Roman S***** wurde mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 3. Oktober 1988, GZ 15 U 642/88-5, des Vergehens nach § 8 MilStG schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Mit Beschluß des gleichen Gerichtes vom 16.Jänner 1992 (ON 11 dA) wurde die Strafe endgültig nachgesehen (§ 43 Abs. 2 StGB).Roman S***** wurde mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 3. Oktober 1988, GZ 15 U 642/88-5, des Vergehens nach Paragraph 8, MilStG schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Mit Beschluß des gleichen Gerichtes vom 16.Jänner 1992 (ON 11 dA) wurde die Strafe endgültig nachgesehen (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).
Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 20. Jänner 1992, GZ 9 U 9/92-3, wurde Roman S***** des (innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen) Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich sah das Strafbezirksgericht Wien aus Anlaß dieser Verurteilung vom Widerruf der dem Genannten mit dem eingangs erwähnten Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (§ 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO).Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 20. Jänner 1992, GZ 9 U 9/92-3, wurde Roman S***** des (innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen) Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich sah das Strafbezirksgericht Wien aus Anlaß dieser Verurteilung vom Widerruf der dem Genannten mit dem eingangs erwähnten Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO).
Hiebei hat es das Gericht entgegen der Bestimmung des § 494 a Abs. 3 StPO unterlassen, vor der Beschlußfassung in den Akt 15 U 642/88 des Strafbezirksgerichtes Wien Einsicht zu nehmen, weshalb ihm bei der Beschlußfassung vom 20.Jänner 1992 die bereits am 16.Jänner 1992 erfolgte endgültige Strafnachsicht nicht bekannt war.Hiebei hat es das Gericht entgegen der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO unterlassen, vor der Beschlußfassung in den Akt 15 U 642/88 des Strafbezirksgerichtes Wien Einsicht zu nehmen, weshalb ihm bei der Beschlußfassung vom 20.Jänner 1992 die bereits am 16.Jänner 1992 erfolgte endgültige Strafnachsicht nicht bekannt war.
Dadurch konnte es geschehen, daß das Strafbezirksgericht Wien im Verfahren 9 U 9/92 zwar vom Widerruf der zu 15 U 642/88 gewährten bedingten Strafnachsicht absah, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängerte, wiewohl einer solchen Entscheidung die mit dem Beschluß des gleichen Gerichtes vom 16.Jänner 1992 auf endgültige Strafnachsicht verbundene Sperrwirkung entgegenstand. Der zuletzt angeführte Beschluß ist der materiellen Rechtskraft fähig und damit, wie aus § 498 StPO folgt, einer Behebung oder Abänderung nur im Rechtsmittelweg zugänglich. Daß der Beschluß vom 16.Jänner 1992 am 20. Jänner 1992 noch nicht rechtskräftig war, erweist sich demnach als bedeutungslos.Dadurch konnte es geschehen, daß das Strafbezirksgericht Wien im Verfahren 9 U 9/92 zwar vom Widerruf der zu 15 U 642/88 gewährten bedingten Strafnachsicht absah, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängerte, wiewohl einer solchen Entscheidung die mit dem Beschluß des gleichen Gerichtes vom 16.Jänner 1992 auf endgültige Strafnachsicht verbundene Sperrwirkung entgegenstand. Der zuletzt angeführte Beschluß ist der materiellen Rechtskraft fähig und damit, wie aus Paragraph 498, StPO folgt, einer Behebung oder Abänderung nur im Rechtsmittelweg zugänglich. Daß der Beschluß vom 16.Jänner 1992 am 20. Jänner 1992 noch nicht rechtskräftig war, erweist sich demnach als bedeutungslos.
Der Beschluß vom 20.Jänner 1992 verletzt sonach das Gesetz in der Bestimmung des § 498 StPO (15 Os 120/91 samt der dort zitierten weiteren Judikatur) und war daher in Stattgebung der vom Generalprokurator ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ersatzlos zu beseitigen, zumal er dem Verurteilten zum Nachteil gereicht (§ 292 letzter Satz StPO).Der Beschluß vom 20.Jänner 1992 verletzt sonach das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 498, StPO (15 Os 120/91 samt der dort zitierten weiteren Judikatur) und war daher in Stattgebung der vom Generalprokurator ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ersatzlos zu beseitigen, zumal er dem Verurteilten zum Nachteil gereicht (Paragraph 292, letzter Satz StPO).