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Entscheidung 15 Os 88/10w×

Entscheidung 15 Os 88/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os88/10w

Entscheidungsdatum

11.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 24/02t des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Franz H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. April 2010, AZ 18 Bs 82/10f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Franz H***** gegen die Abweisung seines Wiederaufnahmeantrags im Verfahren AZ 16 Hv 24/02t des Landesgerichts St. Pölten nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E94883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00088.10W.0811.000

Im RIS seit

24.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100811_OGH0002_0150OS00088_10W0000_000