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Entscheidung 15 Os 86/25y×

Entscheidung 15 Os 86/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os86/25y

Entscheidungsdatum

08.08.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 80 Hv 52/24x des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Privatbeteiligten * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2025, AZ 8 Bs 43/25x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Berufung des Privatbeteiligten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Jänner 2025, GZ 80 Hv 52/24x-59, als unzulässig zurück. Die vom Privatbeteiligten gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen eine solche Entscheidung keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 489, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).

Textnummer

E145371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00086.25Y.0808.000

Im RIS seit

05.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250808_OGH0002_0150OS00086_25Y0000_000