurden – der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – ebenfalls einer dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechenden zusammenfassenden Würdigung mit dem Ergebnis unterzogen, dass diesen Aussagen kein zur Aufklärung des Sachverhalts beitragender Beweiswert zugemessen wurde (US 10 f). Dementsprechend war das Gericht auch nicht verhalten, einzelne (in der Beschwerde isoliert herausgegriffene) Passagen der Angaben dieser Zeugen einer besonderen Gewichtung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0106295).

Es besteht auch kein logischer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen den (zu römisch eins./ getroffenen) Feststellungen, wonach die Angeklagten – auf ihre Anweisung von G***** vom Unternehmenskonto behobene – Gelder für unternehmensfremde Zwecke verwendeten, dadurch das Vermögen der Gesellschaft verringerten und die Befriedigung deren Gläubiger zumindest teilweise vereitelten (US 6), und der Darstellung, dass bei im Tatzeitraum erfolgten Barbehebungen über 416.888,71 Euro die Verwendung nicht bekannt und nicht festzustellen ist, in welcher Höhe diese für unternehmensfremde Zwecke verwendet wurden (US 6, 11), stellte das Erstgericht doch klar, dass sich die Angeklagten den Betrag von 416.888,71 Euro nicht zur Gänze, sondern lediglich in einem 300.000 Euro nicht übersteigenden Ausmaß zugeeignet und dolos verwendet haben (US 11, 14).

Diese (zuletzt genannte) Annahme wurde mängelfrei (Ziffer 5, vierter Fall) auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Mag. Z***** betreffend den – für den Betrag von 416.888,71 Euro fehlenden – Bestimmungszweck sowie auf den Umstand gestützt, dass zu späteren Zeitpunkten nicht unerhebliche Beträge auf dem Privatkonto des Angeklagten V***** einlangten (US 11). Dass dem Nichtigkeitswerber diese Argumentation nicht überzeugend genug erscheint und er selbst andere, für ihn günstigere Schlüsse aus den Verfahrensresultaten präferiert, bildet kein Begründungsdefizit (RIS-Justiz RS0098400).

Der von den Tatrichtern (zu römisch eins./) vorgenommene Schluss vom äußeren Verhalten auf die subjektive Tatseite (US 7 und 12) ist unter dem Aspekt zureichender Begründung nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671).

Indem die (zu römisch eins./ erhobene) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur Subjektqualität der M***** GmbH als Schuldner mehrerer Gläubiger vergleiche Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 156, Rz 5a) vermisst, dabei aber ausblendet, dass die Gesellschaft ein Mietverhältnis unterhielt (US 5), Dienstnehmer beschäftigte (US 6), der Wiener Gebietskrankenkasse Beiträge sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Zuschläge nach dem BUAG schuldete (US 7 ff), verfehlt sie den in der Gesamtheit der Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).

Die weitere Behauptung des Fehlens von Konstatierungen „ob und welche Gläubiger in ihrer Befriedigung beeinträchtigt wurden“, spricht – zumal lediglich für die Abgrenzung von versuchter und vollendeter betrügerischer Krida relevant – keinen subsumtionsrelevanten Aspekt an vergleiche RIS-Justiz RS0122137 [T6]).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Gerneralprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00086.16K.1012.000

Im RIS seit

11.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Dokumentnummer

JJT_20161012_OGH0002_0150OS00086_16K0000_000