Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Kritik der Mängelrüge, die „räumliche Nähe" der Schulen in Melk (Volks-, Sonder- und Hauptschule, Fakten I/2, 3 und II/10) zur Musikschule in Melk (Faktum II/11), wo nach dem Einbruch am 8. Oktober 2004 ein Schraubenzieher mit DNA-Spuren des Angeklagten gefunden worden war (US 8), reiche zur Begründung seiner Täterschaft in den erstangeführten Fakten nicht aus und habe dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung, „das was ich sicher nicht getan habe, vier Einbrüche in einer Nacht an verschiedenen Orten" nicht berücksichtigt, übergeht die weitere Urteilsbegründung S 7 und 8, wonach der Angeklagte auch die übrigen aus dem Spruch ersichtlichen Einbruchsdiebstähle zugestanden hatte, sich aber an die genauen Tatorte nicht erinnern konnte. Im Übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung, dazu befragt, ob es sein könne, dass er am 8. Oktober 2004 in Melk in verschiedene Schulen eingebrochen habe, angegeben, er könne sich an so etwas nicht erinnern, aber es sei wahrscheinlich (S 269/IV).Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Kritik der Mängelrüge, die „räumliche Nähe" der Schulen in Melk (Volks-, Sonder- und Hauptschule, Fakten I/2, 3 und II/10) zur Musikschule in Melk (Faktum II/11), wo nach dem Einbruch am 8. Oktober 2004 ein Schraubenzieher mit DNA-Spuren des Angeklagten gefunden worden war (US 8), reiche zur Begründung seiner Täterschaft in den erstangeführten Fakten nicht aus und habe dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung, „das was ich sicher nicht getan habe, vier Einbrüche in einer Nacht an verschiedenen Orten" nicht berücksichtigt, übergeht die weitere Urteilsbegründung S 7 und 8, wonach der Angeklagte auch die übrigen aus dem Spruch ersichtlichen Einbruchsdiebstähle zugestanden hatte, sich aber an die genauen Tatorte nicht erinnern konnte. Im Übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung, dazu befragt, ob es sein könne, dass er am 8. Oktober 2004 in Melk in verschiedene Schulen eingebrochen habe, angegeben, er könne sich an so etwas nicht erinnern, aber es sei wahrscheinlich (S 269/IV).
In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen - ebenso wie mit den Begründungsmängel betreffend die Annahme gewerbsmäßiger Begehung behauptenden Einwänden - in unzulässiger Weise in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Art gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend und im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie die Täterschaft des Angeklagten in den im Spruch dargelegten Fakten und deren gewerbsmäßige Begehung als erwiesen angesehen haben (vgl US 7 und 8). Dass diese dem Angeklagten nicht überzeugend genug erscheinen, vermag einen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht herzustellen. Die Subsumtionsrüge (Z 10) bezieht sich nicht auf die Gesamtheit des im Urteil zur Gewerbsmäßigkeit festgestellten Sachverhalts (vgl wiederum US 7 und 8) und dessen Vergleich mit dem Gesetz, vielmehr argumentiert sie - unter eigenständiger Würdigung der Aussagen des Angeklagten in der Hauptverhandlung und selektiver Heranziehung der für den Beschwerdestandpunkt günstig scheinender Teile des Beweisverfahrens - auf Basis eines von den Konstatierungen entfernten Vorbringens, es liege keine Absicht auf die „regelmäßige" Begehung von Einbruchsdiebstählen vor, weshalb § 130 erster Satz StGB anzuwenden sei.In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen - ebenso wie mit den Begründungsmängel betreffend die Annahme gewerbsmäßiger Begehung behauptenden Einwänden - in unzulässiger Weise in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Art gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend und im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie die Täterschaft des Angeklagten in den im Spruch dargelegten Fakten und deren gewerbsmäßige Begehung als erwiesen angesehen haben vergleiche US 7 und 8). Dass diese dem Angeklagten nicht überzeugend genug erscheinen, vermag einen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht herzustellen. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bezieht sich nicht auf die Gesamtheit des im Urteil zur Gewerbsmäßigkeit festgestellten Sachverhalts vergleiche wiederum US 7 und 8) und dessen Vergleich mit dem Gesetz, vielmehr argumentiert sie - unter eigenständiger Würdigung der Aussagen des Angeklagten in der Hauptverhandlung und selektiver Heranziehung der für den Beschwerdestandpunkt günstig scheinender Teile des Beweisverfahrens - auf Basis eines von den Konstatierungen entfernten Vorbringens, es liege keine Absicht auf die „regelmäßige" Begehung von Einbruchsdiebstählen vor, weshalb Paragraph 130, erster Satz StGB anzuwenden sei.
Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht an der Verfahrensordnung orientiert, die bei Geltendmachung materieller Nichtigkeitsgründe striktes Festhalten an den getroffenen Urteilsannahmen verlangt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht an der Verfahrensordnung orientiert, die bei Geltendmachung materieller Nichtigkeitsgründe striktes Festhalten an den getroffenen Urteilsannahmen verlangt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Soweit in der Subsumtionsrüge Begründungsmängel (inhaltlich Z 5) geltend gemacht werden, bekämpft die Beschwerde - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Soweit in der Subsumtionsrüge Begründungsmängel (inhaltlich Ziffer 5,) geltend gemacht werden, bekämpft die Beschwerde - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, StPO.