Die Kritik der Rechtsrüge (Z 9 lit a), zum Faktum 1 fehle es am Sachverhaltselement der unrechtmäßigen Bereicherung bzw am Vorsatz "zumal der Angeklagte objektiv und subjektiv davon ausgehen konnte und auch davon ausgegangen ist, dass ihm die Zeugin T***** sowohl Geld als auch die Rückgabe von Wertgegenständen schuldet", negiert die gegenteiligen Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte wusste, dass das Geld nicht ihm gehört und er es sich bei Wegnahme unrechtmäßig zugeeignet hat (US 5, 7 und 8). Eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, ist jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 9a E 5).Die Kritik der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), zum Faktum 1 fehle es am Sachverhaltselement der unrechtmäßigen Bereicherung bzw am Vorsatz "zumal der Angeklagte objektiv und subjektiv davon ausgehen konnte und auch davon ausgegangen ist, dass ihm die Zeugin T***** sowohl Geld als auch die Rückgabe von Wertgegenständen schuldet", negiert die gegenteiligen Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte wusste, dass das Geld nicht ihm gehört und er es sich bei Wegnahme unrechtmäßig zugeeignet hat (US 5, 7 und 8). Eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, ist jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 a, E 5).
Soweit die Beschwerde unter dem Prätext von Feststellungsmängeln mit dem Hinweis auf angebliche Schulden der Beraubten beim Angeklagten und daher fehlendem Bereicherungsvorsatz eine andere Beurteilung des Sachverhalts anstrebt, bekämpft sie lediglich - unzulässig und damit unbeachtlich - die Beweiswürdigung der Tatrichter (inhaltlich auch Z 5). Diese haben sich jedoch - wie die Beschwerde letztlich selbst einräumt (argumentum: "genauer geprüft") - mit der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, seine Geschehensschilderung allerdings als unglaubwürdig abgelehnt und die Depositionen der Zeugin T***** mit einer den Grundsätzen logischen Denkens entsprechenden Begründung den Konstatierungen zum Tathergang zugrunde gelegt.Soweit die Beschwerde unter dem Prätext von Feststellungsmängeln mit dem Hinweis auf angebliche Schulden der Beraubten beim Angeklagten und daher fehlendem Bereicherungsvorsatz eine andere Beurteilung des Sachverhalts anstrebt, bekämpft sie lediglich - unzulässig und damit unbeachtlich - die Beweiswürdigung der Tatrichter (inhaltlich auch Ziffer 5,). Diese haben sich jedoch - wie die Beschwerde letztlich selbst einräumt (argumentum: "genauer geprüft") - mit der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, seine Geschehensschilderung allerdings als unglaubwürdig abgelehnt und die Depositionen der Zeugin T***** mit einer den Grundsätzen logischen Denkens entsprechenden Begründung den Konstatierungen zum Tathergang zugrunde gelegt.
Dass die Beschwerde eine andere Lösung der Beweisfrage anstrebt, vermag weder einen Rechts- noch einen Begründungsmangel darzustellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche im Rechtsmittelantrag zwar begehrt, "das angefochtene Urteil" aufzuheben, aber zum Schuldspruch 2 und 3 weder bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in der Beschwerdeschrift sachbezogene Ausführungen dazu enthält, war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO (vgl Mayerhofer aaO § 285a Nr 61) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche im Rechtsmittelantrag zwar begehrt, "das angefochtene Urteil" aufzuheben, aber zum Schuldspruch 2 und 3 weder bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in der Beschwerdeschrift sachbezogene Ausführungen dazu enthält, war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, Nr 61) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).