Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Schöffengericht den zum Beweis dafür, dass "Alfred M***** seine Verkäufer dahingehend geschult hat, dass die Mitglieder bei S***** dem Auf- und Ausbau des Rettungswesens insbesondere der Flugrettung dient", weil "bei Bestätigung der angeführten Zeugen der Betrugsvorsatz fehlt", gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Brigitte N. und Birgit L***** (S 327 f) zu Recht ablehnen. Im Hinblick darauf, dass die angeführten Zeugen bei Schulungsgesprächen des Angeklagten nicht anwesend waren, hätte der Antrag einer besonderen Begründung bedurft, warum aus den Aussagen der Zeuginnen das letztangeführte Beweisziel zu erwarten sei, zumal aus Schulungsgesprächen der Zeuginnen nicht notwendig darauf zu schließen ist, was Alfred M***** mit dem Angeklagten besprochen hat. Das dazu erstattete weitergehende Beschwerdevorbringen ist verspätet und demnach unbeachtlich. Ein Antrag auf Vernehmung einer weiteren Zeugin namens Tanja N. wurde der Beschwerde zuwider in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht den vorgelegten "Interviewfragebogen" (Beilage A) nicht unerörtert gelassen, sondern sämtliche dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Unterlagen in seine Erwägungen einbezogen (US 18). Anhaltspunkte für eine Anleitung zur Vortäuschung des Sammelns von Spendengeldern bietet diese Urkunde im Übrigen nicht. Ob der an Provisionszahlungen interessierte Angeklagte Stornierungen der Verträge in Kauf genommen habe oder nicht, betrifft keinen für die Beweisfrage erheblichen Umstand.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Schöffengericht den zum Beweis dafür, dass "Alfred M***** seine Verkäufer dahingehend geschult hat, dass die Mitglieder bei S***** dem Auf- und Ausbau des Rettungswesens insbesondere der Flugrettung dient", weil "bei Bestätigung der angeführten Zeugen der Betrugsvorsatz fehlt", gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Brigitte N. und Birgit L***** (S 327 f) zu Recht ablehnen. Im Hinblick darauf, dass die angeführten Zeugen bei Schulungsgesprächen des Angeklagten nicht anwesend waren, hätte der Antrag einer besonderen Begründung bedurft, warum aus den Aussagen der Zeuginnen das letztangeführte Beweisziel zu erwarten sei, zumal aus Schulungsgesprächen der Zeuginnen nicht notwendig darauf zu schließen ist, was Alfred M***** mit dem Angeklagten besprochen hat. Das dazu erstattete weitergehende Beschwerdevorbringen ist verspätet und demnach unbeachtlich. Ein Antrag auf Vernehmung einer weiteren Zeugin namens Tanja N. wurde der Beschwerde zuwider in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht den vorgelegten "Interviewfragebogen" (Beilage A) nicht unerörtert gelassen, sondern sämtliche dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Unterlagen in seine Erwägungen einbezogen (US 18). Anhaltspunkte für eine Anleitung zur Vortäuschung des Sammelns von Spendengeldern bietet diese Urkunde im Übrigen nicht. Ob der an Provisionszahlungen interessierte Angeklagte Stornierungen der Verträge in Kauf genommen habe oder nicht, betrifft keinen für die Beweisfrage erheblichen Umstand.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die Aufklärung des Angeklagten über Stornierungsmöglichkeiten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen zum Betrugsvorsatz zu erzeugen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mit der bloßen Behauptung, es seien "bezüglich der subjektiven Tatseite keine oder nicht ausreichende Feststellungen getroffen worden" nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die getroffenen Feststellungen (US 12 f) vernachlässigt und nicht dartut, welche Konstatierungen darüber hinaus noch erforderlich sein sollen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf die Aufklärung des Angeklagten über Stornierungsmöglichkeiten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen zum Betrugsvorsatz zu erzeugen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mit der bloßen Behauptung, es seien "bezüglich der subjektiven Tatseite keine oder nicht ausreichende Feststellungen getroffen worden" nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die getroffenen Feststellungen (US 12 f) vernachlässigt und nicht dartut, welche Konstatierungen darüber hinaus noch erforderlich sein sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz folgt (Paragraph 285 i, StPO).