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Entscheidung 15 Os 87/01×

Entscheidung 15 Os 87/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os87/01

Entscheidungsdatum

23.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. April 2001, GZ 36 römisch fünf r 678/01-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Erich P***** wurde (1) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und der Vergehen (2) der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie (3) der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. März 2001 in Innsbruck

1) Dunja T***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er auf sie einschlug und sie festhielt, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für ihren Leib, indem er erklärte, er werde ihr das Gesicht einschlagen, eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von 4.200 S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

2) Dunja T***** durch die Drohung mit dem Tod, sollte sie den Vorfall zu 1) anzeigen, werde er sie umbringen, zu einer Unterlassung, nämlich Abstandnahme von einer Anzeige, zu nötigen versucht;

3) eine fremde Sache, nämlich das Handy der Dunja T*****, durch Zerbrechen zerstört.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Kritik der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), zum Faktum 1 fehle es am Sachverhaltselement der unrechtmäßigen Bereicherung bzw am Vorsatz "zumal der Angeklagte objektiv und subjektiv davon ausgehen konnte und auch davon ausgegangen ist, dass ihm die Zeugin T***** sowohl Geld als auch die Rückgabe von Wertgegenständen schuldet", negiert die gegenteiligen Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte wusste, dass das Geld nicht ihm gehört und er es sich bei Wegnahme unrechtmäßig zugeeignet hat (US 5, 7 und 8). Eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, ist jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 a, E 5).

Soweit die Beschwerde unter dem Prätext von Feststellungsmängeln mit dem Hinweis auf angebliche Schulden der Beraubten beim Angeklagten und daher fehlendem Bereicherungsvorsatz eine andere Beurteilung des Sachverhalts anstrebt, bekämpft sie lediglich - unzulässig und damit unbeachtlich - die Beweiswürdigung der Tatrichter (inhaltlich auch Ziffer 5,). Diese haben sich jedoch - wie die Beschwerde letztlich selbst einräumt (argumentum: "genauer geprüft") - mit der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, seine Geschehensschilderung allerdings als unglaubwürdig abgelehnt und die Depositionen der Zeugin T***** mit einer den Grundsätzen logischen Denkens entsprechenden Begründung den Konstatierungen zum Tathergang zugrunde gelegt.

Dass die Beschwerde eine andere Lösung der Beweisfrage anstrebt, vermag weder einen Rechts- noch einen Begründungsmangel darzustellen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche im Rechtsmittelantrag zwar begehrt, "das angefochtene Urteil" aufzuheben, aber zum Schuldspruch 2 und 3 weder bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in der Beschwerdeschrift sachbezogene Ausführungen dazu enthält, war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, Nr 61) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E63017 15D00871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00087.01.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20010823_OGH0002_0150OS00087_0100000_000