Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit ihrer auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit ihrer auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Schon mit ihrer Mängelrüge (Z 5) ist die Angeklagte im Recht, soweit sie damit - bezogen auf den Schuldspruch wegen § 298 Abs. 1 StGB - dem gerichtsmedizinischen Gutachten, auf welches das Erstgericht seine Konstatierungen stützt (US 7), die Eignung einer für sich allein schon ausreichenden Grundlage für die entscheidungswesentliche Urteilsannahme, sie habe sich die Verletzungen entgegen ihren Behauptungen selbst zugefügt, abspricht.Schon mit ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Angeklagte im Recht, soweit sie damit - bezogen auf den Schuldspruch wegen Paragraph 298, Absatz eins, StGB - dem gerichtsmedizinischen Gutachten, auf welches das Erstgericht seine Konstatierungen stützt (US 7), die Eignung einer für sich allein schon ausreichenden Grundlage für die entscheidungswesentliche Urteilsannahme, sie habe sich die Verletzungen entgegen ihren Behauptungen selbst zugefügt, abspricht.
Das Erstgericht begründete die bekämpfte Feststellung ausschließlich mit dem "in sich schlüssigen und frei von Widersprüchen" bezeichneten Gutachten, wobei aber die Annahme des Sachverständigen Dr.R*****, eine - von der Angeklagten behauptete - Fremdverletzung sei auszuschließen, ihrerseits zur Voraussetzung hat, daß sich die Angeklagte zum Zeitpunkt der angeblichen Attacke wehrte (AS 447). In diesem Falle nämlich sei die Zufügung bloß oberflächlicher, zueinander parallel verlaufender Schnittverletzungen - wie sie bei der Angeklagten ärztlich attestiert wurden - nicht möglich (AS 446). Dieser Schluß gilt jedoch, wie der Sachverständige ausführt, dann nicht, wenn sich das Opfer nicht bewegte und der Täter bewußt oberflächlich verletzen wollte (AS 447).
Das Vorliegen der für die Ausschlußvariante erforderlichen Prämisse stützte das Erstgericht darauf, daß die Angeklagte selbst nicht behauptet habe, sich bei der Zufügung der Verletzung nicht bewegt zu haben. Diesem Ausspruch haftet aber, wie die Beschwerdeführerin in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO, der Sache nach aber (auch) jenes der Z 5, zutreffend reklamiert, eine Nichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit an: Denn bereits vor der Gendarmerie hatte die Angeklagte angegeben, während sie "der Mann geschnitten habe", ... "vor lauter Angst, daß er richtig zustechen könnte, wie gelähmt und stumm gewesen" zu sein (AS 173), und sie hat diese Aussage, die sie zu ihrer gerichtlichen Verantwortung erhob (AS 304), auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten (AS 425 iVm AS 345: "Ich habe mich nicht gewehrt. Ich hatte Angst").Das Vorliegen der für die Ausschlußvariante erforderlichen Prämisse stützte das Erstgericht darauf, daß die Angeklagte selbst nicht behauptet habe, sich bei der Zufügung der Verletzung nicht bewegt zu haben. Diesem Ausspruch haftet aber, wie die Beschwerdeführerin in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO, der Sache nach aber (auch) jenes der Ziffer 5,, zutreffend reklamiert, eine Nichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit an: Denn bereits vor der Gendarmerie hatte die Angeklagte angegeben, während sie "der Mann geschnitten habe", ... "vor lauter Angst, daß er richtig zustechen könnte, wie gelähmt und stumm gewesen" zu sein (AS 173), und sie hat diese Aussage, die sie zu ihrer gerichtlichen Verantwortung erhob (AS 304), auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten (AS 425 in Verbindung mit AS 345: "Ich habe mich nicht gewehrt. Ich hatte Angst").
Ist somit bereits die Urteilsannahme, die Angeklagte habe sich gewehrt und bewegt, mit einem Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 behaftet, weil das Erstgericht die gegensätzliche Darstellung der Angeklagten unerörtert gelassen hat, dann vermag auch die allein auf dieser Annahme aufbauende Schlußfolgerung des Sachverständigen - der eine stichhältige Begründung für deren forensische Richtigkeit zudem schuldig blieb - keine tragfähige Grundlage für die Feststellung zu bilden, daß sich die Angeklagte die in Rede stehenden Verletzungen selbst zugefügt - und demgemäß wissentlich eine Verletzung durch einen unbekannten Täter vorgetäuscht - habe.Ist somit bereits die Urteilsannahme, die Angeklagte habe sich gewehrt und bewegt, mit einem Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, behaftet, weil das Erstgericht die gegensätzliche Darstellung der Angeklagten unerörtert gelassen hat, dann vermag auch die allein auf dieser Annahme aufbauende Schlußfolgerung des Sachverständigen - der eine stichhältige Begründung für deren forensische Richtigkeit zudem schuldig blieb - keine tragfähige Grundlage für die Feststellung zu bilden, daß sich die Angeklagte die in Rede stehenden Verletzungen selbst zugefügt - und demgemäß wissentlich eine Verletzung durch einen unbekannten Täter vorgetäuscht - habe.
Erweist sich solcherart der Schuldspruch nach § 298 Abs. 1 StGB im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes als nichtig, so kann schon angesichts des engen inneren Zusammenhanges auch jener nach § 125 StGB - der zudem, wie der Beschwerdeführerin, die diesen Mangel unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO releviert, zuzugeben ist, (nicht nur) jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen, sondern auch die Frage nach dem Verbleib der Tatwaffe unerörtert läßt und der in Ansehung der Feststellung der Täterschaft der Angeklagten in Wahrheit überhaupt nicht begründet ist - keinen Bestand haben.Erweist sich solcherart der Schuldspruch nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes als nichtig, so kann schon angesichts des engen inneren Zusammenhanges auch jener nach Paragraph 125, StGB - der zudem, wie der Beschwerdeführerin, die diesen Mangel unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert, zuzugeben ist, (nicht nur) jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen, sondern auch die Frage nach dem Verbleib der Tatwaffe unerörtert läßt und der in Ansehung der Feststellung der Täterschaft der Angeklagten in Wahrheit überhaupt nicht begründet ist - keinen Bestand haben.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil im (gesamten) Schuld- und im Strafausspruch aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfange der Aufhebung anzuordnen (§ 285 e StPO).Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil im (gesamten) Schuld- und im Strafausspruch aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfange der Aufhebung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Mit ihren übrigen Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit ihrer Berufung ist die Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.