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Entscheidung 15 Os 88/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os88/02

Entscheidungsdatum

22.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fatima Sp***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Mai 2002, GZ 052 Hv 64/02i-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fatima Sp***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkant.

Danach hat sie zwischen Frühjahr 1995 und 31. Dezember 2000 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und gewerbsmäßig Mag. Elisabeth S***** durch die Vorgabe, redliche rückzahlungsfähige und -willige Darlehensnehmerin zu sein und über kurzfristig gesperrte Gelder zu verfügen, zur wiederholten Zuzählung von Darlehen in der Höhe von insgesamt 292.980 Euro verleitet, wodurch die Genannte in dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurde.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge betrifft indes mit den Behauptungen, die Angeklagte habe ihren suchtgiftabhängigen Freund bis zum 26. September 2000 unterstützt, sie selbst sei hingegen nicht der Spielleidenschaft verfallen gewesen, sondern habe die herausgelockten Gelder aus anderen Motiven verspielt, keine für den Ausspruch über die Schuld und den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstände. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Anmerkung

E66487 15Os88.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00088.02.0822.000

Dokumentnummer

JJT_20020822_OGH0002_0150OS00088_0200000_000