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Entscheidung 15 Os 87/05s×

Entscheidung 15 Os 87/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os87/05s

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tamas K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 20. Juni 2005, GZ 39 Hv 52/05a-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Tamas K***** wurde des Verbrechens des teils vollenden, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in verschiedenen Orten in Niederösterreich und im Burgenland (zusammengefasst wiedergegeben) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in insgesamt 19 Angriffen, wobei es viermal beim Versuch geblieben ist, zwischen 14. September und 19. Oktober 2004 durch Einschlagen von Fensterscheiben und Einsteigen durch Fenster in Schulen und Kindergärten, gewaltsames Öffnen von Türen und Aufbrechen von Behältnissen den im Spruch des Ersturteils angeführten Berechtigten Wertsachen, Lebensmittel und Bargeld in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen, wobei er die Einbruchsdiebstähle überdies in der Absicht beging bzw zu begehen suchte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Kritik der Mängelrüge, die „räumliche Nähe" der Schulen in Melk (Volks-, Sonder- und Hauptschule, Fakten I/2, 3 und II/10) zur Musikschule in Melk (Faktum II/11), wo nach dem Einbruch am 8. Oktober 2004 ein Schraubenzieher mit DNA-Spuren des Angeklagten gefunden worden war (US 8), reiche zur Begründung seiner Täterschaft in den erstangeführten Fakten nicht aus und habe dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung, „das was ich sicher nicht getan habe, vier Einbrüche in einer Nacht an verschiedenen Orten" nicht berücksichtigt, übergeht die weitere Urteilsbegründung S 7 und 8, wonach der Angeklagte auch die übrigen aus dem Spruch ersichtlichen Einbruchsdiebstähle zugestanden hatte, sich aber an die genauen Tatorte nicht erinnern konnte. Im Übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung, dazu befragt, ob es sein könne, dass er am 8. Oktober 2004 in Melk in verschiedene Schulen eingebrochen habe, angegeben, er könne sich an so etwas nicht erinnern, aber es sei wahrscheinlich (S 269/IV).

In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen - ebenso wie mit den Begründungsmängel betreffend die Annahme gewerbsmäßiger Begehung behauptenden Einwänden - in unzulässiger Weise in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Art gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend und im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie die Täterschaft des Angeklagten in den im Spruch dargelegten Fakten und deren gewerbsmäßige Begehung als erwiesen angesehen haben vergleiche US 7 und 8). Dass diese dem Angeklagten nicht überzeugend genug erscheinen, vermag einen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht herzustellen. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bezieht sich nicht auf die Gesamtheit des im Urteil zur Gewerbsmäßigkeit festgestellten Sachverhalts vergleiche wiederum US 7 und 8) und dessen Vergleich mit dem Gesetz, vielmehr argumentiert sie - unter eigenständiger Würdigung der Aussagen des Angeklagten in der Hauptverhandlung und selektiver Heranziehung der für den Beschwerdestandpunkt günstig scheinender Teile des Beweisverfahrens - auf Basis eines von den Konstatierungen entfernten Vorbringens, es liege keine Absicht auf die „regelmäßige" Begehung von Einbruchsdiebstählen vor, weshalb Paragraph 130, erster Satz StGB anzuwenden sei.

Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht an der Verfahrensordnung orientiert, die bei Geltendmachung materieller Nichtigkeitsgründe striktes Festhalten an den getroffenen Urteilsannahmen verlangt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Soweit in der Subsumtionsrüge Begründungsmängel (inhaltlich Ziffer 5,) geltend gemacht werden, bekämpft die Beschwerde - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E78296 15Os87.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00087.05S.0825.000

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0150OS00087_05S0000_000