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Entscheidung 15 Os 87/26x×

Entscheidung 15 Os 87/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os87/26x

Entscheidungsdatum

03.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 28. Mai 2026, GZ 34 Hv 23/26v-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er am 31. Oktober 2025 in K* * Ko* eine schwere Körperverletzung (mehrere, teils tiefe Schnittverletzungen im linken Gesichtsbereich, kleine Rissquetschwunde an der Ohrecke links, Teilamputation des kleinen Knorpelteils der inneren Ohrmuschelwindung links, Verletzung des Gehörgangbodens, Hautkratzer an der linken Hals- und Gesichtshälfte) absichtlich zugefügt, indem er mit einer Bierflasche einen wuchtigen Schlag gegen dessen linke Gesichtshälfte ausführte, wobei die Tat eine auffallende Verunstaltung (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), nämlich – zum Teil lange – Narben an der Stirn, am linken Augenoberlid, an der linken Wange und an der linken Ohrmuschel, somit eine schwere Dauerfolge, nach sich zog.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4]         Betreffend die Qualifikation der auffallenden Verunstaltung nach Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StGB bringt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vor, die erstgerichtliche Begründung reduziere sich auf einen Zirkelschluss, weil sie auf das Hauptverhandlungsprotokoll verweise, in welchem lediglich festgehalten sei, dass das Opfer im linken Stirn- sowie im Jochbeinbereich auffällige Narben aufweise (US 5 in Verbindung mit ON 18.2, 5). Im Hauptverhandlungsprotokoll sei aber nicht festgehalten worden, worin diese Auffälligkeit liegen sollte bzw weshalb die Narben als auffällig zu bewerten wären. Die Mängelrüge ist jedoch nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie nicht – wie aber geboten – Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nimmt (RIS-Justiz RS0119370), sondern unberücksichtigt lässt, dass sich das Schöffengericht bei seiner Beweiswürdigung auch auf eine Lichtbilddokumentation (ON 2.10), die Krankengeschichte (ON 6.2) sowie das Gutachten des beigezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen (ON 6 in Verbindung mit ON 18.2, 9 ff) stützte (US 5 f).

[5]         Dass die „bleibenden – zum Teil langen – auffälligen Narben an der Stirn, am linken Augenoberlid, an der linken Wange sowie an der linken Ohrmuschel“ des Opfers keine auffallende Verunstaltung im Sinn des Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, StGB darstellen sollten, wird von der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) – ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0116565) – bloß behauptet vergleiche Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 85, Rz 12 mwN).

[6]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt damit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[7]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148465

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00087.26X.0903.000

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260903_OGH0002_0150OS00087_26X0000_000