Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen die Urteilsannahme, dass der Angeklagte am 9. Februar 2000 Schuldner mehrerer Gläubiger mit Forderungen von insgesamt mehr als 50.000 Euro war. Diesbezüglich sind in den Entscheidungsgründen sieben Gläubiger mit Forderungen im Gesamtbetrag von 94.215,68 Euro genannt (US 11).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich gegen die Urteilsannahme, dass der Angeklagte am 9. Februar 2000 Schuldner mehrerer Gläubiger mit Forderungen von insgesamt mehr als 50.000 Euro war. Diesbezüglich sind in den Entscheidungsgründen sieben Gläubiger mit Forderungen im Gesamtbetrag von 94.215,68 Euro genannt (US 11).
Davon greift die Tatsachenrüge drei Forderungen heraus, darunter eine in der Höhe von 23.473,32 Euro, zu der unschlüssig vorgebracht wird, dass das Entstehen der Forderung mit der Fälligkeit zusammentreffe - was zudem daran vorbei geht, dass es auf die Fälligkeit von Forderungen für den Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 StGB nicht ankommt (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 5 mwN). Die zweite von der Tatsachenrüge angesprochene Forderung, und zwar in der Höhe von 21.801,85 Euro, soll dem Beschwerdevorbringen nach auf einer Bürgschaft beruhen, womit der Angeklagte auch unter Berücksichtigung der dazu von ihm bezeichneten Aktenstelle, die zu seinem Standpunkt nichts beiträgt (ON 97), keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen weckt.Davon greift die Tatsachenrüge drei Forderungen heraus, darunter eine in der Höhe von 23.473,32 Euro, zu der unschlüssig vorgebracht wird, dass das Entstehen der Forderung mit der Fälligkeit zusammentreffe - was zudem daran vorbei geht, dass es auf die Fälligkeit von Forderungen für den Tatbestand der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB nicht ankommt (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 5 mwN). Die zweite von der Tatsachenrüge angesprochene Forderung, und zwar in der Höhe von 21.801,85 Euro, soll dem Beschwerdevorbringen nach auf einer Bürgschaft beruhen, womit der Angeklagte auch unter Berücksichtigung der dazu von ihm bezeichneten Aktenstelle, die zu seinem Standpunkt nichts beiträgt (ON 97), keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen weckt.
Mit seinen verbleibenden Einwänden in Ansehung der dritten vom Beschwerdeführer relevierten Forderung (in der Höhe von 24.650,11 Euro) spricht er demnach die Wertgrenze von 50.000 Euro (§ 156 Abs 2 StGB) und damit eine entscheidende Tatsache nicht an. Die Tatsachenrüge blieb daher ohne Erfolg.Mit seinen verbleibenden Einwänden in Ansehung der dritten vom Beschwerdeführer relevierten Forderung (in der Höhe von 24.650,11 Euro) spricht er demnach die Wertgrenze von 50.000 Euro (Paragraph 156, Absatz 2, StGB) und damit eine entscheidende Tatsache nicht an. Die Tatsachenrüge blieb daher ohne Erfolg.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der im Urteil getroffenen Feststellungen, die im Kontext ausreichend zum Ausdruck bringen, dass nach Überzeugung der Tatrichter das im gegebenen Zusammenhang relevante Vermögen des Angeklagten (unter Beachtung der damit verbundenen Belastungen) im Wesentlichen in dem in der angefochtenen Entscheidung eingehend beschriebenen und dabei auch genau bewerteten Liegenschaftseigentum (einschließlich einer Eigentumswohnung) bestand. Indem die Tatrichter sowohl die Werte der Immobilien als auch die zur Tatzeit aktuellen Belastungen darstellten, unternahmen sie erkennbar die demnach in der Beschwerde zu Unrecht vermisste Beschreibung des tatsächlichen Gesamtvermögens des Angeklagten im Tatzeitraum.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der im Urteil getroffenen Feststellungen, die im Kontext ausreichend zum Ausdruck bringen, dass nach Überzeugung der Tatrichter das im gegebenen Zusammenhang relevante Vermögen des Angeklagten (unter Beachtung der damit verbundenen Belastungen) im Wesentlichen in dem in der angefochtenen Entscheidung eingehend beschriebenen und dabei auch genau bewerteten Liegenschaftseigentum (einschließlich einer Eigentumswohnung) bestand. Indem die Tatrichter sowohl die Werte der Immobilien als auch die zur Tatzeit aktuellen Belastungen darstellten, unternahmen sie erkennbar die demnach in der Beschwerde zu Unrecht vermisste Beschreibung des tatsächlichen Gesamtvermögens des Angeklagten im Tatzeitraum.
Schon mangels der gebotenen Orientierung daran erweist sich die Rechtsrüge als nicht zielführend.
Zudem legt die Beschwerde nicht dar, weshalb weiters Feststellungen über die Fälligkeit der Forderungen geboten gewesen sein sollen; auf die Unerheblichkeit dieses Umstandes wurde bereits eingegangen. Offen bleibt im Beschwerdevorbringen außerdem auch, warum es bei der vorliegenden rechtlichen Annahme bloß versuchter betrügerischer Krida auf eine urteilsmäßige „Feststellung der Betreibungsschritte" und überdies auf „Feststellungen zum effektiven Befriedigungsausfall" ankommen soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.