Dagegen richten sich eine vom Angeklagten V***** angemeldete „Berufung wegen Nichtigkeit“ sowie die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****. Beide Rechtsmittel verfehlen ihr Ziel.Dagegen richten sich eine vom Angeklagten V***** angemeldete „Berufung wegen Nichtigkeit“ sowie die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****. Beide Rechtsmittel verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*****:
Die Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen, weil sie ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen – wenn auch unter der verfehlten Bezeichnung „Berufung wegen Nichtigkeit“ – angemeldet (ON 131 S 13) und ihre schriftliche Ausführung unterlassen wurde (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen, weil sie ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen – wenn auch unter der verfehlten Bezeichnung „Berufung wegen Nichtigkeit“ – angemeldet (ON 131 S 13) und ihre schriftliche Ausführung unterlassen wurde (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:
Dem – gegen die Annahme der tatsächlichen Machthaberschaft des Nichtigkeitswerbers über die M***** GmbH (US 5, 14) – gerichteten Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider fand die Aussage der Zeugin Feodossia G*****, wonach sie den Angeklagten A***** weder an Statur, Gesicht noch an seinen Zähnen als ihren seinerzeitigen Arbeitgeber wiedererkenne (ON 102 S 14 ff), durchaus Eingang in die tatrichterliche Beweiswürdigung, wurde aber insgesamt als nicht geeignet erachtet, ihre vor der Polizei getätigten Angaben zu den Geschäftsführern der M***** GmbH (ON 21 S 65 ff) sowie die Schilderungen jener Zeugen (insbesondere Mehmet A*****, Selami T***** und Smail Z*****) zu widerlegen, die den Angeklagten A***** als Geschäftsführer der M***** GmbH (namens „David“) identifizierten (US 9 und 10).Dem – gegen die Annahme der tatsächlichen Machthaberschaft des Nichtigkeitswerbers über die M***** GmbH (US 5, 14) – gerichteten Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider fand die Aussage der Zeugin Feodossia G*****, wonach sie den Angeklagten A***** weder an Statur, Gesicht noch an seinen Zähnen als ihren seinerzeitigen Arbeitgeber wiedererkenne (ON 102 S 14 ff), durchaus Eingang in die tatrichterliche Beweiswürdigung, wurde aber insgesamt als nicht geeignet erachtet, ihre vor der Polizei getätigten Angaben zu den Geschäftsführern der M***** GmbH (ON 21 S 65 ff) sowie die Schilderungen jener Zeugen (insbesondere Mehmet A*****, Selami T***** und Smail Z*****) zu widerlegen, die den Angeklagten A***** als Geschäftsführer der M***** GmbH (namens „David“) identifizierten (US 9 und 10).
Inwiefern der in der Hauptverhandlung am 19. August 2015 vorgelegte (undatierte) Arztbrief über eine radiologische und klinische Untersuchung des Gebisses des Angeklagten A***** (ON 60 S 14; Beil A./), der einen vollständig vorhandenen Zahnstand des Oberkiefers sowie das Fehlen von Goldgussfüllungen im Unterkiefer bestätigt, diesen Erwägungen erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegenstehen sollte, wird nicht klar. Das Rechtsmittel unternimmt damit bloß den Versuch, anhand eigenständiger Rückschlüsse daraus die zur Täterschaft des Nichtigkeitswerbers angestellte Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.Inwiefern der in der Hauptverhandlung am 19. August 2015 vorgelegte (undatierte) Arztbrief über eine radiologische und klinische Untersuchung des Gebisses des Angeklagten A***** (ON 60 S 14; Beil A./), der einen vollständig vorhandenen Zahnstand des Oberkiefers sowie das Fehlen von Goldgussfüllungen im Unterkiefer bestätigt, diesen Erwägungen erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegenstehen sollte, wird nicht klar. Das Rechtsmittel unternimmt damit bloß den Versuch, anhand eigenständiger Rückschlüsse daraus die zur Täterschaft des Nichtigkeitswerbers angestellte Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Die Depositionen der Zeugen Bajram I*****, David J*****, Banchong K***** und Rashica Me***** (ON 124 S 14 ff) wurden – der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider – ebenfalls einer dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechenden zusammenfassenden Würdigung mit dem Ergebnis unterzogen, dass diesen Aussagen kein zur Aufklärung des Sachverhalts beitragender Beweiswert zugemessen wurde (US 10 f). Dementsprechend war das Gericht auch nicht verhalten, einzelne (in der Beschwerde isoliert herausgegriffene) Passagen der Angaben dieser Zeugen einer besonderen Gewichtung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0106295).Die Depositionen der Zeugen Bajram I*****, David J*****, Banchong K***** und Rashica Me***** (ON 124 S 14 ff) wurden – der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – ebenfalls einer dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechenden zusammenfassenden Würdigung mit dem Ergebnis unterzogen, dass diesen Aussagen kein zur Aufklärung des Sachverhalts beitragender Beweiswert zugemessen wurde (US 10 f). Dementsprechend war das Gericht auch nicht verhalten, einzelne (in der Beschwerde isoliert herausgegriffene) Passagen der Angaben dieser Zeugen einer besonderen Gewichtung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0106295).
Es besteht auch kein logischer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den (zu I./ getroffenen) Feststellungen, wonach die Angeklagten – auf ihre Anweisung von G***** vom Unternehmenskonto behobene – Gelder für unternehmensfremde Zwecke verwendeten, dadurch das Vermögen der Gesellschaft verringerten und die Befriedigung deren Gläubiger zumindest teilweise vereitelten (US 6), und der Darstellung, dass bei im Tatzeitraum erfolgten Barbehebungen über 416.888,71 Euro die Verwendung nicht bekannt und nicht festzustellen ist, in welcher Höhe diese für unternehmensfremde Zwecke verwendet wurden (US 6, 11), stellte das Erstgericht doch klar, dass sich die Angeklagten den Betrag von 416.888,71 Euro nicht zur Gänze, sondern lediglich in einem 300.000 Euro nicht übersteigenden Ausmaß zugeeignet und dolos verwendet haben (US 11, 14).Es besteht auch kein logischer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen den (zu römisch eins./ getroffenen) Feststellungen, wonach die Angeklagten – auf ihre Anweisung von G***** vom Unternehmenskonto behobene – Gelder für unternehmensfremde Zwecke verwendeten, dadurch das Vermögen der Gesellschaft verringerten und die Befriedigung deren Gläubiger zumindest teilweise vereitelten (US 6), und der Darstellung, dass bei im Tatzeitraum erfolgten Barbehebungen über 416.888,71 Euro die Verwendung nicht bekannt und nicht festzustellen ist, in welcher Höhe diese für unternehmensfremde Zwecke verwendet wurden (US 6, 11), stellte das Erstgericht doch klar, dass sich die Angeklagten den Betrag von 416.888,71 Euro nicht zur Gänze, sondern lediglich in einem 300.000 Euro nicht übersteigenden Ausmaß zugeeignet und dolos verwendet haben (US 11, 14).
Diese (zuletzt genannte) Annahme wurde mängelfrei (Z 5 vierter Fall) auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Mag. Z***** betreffend den – für den Betrag von 416.888,71 Euro fehlenden – Bestimmungszweck sowie auf den Umstand gestützt, dass zu späteren Zeitpunkten nicht unerhebliche Beträge auf dem Privatkonto des Angeklagten V***** einlangten (US 11). Dass dem Nichtigkeitswerber diese Argumentation nicht überzeugend genug erscheint und er selbst andere, für ihn günstigere Schlüsse aus den Verfahrensresultaten präferiert, bildet kein Begründungsdefizit (RIS-Justiz RS0098400).Diese (zuletzt genannte) Annahme wurde mängelfrei (Ziffer 5, vierter Fall) auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Mag. Z***** betreffend den – für den Betrag von 416.888,71 Euro fehlenden – Bestimmungszweck sowie auf den Umstand gestützt, dass zu späteren Zeitpunkten nicht unerhebliche Beträge auf dem Privatkonto des Angeklagten V***** einlangten (US 11). Dass dem Nichtigkeitswerber diese Argumentation nicht überzeugend genug erscheint und er selbst andere, für ihn günstigere Schlüsse aus den Verfahrensresultaten präferiert, bildet kein Begründungsdefizit (RIS-Justiz RS0098400).
Der von den Tatrichtern (zu I./) vorgenommene Schluss vom äußeren Verhalten auf die subjektive Tatseite (US 7 und 12) ist unter dem Aspekt zureichender Begründung nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671).Der von den Tatrichtern (zu römisch eins./) vorgenommene Schluss vom äußeren Verhalten auf die subjektive Tatseite (US 7 und 12) ist unter dem Aspekt zureichender Begründung nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671).
Indem die (zu I./ erhobene) Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur Subjektqualität der M***** GmbH als Schuldner mehrerer Gläubiger (vgl Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 5a) vermisst, dabei aber ausblendet, dass die Gesellschaft ein Mietverhältnis unterhielt (US 5), Dienstnehmer beschäftigte (US 6), der Wiener Gebietskrankenkasse Beiträge sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Zuschläge nach dem BUAG schuldete (US 7 ff), verfehlt sie den in der Gesamtheit der Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).Indem die (zu römisch eins./ erhobene) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur Subjektqualität der M***** GmbH als Schuldner mehrerer Gläubiger vergleiche Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 156, Rz 5a) vermisst, dabei aber ausblendet, dass die Gesellschaft ein Mietverhältnis unterhielt (US 5), Dienstnehmer beschäftigte (US 6), der Wiener Gebietskrankenkasse Beiträge sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Zuschläge nach dem BUAG schuldete (US 7 ff), verfehlt sie den in der Gesamtheit der Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).
Die weitere Behauptung des Fehlens von Konstatierungen „ob und welche Gläubiger in ihrer Befriedigung beeinträchtigt wurden“, spricht – zumal lediglich für die Abgrenzung von versuchter und vollendeter betrügerischer Krida relevant – keinen subsumtionsrelevanten Aspekt an (vgl RIS-Justiz RS0122137 [T6]).Die weitere Behauptung des Fehlens von Konstatierungen „ob und welche Gläubiger in ihrer Befriedigung beeinträchtigt wurden“, spricht – zumal lediglich für die Abgrenzung von versuchter und vollendeter betrügerischer Krida relevant – keinen subsumtionsrelevanten Aspekt an vergleiche RIS-Justiz RS0122137 [T6]).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Gerneralprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Gerneralprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.