Entscheidung 15 Os 86/25y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 80 Hv 52/24x des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Privatbeteiligten * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2025, AZ 8 Bs 43/25x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 80 Hv 52/24x des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Privatbeteiligten * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2025, AZ 8 Bs 43/25x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Berufung des Privatbeteiligten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Jänner 2025, GZ 80 Hv 52/24x-59, als unzulässig zurück. Die vom Privatbeteiligten gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen eine solche Entscheidung keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 479 StPO). [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Berufung des Privatbeteiligten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Jänner 2025, GZ 80 Hv 52/24x-59, als unzulässig zurück. Die vom Privatbeteiligten gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen eine solche Entscheidung keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 489, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00086.25Y.0808.000
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
JJT_20250808_OGH0002_0150OS00086_25Y0000_000