Gegen den Schuldspruch meldete Nikolaus B***** fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch Berufung an, worauf seinem Verteidiger am 18.April 1995 (S 65,66/je II) eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde. Die vierwöchige Frist zur Ausführung der Rechtsmittel (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) endete sohin am 17.Mai 1995.Gegen den Schuldspruch meldete Nikolaus B***** fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch Berufung an, worauf seinem Verteidiger am 18.April 1995 (S 65,66/je römisch zwei) eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde. Die vierwöchige Frist zur Ausführung der Rechtsmittel (Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO) endete sohin am 17.Mai 1995.
Am 30.Mai 1995 brachte der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelausführung ein, den er damit begründete, daß nach Eingabe des Konzeptes der Rechtsmittelschrift in die Computeranlage der Kanzlei des Verteidigers diese am 16.Mai 1995 durch ein technisches Gebrechen vollkommen ausfiel, wodurch es trotz intensiver Bemühungen unmöglich gewesen sei, den Bildschirm wieder herzustellen oder einen Ersatzbildschirm herbeizuschaffen bzw die für die Rechtsmittelausführung eingegebenen Daten auszudrucken, sohin die Frist nicht eingehalten werden konnte. Unter einem legte der Verteidiger eine Erklärung des Software-Unternehmens M*****GesmbH vor, wonach am 16.Mai 1995 die Installation einer Lohnverrechnung einen Netzwerkfehler hervorrief; weiters wurde ein Lieferschein vom 16. Mai 1995 über die Lieferung der Lohnverrechnung durch die genannte Gesellschaft vorgelegt. Der Verteidiger führte gleichzeitig die Rechtsmittel schriftlich aus.
Da ein Computerdefekt bescheinigt ist und der Oberste Gerichtshof das Vorbringen, dies sei am späten Nachmittag erfolgt, als wahr unterstellt, sodaß auch der zeitgerechten Abfassung der Rechtsmittelschrift auf herkömmliche Weise Hindernisse entgegenstanden, ist davon auszugehen, daß durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse die fristgerechte Vornahme der Verfahrenshandlung unmöglich war und weder dem Angeklagten noch seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Die Wiedereinsetzung wurde innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachgeholt. Die Wiedereinsetzung war somit zu bewilligen.
Die von Nikolaus B***** gegen den Schuldspruch aus den Gründen der Z 3 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO sich gegen den Schuldspruch richtende Nichtigkeitsbeschwerde ist allerdings nicht berechtigt.Die von Nikolaus B***** gegen den Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 3 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sich gegen den Schuldspruch richtende Nichtigkeitsbeschwerde ist allerdings nicht berechtigt.
Als Nichtigkeit begründende Vernachlässigung einer Vorschrift (Z 3) wird gerügt, daß entgegen der Bestimmung des § 252 Abs 3 StPO nach den (einverständlichen) Verlesungen der Aussagen der Zeuginnen Carmen G***** und Michele A***** der Beschwerdeführer nicht befragt worden sei, ob er darüber etwas zu bemerken habe; der Schuldspruch sei auf diese Aussagen gestützt.Als Nichtigkeit begründende Vernachlässigung einer Vorschrift (Ziffer 3,) wird gerügt, daß entgegen der Bestimmung des Paragraph 252, Absatz 3, StPO nach den (einverständlichen) Verlesungen der Aussagen der Zeuginnen Carmen G***** und Michele A***** der Beschwerdeführer nicht befragt worden sei, ob er darüber etwas zu bemerken habe; der Schuldspruch sei auf diese Aussagen gestützt.
Der Einwand versagt. Zwar ist dem Hauptverhandlungsprotokoll unmittelbar nach Verlesung der beiden Zeugenaussagen tatsächlich keine im § 252 Abs 3 StPO vorgeschriebene ausdrückliche Befragung zu entnehmen, doch ist auch ersichtlich, daß im Anschluß weitere Verlesungen erfolgten und sodann Gelegenheit zu Stellungnahmen bzw Antragstellungen gegeben wurde, welche ungenützt blieb. Schon aus diesem Grunde ist der Vorwurf unberechtigt.Der Einwand versagt. Zwar ist dem Hauptverhandlungsprotokoll unmittelbar nach Verlesung der beiden Zeugenaussagen tatsächlich keine im Paragraph 252, Absatz 3, StPO vorgeschriebene ausdrückliche Befragung zu entnehmen, doch ist auch ersichtlich, daß im Anschluß weitere Verlesungen erfolgten und sodann Gelegenheit zu Stellungnahmen bzw Antragstellungen gegeben wurde, welche ungenützt blieb. Schon aus diesem Grunde ist der Vorwurf unberechtigt.
Vor allem aber übersieht der Beschwerdeführer, daß nach § 252 Abs 4 StPO nur die Bestimmungen des Abs 1 leg. cit bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden dürfen, während die Verletzung der weiteren Vorschriften des § 252 StPO nicht unter die Nichtigkeitssanktion der Z 3 des § 281 Abs 3 StPO fallen. Vor allem aber übersieht der Beschwerdeführer, daß nach Paragraph 252, Absatz 4, StPO nur die Bestimmungen des Absatz eins, leg. cit bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden dürfen, während die Verletzung der weiteren Vorschriften des Paragraph 252, StPO nicht unter die Nichtigkeitssanktion der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz 3, StPO fallen.
Unter dem Gesichtspunkt der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ist mangels entsprechender Antragstellung für den Angeklagten ebenfalls nichts zu gewinnen.Unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist mangels entsprechender Antragstellung für den Angeklagten ebenfalls nichts zu gewinnen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Feststellungsmängel bezüglich der subjektiven Tatseite zur Suchtgiftmenge (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) moniert, entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie die ausdrücklichen Konstatierungen über den Vorsatz (US 8 Mitte) ignoriert, hinsichtlich derer ein Begründungsmangel (Z 5) nicht geltend gemacht wird.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Feststellungsmängel bezüglich der subjektiven Tatseite zur Suchtgiftmenge (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) moniert, entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie die ausdrücklichen Konstatierungen über den Vorsatz (US 8 Mitte) ignoriert, hinsichtlich derer ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht geltend gemacht wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.