Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 4, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurden durch die Abweisung mehrerer Beweisanträge in der Hauptverhandlung vom 14. April 2008 (S 274/VI) Verteidigungsrechte nicht verkürzt.
Der Antrag auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens verbunden mit dem Auftrag, „in sämtliche Buchhaltungs- und Bilanzunterlagen der vormaligen Firma Su***** GmbH Einsicht zu nehmen und eine Querprüfung dahingehend durchzuführen, ob (laut HV-Protokoll [S 175/VI]; „dass" nach dem Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde) nach Erhebung der gefahrenen Kilometer der firmeneigenen LKW im Zeitraum 30. November 2005 bis 27. September 2006 der sich durch Hochrechnung ergebende Spritverbrauch deckungsgleich ist mit dem in der Buchhaltung befindlichen Einkaufsrechnungen für den Spritverbrauch und die aus der Bankomatkassa, Bargeldkassa, Rechnungslegung und Eigenverbrauch ergebenden Abrechnungen keinen Verlust bzw Fehlbetrag von 157.395 Euro ergeben, sondern der Saldo kleiner gleich null ist" legt nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme trotz der bereits von den erhebenden Polizeibeamten sowie der Sachbearbeiterin der Steuerberatungskanzlei F*****, Maria M*****, durchgeführten Überprüfungen, beinhaltend auch eine Querrechnung anhand des Treibstoffverbrauchs (s S 240/VI), zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen sollte. Der Beweisantrag läuft daher auf eine reine Erkundungsbeweisführung hinaus, durch die erst abgeklärt werden soll, ob durch die Einsichtnahme in Buchhaltungs- und Bilanzunterlagen eine Förderung der Wahrheitsfindung überhaupt zu erwarten ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Der Antrag auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens verbunden mit dem Auftrag, „in sämtliche Buchhaltungs- und Bilanzunterlagen der vormaligen Firma Su***** GmbH Einsicht zu nehmen und eine Querprüfung dahingehend durchzuführen, ob (laut HV-Protokoll [S 175/VI]; „dass" nach dem Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde) nach Erhebung der gefahrenen Kilometer der firmeneigenen LKW im Zeitraum 30. November 2005 bis 27. September 2006 der sich durch Hochrechnung ergebende Spritverbrauch deckungsgleich ist mit dem in der Buchhaltung befindlichen Einkaufsrechnungen für den Spritverbrauch und die aus der Bankomatkassa, Bargeldkassa, Rechnungslegung und Eigenverbrauch ergebenden Abrechnungen keinen Verlust bzw Fehlbetrag von 157.395 Euro ergeben, sondern der Saldo kleiner gleich null ist" legt nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme trotz der bereits von den erhebenden Polizeibeamten sowie der Sachbearbeiterin der Steuerberatungskanzlei F*****, Maria M*****, durchgeführten Überprüfungen, beinhaltend auch eine Querrechnung anhand des Treibstoffverbrauchs (s S 240/VI), zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen sollte. Der Beweisantrag läuft daher auf eine reine Erkundungsbeweisführung hinaus, durch die erst abgeklärt werden soll, ob durch die Einsichtnahme in Buchhaltungs- und Bilanzunterlagen eine Förderung der Wahrheitsfindung überhaupt zu erwarten ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Gleiches gilt für den Antrag „auf Ladung und Vernehmung aller Personen, die in den Lieferscheinen betreffend Sprit- oder Treibstoffbezüge im Zeitraum November 2005 bis September 2006 als Adressaten aufscheinen" und auf Beischaffung der von der Zeugin Z***** geschilderten Lieferscheinrechnungen für jenen Zeitraum zum Beweis dafür, dass alle diese Personen bzw Firmen tatsächlich keinerlei Treibstoff von der Firma Su***** erhalten haben. Auch hier macht der Antrag nicht klar, weshalb sich trotz der bereits durchgeführten Erhebungen weitere Scheinrechnungen finden sollten und insbesondere, inwiefern das Beweisthema zur Entlastung des Angeklagten beitragen sollte.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen umfangreichen ergänzenden Begründungen waren unbeachtlich, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt abzustellen ist (RIS-Justiz RS0099618). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge eigene Berechnungen zum Treibstoffverbrauch der firmeneigenen LKWs anstellt und davon ausgehend die Urteilsannahmen zu den Bargeldentnahmen in Zweifel zieht, wendet er sich nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne jedoch damit eine Nichtigkeit aufzeigen zu können.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) bringt zum Schuldspruchfaktum 1) vor, dass mehrere Personen die Geldentleerungen durchführten und somit in einem Gelegenheitsverhältnis standen, und bewertet zum SchuldspruchfaktumDie Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bringt zum Schuldspruchfaktum 1) vor, dass mehrere Personen die Geldentleerungen durchführten und somit in einem Gelegenheitsverhältnis standen, und bewertet zum Schuldspruchfaktum
2) die Aussage des Zeugen T***** (die diesbezügliche Beweiswürdigung sei nichtig, weil sie „keinesfalls zwingend ist") sowie die Beweiskraft einer vorgelegten Bestätigung des Zeugen Karl S***** anders als die Tatrichter. Mit diesen Beweiswerterwägungen und hypothetischen Überlegungen zum Tathergang gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Wenn die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch 2) bestreitet, dass die gegenständlichen Container Eigentum der Firma Su***** waren, so übergeht sie die konträren Urteilsannahmen („unternehmenseigenen"; USWenn die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch 2) bestreitet, dass die gegenständlichen Container Eigentum der Firma Su***** waren, so übergeht sie die konträren Urteilsannahmen („unternehmenseigenen"; US
5) und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810). Soweit man darin den Vorwurf offenbar unzureichender Begründung erblickt (Z 5 vierter Fall), betrifft dieser in Anbetracht des davon unberührten, allein qualifikationsbegründenden Faktums 1) keine entscheidende Tatsache. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).5) und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810). Soweit man darin den Vorwurf offenbar unzureichender Begründung erblickt (Ziffer 5, vierter Fall), betrifft dieser in Anbetracht des davon unberührten, allein qualifikationsbegründenden Faktums 1) keine entscheidende Tatsache. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.