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Entscheidung 15 Os 87/24v×

Entscheidung 15 Os 87/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os87/24v

Entscheidungsdatum

04.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 17. Mai 2024, GZ 8 Hv 139/23i-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 3, StGB (römisch zwei./) und des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in R*

römisch eins./ am 9. März 2023 * H* durch das Versetzen zahlreicher wuchtiger Faustschläge gegen ihren Kopf, ihren Oberkörper und ihre Beine eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich zahlreiche Hämatome, Quetschrisswunden und Hauteinrisse am gesamten Körper, Serienrippenbrüche sowie einen beinahe vollständigen Abriss des geschwänzten Leberlappens absichtlich zugefügt,

römisch zwei./ am 10. März 2023 die Genannte durch das Prügeln mit einem Zollstab gegen ihren Oberkörper, ihre Arme und ihre Beine am Körper verletzt (zahlreiche längs verlaufende Hämatome im Bereich des rechten Oberschenkels, des rechten Unterarms und des Rückens), wobei er die Tat angesichts der Intensität der Schläge und ihrer bereits am Vortag erlittenen, schweren Verletzungen aufgrund der dadurch bedingten starken Schmerzen unter Zufügung besonderer Qualen beging,

römisch drei./ am 11. März 2023 die nach dem Versetzen eines Stoßes bereits am Rücken liegende Genannte dadurch, dass er sich unter Ausübung massiven Drucks auf ihren Hals kniete, wodurch es bei ihr zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns kam, getötet.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 81.2). Da er bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet und binnen vier Wochen nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger keine Ausführung der Beschwerdegründe beim Gericht überreicht hat (Paragraphen 344, 285, Absatz eins, StPO), war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Das gilt auch für die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene, jedoch angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld („volle Berufung“ [ON 81.2]; Paragraphen 344, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).

[4] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00087.24V.0904.000

Im RIS seit

20.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240904_OGH0002_0150OS00087_24V0000_000