Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht mit der – den als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Vidoslav S***** entgegenstehenden – Verantwortung des Angeklagten G***** auseinandergesetzt (US 8 f, 14) und daher Widersprüche zwischen erheblichen Beweisergebnissen nicht unberücksichtigt gelassen (RIS-Justiz RS0098646).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht mit der – den als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Vidoslav S***** entgegenstehenden – Verantwortung des Angeklagten G***** auseinandergesetzt (US 8 f, 14) und daher Widersprüche zwischen erheblichen Beweisergebnissen nicht unberücksichtigt gelassen (RIS-Justiz RS0098646).
Ob A***** (bereits) Verletzungen aufwies, als er sich im Bereich der Schirmbar befand, betrifft ebenso wenig eine entscheidende Tatsache wie der Umstand, ob der Angeklagte das Opfer (erst) in der Nähe eines Modegeschäfts verletzt hat, weshalb weder die Behauptung der Zeugin Verena Au*****, sie habe beim Angeklagten und beim Opfer „zu einem Zeitpunkt, als sie noch im Bereich der Bar waren“, Kopfverletzungen wahrgenommen (ON 19 S 18), noch die
– im Übrigen nicht unerwähnt gelassene (US 11) – Aussage des Zeugen A*****, er sei nicht weggelaufen und der Angeklagte sei ihm gegenüber nicht bei einem Modegeschäft tätlich geworden (ON 19 S 14), gesondert erörterungsbedürftig waren (RIS-Justiz RS0116877 [T1]).Ob A***** (bereits) Verletzungen aufwies, als er sich im Bereich der Schirmbar befand, betrifft ebenso wenig eine entscheidende Tatsache wie der Umstand, ob der Angeklagte das Opfer (erst) in der Nähe eines Modegeschäfts verletzt hat, weshalb weder die Behauptung der Zeugin Verena Au*****, sie habe beim Angeklagten und beim Opfer „zu einem Zeitpunkt, als sie noch im Bereich der Bar waren“, Kopfverletzungen wahrgenommen (ON 19 S 18), noch die, – im Übrigen nicht unerwähnt gelassene (US 11) – Aussage des Zeugen A*****, er sei nicht weggelaufen und der Angeklagte sei ihm gegenüber nicht bei einem Modegeschäft tätlich geworden (ON 19 S 14), gesondert erörterungsbedürftig waren (RIS-Justiz RS0116877 [T1]).
Die Verantwortung des Angeklagten Marc Sc***** hat das Erstgericht als unglaubwürdig verworfen (US 10), weshalb es zu einer weiteren Auseinandersetzung mit dessen Behauptung, A***** sei bereits „im Bereich der Bar“ verletzt gewesen (ON 19 S 8), schon aus diesem Grund nicht verhalten war.
Mit dem Vorbringen, die Aussage des Zeugen S***** werde „von keiner weiteren Zeugenaussage gestützt“, und die widersprüchlichen Verfahrensergebnisse ließen „verlässlich eine Beurteilung, wie und wann genau im festgestellten Ablauf die Verletzungen des Dennis A***** entstanden sind, nicht zu“, wird ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt, sondern in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt.
Unter Hinweis einerseits auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe A***** bis zum Eintreffen der Polizei am Weglaufen hindern wollen (ON 2 S 32) und sei nach dem Schlag mit der Flasche auf seinen Kopf „in Rage“ gewesen (ON 19 S 5), andererseits auf die Aussagen des Zeugen S*****, der Angeklagte G***** sei nach dem Schlag mit der Flasche auf seinen Kopf „komplett ausgerastet“ (ON 19 S 10), und der Zeugen Au*****, Andrea B***** und Karin O*****, wonach zuerst Sc***** und danach A***** vom Tatort weggelaufen seien, behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit b), das Erstgericht habe es „trotz Indikation durch Verfahrensergebnisse“ unterlassen, Feststellungen zu treffen „ob sich der Erstangeklagte in einer Notwehrsituation befand“, er im Rahmen des Anhalterechts nach § 80 Abs 2 StPO oder in irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts gehandelt habe oder einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Sie vernachlässigt dabei, dass den gewünschten rechtlichen Konsequenzen schon die Feststellung entgegensteht, dass der Angeklagte dem am Boden liegenden A***** (auch) Tritte gegen den Körper versetzt hat (US 6), und orientiert sich damit prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810).Unter Hinweis einerseits auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe A***** bis zum Eintreffen der Polizei am Weglaufen hindern wollen (ON 2 S 32) und sei nach dem Schlag mit der Flasche auf seinen Kopf „in Rage“ gewesen (ON 19 S 5), andererseits auf die Aussagen des Zeugen S*****, der Angeklagte G***** sei nach dem Schlag mit der Flasche auf seinen Kopf „komplett ausgerastet“ (ON 19 S 10), und der Zeugen Au*****, Andrea B***** und Karin O*****, wonach zuerst Sc***** und danach A***** vom Tatort weggelaufen seien, behauptet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), das Erstgericht habe es „trotz Indikation durch Verfahrensergebnisse“ unterlassen, Feststellungen zu treffen „ob sich der Erstangeklagte in einer Notwehrsituation befand“, er im Rahmen des Anhalterechts nach Paragraph 80, Absatz 2, StPO oder in irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts gehandelt habe oder einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Sie vernachlässigt dabei, dass den gewünschten rechtlichen Konsequenzen schon die Feststellung entgegensteht, dass der Angeklagte dem am Boden liegenden A***** (auch) Tritte gegen den Körper versetzt hat (US 6), und orientiert sich damit prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.