Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Gmünd vom 17.Mai 1990, GZ U 99/89-16, wurde der Jugendliche Werner S***** von der Anklage, er habe am 5.November 1989 in Eichberg Gerhard T***** durch einen Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich leicht verletzt, gemäß § 259 Z 3 StPO aus dem Grunde des § 42 StGB freigesprochen. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen wurde Werner S***** in der Nacht zum 5.November 1989 in Eichberg vom Gastwirt Gerhard T***** des Lokals verwiesen, worauf er in Zorn geriet und dem Gastwirt mit der Hand oder der Faust einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine ca einen halben Zentimeter lange Rißquetschwunde an der Innenseite der Unterlippe erlitt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Gmünd vom 17.Mai 1990, GZ U 99/89-16, wurde der Jugendliche Werner S***** von der Anklage, er habe am 5.November 1989 in Eichberg Gerhard T***** durch einen Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich leicht verletzt, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO aus dem Grunde des Paragraph 42, StGB freigesprochen. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen wurde Werner S***** in der Nacht zum 5.November 1989 in Eichberg vom Gastwirt Gerhard T***** des Lokals verwiesen, worauf er in Zorn geriet und dem Gastwirt mit der Hand oder der Faust einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine ca einen halben Zentimeter lange Rißquetschwunde an der Innenseite der Unterlippe erlitt.
Das Bezirksgericht Gmünd beurteilte diesen Sachverhalt als vorsätzliche Körperverletzung "nach dem § 83 StGB", erachtete aber die Voraussetzungen des § 42 StGB für gegeben und sprach den Angeklagten wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat frei.Das Bezirksgericht Gmünd beurteilte diesen Sachverhalt als vorsätzliche Körperverletzung "nach dem Paragraph 83, StGB", erachtete aber die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB für gegeben und sprach den Angeklagten wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat frei.
Aus Anlaß der gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft erhobenen, auf den Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs. 1 Z 4 (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit b) StPO gestützten Berufung (mit der die Staatsanwaltschaft das Vorliegen geringer Schuld verneinte und eine Bestrafung des Werner S***** aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen als geboten erachtete) hob das Kreisgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht mit Urteil vom 13.November 1990, AZ 11 Bl 102/90, das angefochtene Urteil "wegen Vorliegens eines sekundären Feststellungsmangels im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO" auf und wies die Strafsache dem Bezirksgericht Weitra zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu. Dem Urteil sei - so führte das Berufungsgericht an sich zutreffend aus - nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte mit Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft wurde mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.Aus Anlaß der gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft erhobenen, auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,) StPO gestützten Berufung (mit der die Staatsanwaltschaft das Vorliegen geringer Schuld verneinte und eine Bestrafung des Werner S***** aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen als geboten erachtete) hob das Kreisgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht mit Urteil vom 13.November 1990, AZ 11 Bl 102/90, das angefochtene Urteil "wegen Vorliegens eines sekundären Feststellungsmangels im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO" auf und wies die Strafsache dem Bezirksgericht Weitra zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu. Dem Urteil sei - so führte das Berufungsgericht an sich zutreffend aus - nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte mit Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft wurde mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.