[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Betreffend die Qualifikation der auffallenden Verunstaltung nach § 87 Abs 2 erster Fall iVm § 85 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB bringt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vor, die erstgerichtliche Begründung reduziere sich auf einen Zirkelschluss, weil sie auf das Hauptverhandlungsprotokoll verweise, in welchem lediglich festgehalten sei, dass das Opfer im linken Stirn- sowie im Jochbeinbereich auffällige Narben aufweise (US 5 iVm ON 18.2, 5). Im Hauptverhandlungsprotokoll sei aber nicht festgehalten worden, worin diese Auffälligkeit liegen sollte bzw weshalb die Narben als auffällig zu bewerten wären. Die Mängelrüge ist jedoch nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie nicht – wie aber geboten – Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nimmt (RIS-Justiz RS0119370), sondern unberücksichtigt lässt, dass sich das Schöffengericht bei seiner Beweiswürdigung auch auf eine Lichtbilddokumentation (ON 2.10), die Krankengeschichte (ON 6.2) sowie das Gutachten des beigezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen (ON 6 iVm ON 18.2, 9 ff) stützte (US 5 f). Betreffend die Qualifikation der auffallenden Verunstaltung nach Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StGB bringt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vor, die erstgerichtliche Begründung reduziere sich auf einen Zirkelschluss, weil sie auf das Hauptverhandlungsprotokoll verweise, in welchem lediglich festgehalten sei, dass das Opfer im linken Stirn- sowie im Jochbeinbereich auffällige Narben aufweise (US 5 in Verbindung mit ON 18.2, 5). Im Hauptverhandlungsprotokoll sei aber nicht festgehalten worden, worin diese Auffälligkeit liegen sollte bzw weshalb die Narben als auffällig zu bewerten wären. Die Mängelrüge ist jedoch nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie nicht – wie aber geboten – Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nimmt (RIS-Justiz RS0119370), sondern unberücksichtigt lässt, dass sich das Schöffengericht bei seiner Beweiswürdigung auch auf eine Lichtbilddokumentation (ON 2.10), die Krankengeschichte (ON 6.2) sowie das Gutachten des beigezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen (ON 6 in Verbindung mit ON 18.2, 9 ff) stützte (US 5 f).
[5] Dass die „bleibenden – zum Teil langen – auffälligen Narben an der Stirn, am linken Augenoberlid, an der linken Wange sowie an der linken Ohrmuschel“ des Opfers keine auffallende Verunstaltung im Sinn des § 85 Abs 1 Z 2 StGB darstellen sollten, wird von der Subsumtionsrüge (Z 10) – ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (vgl jedoch RIS-Justiz RS0116565) – bloß behauptet (vgl Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 85 Rz 12 mwN). Dass die „bleibenden – zum Teil langen – auffälligen Narben an der Stirn, am linken Augenoberlid, an der linken Wange sowie an der linken Ohrmuschel“ des Opfers keine auffallende Verunstaltung im Sinn des Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, StGB darstellen sollten, wird von der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) – ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0116565) – bloß behauptet vergleiche Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 85, Rz 12 mwN).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt damit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt damit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.