Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 3 StGB (II./) und des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (III./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 3, StGB (römisch zwei./) und des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in R*
I./ am 9. März 2023 * H* durch das Versetzen zahlreicher wuchtiger Faustschläge gegen ihren Kopf, ihren Oberkörper und ihre Beine eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich zahlreiche Hämatome, Quetschrisswunden und Hauteinrisse am gesamten Körper, Serienrippenbrüche sowie einen beinahe vollständigen Abriss des geschwänzten Leberlappens absichtlich zugefügt,römisch eins./ am 9. März 2023 * H* durch das Versetzen zahlreicher wuchtiger Faustschläge gegen ihren Kopf, ihren Oberkörper und ihre Beine eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich zahlreiche Hämatome, Quetschrisswunden und Hauteinrisse am gesamten Körper, Serienrippenbrüche sowie einen beinahe vollständigen Abriss des geschwänzten Leberlappens absichtlich zugefügt,
II./ am 10. März 2023 die Genannte durch das Prügeln mit einem Zollstab gegen ihren Oberkörper, ihre Arme und ihre Beine am Körper verletzt (zahlreiche längs verlaufende Hämatome im Bereich des rechten Oberschenkels, des rechten Unterarms und des Rückens), wobei er die Tat angesichts der Intensität der Schläge und ihrer bereits am Vortag erlittenen, schweren Verletzungen aufgrund der dadurch bedingten starken Schmerzen unter Zufügung besonderer Qualen beging,römisch zwei./ am 10. März 2023 die Genannte durch das Prügeln mit einem Zollstab gegen ihren Oberkörper, ihre Arme und ihre Beine am Körper verletzt (zahlreiche längs verlaufende Hämatome im Bereich des rechten Oberschenkels, des rechten Unterarms und des Rückens), wobei er die Tat angesichts der Intensität der Schläge und ihrer bereits am Vortag erlittenen, schweren Verletzungen aufgrund der dadurch bedingten starken Schmerzen unter Zufügung besonderer Qualen beging,
III./ am 11. März 2023 die nach dem Versetzen eines Stoßes bereits am Rücken liegende Genannte dadurch, dass er sich unter Ausübung massiven Drucks auf ihren Hals kniete, wodurch es bei ihr zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns kam, getötet.römisch drei./ am 11. März 2023 die nach dem Versetzen eines Stoßes bereits am Rücken liegende Genannte dadurch, dass er sich unter Ausübung massiven Drucks auf ihren Hals kniete, wodurch es bei ihr zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns kam, getötet.