Entscheidung 15 Os 88/10w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 24/02t des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Franz H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. April 2010, AZ 18 Bs 82/10f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 24/02t des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Franz H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. April 2010, AZ 18 Bs 82/10f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Franz H***** gegen die Abweisung seines Wiederaufnahmeantrags im Verfahren AZ 16 Hv 24/02t des Landesgerichts St. Pölten nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00088.10W.0811.000
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2010
Dokumentnummer
JJT_20100811_OGH0002_0150OS00088_10W0000_000