Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Claudiu A***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A.I.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (A.II. und B.II.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (A.III.) sowie des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (B.I.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Claudiu A***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A.I.), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A.II. und B.II.) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (A.III.) sowie des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (B.I.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz
A. am 25. April 2010
I. nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch eins. nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. Maria A***** durch Versetzen mehrerer Faustschläge in das Gesicht und gegen den Kopf (Prellungen im Gesicht, im Bereich des linken Schlüsselbeins sowie Prellungen der Brustwirbel und des linken Zeigefingers),
2. Florin A***** durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht (Prellung der linken Gesichtshälfte);
II. Maria A*****, Florin A***** und Vasile A***** durch die Ankündigung „Wenn ich einen von euch auf der Straße erwische, erschlage ich ihn!“ gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch zwei. Maria A*****, Florin A***** und Vasile A***** durch die Ankündigung „Wenn ich einen von euch auf der Straße erwische, erschlage ich ihn!“ gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
III. Maria A*****, Florin A***** und Vasile A***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er vor Beamten der Polizeiinspektion Graz-Eggenberg wahrheitswidrig behauptete, die Genannten hätten ihn vorsätzlich am Körper verletzt, diese mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war;römisch drei. Maria A*****, Florin A***** und Vasile A***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er vor Beamten der Polizeiinspektion Graz-Eggenberg wahrheitswidrig behauptete, die Genannten hätten ihn vorsätzlich am Körper verletzt, diese mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch war;
B. am 13. Juni 2010 Claudia D*****
I. mit Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrerer Faustschläge gegen den Kopf und eines Stoßes gegen den Rücken, wodurch die Genannte zu Sturz kam, deren Handtasche samt Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;römisch eins. mit Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrerer Faustschläge gegen den Kopf und eines Stoßes gegen den Rücken, wodurch die Genannte zu Sturz kam, deren Handtasche samt Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II. nach der zu I. geschilderten Tathandlung durch die Ankündigung „Das nächste Mal wenn ich dich sehe, bringe ich dich um!“ gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.römisch zwei. nach der zu römisch eins. geschilderten Tathandlung durch die Ankündigung „Das nächste Mal wenn ich dich sehe, bringe ich dich um!“ gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Z 5, „9“ und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Ziffer 5,, „9“ und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.