Der nur gegen den Schuldspruch in diesen Punkten gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der nur gegen den Schuldspruch in diesen Punkten gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In der zur Urteilsfällung führenden Hauptverhandlung vom 20. Februar 1991 hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, Heinz L*****, Alfred SZ*****, Marianne BE***** und Christine SE***** als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß er - mit Ausnahme zweier näher bezeichneter Fakten - "an der Vortäuschung von Verkehrsunfällen im Sinne des Punktes B I der Anklageschrift in keiner Form beteiligt war, insbesondere auch davon keinerlei Kenntnis hatte und Firmenpapier bzw Firmenstampiglie der Firma M***** GesmbH ohne sein Wissen benützt bzw seine Unterschrift ohne sein Wissen gefälscht worden sind"; weiters hat er - neben anderen, im Rechtsmittelverfahren nicht mehr relevanten Personen - die zeugenschaftliche Vernehmung der Sylvia CI***** und des Otto BA***** zum Beweis dafür beantragt, daß er von der Fingierung der Verkehrsunfälle A I 18 und 43 der Anklageschrift (ds die angefochtenen Schuldspruchfakten) "nichts gewußt hat, daran in keiner Form beteiligt war und insbesonders auch bei den Verhandlungen bzw bei der Unterfertigung der Schadensformulare nicht in Erscheinung getreten ist" (S 277/IV).In der zur Urteilsfällung führenden Hauptverhandlung vom 20. Februar 1991 hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, Heinz L*****, Alfred SZ*****, Marianne BE***** und Christine SE***** als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß er - mit Ausnahme zweier näher bezeichneter Fakten - "an der Vortäuschung von Verkehrsunfällen im Sinne des Punktes B römisch eins der Anklageschrift in keiner Form beteiligt war, insbesondere auch davon keinerlei Kenntnis hatte und Firmenpapier bzw Firmenstampiglie der Firma M***** GesmbH ohne sein Wissen benützt bzw seine Unterschrift ohne sein Wissen gefälscht worden sind"; weiters hat er - neben anderen, im Rechtsmittelverfahren nicht mehr relevanten Personen - die zeugenschaftliche Vernehmung der Sylvia CI***** und des Otto BA***** zum Beweis dafür beantragt, daß er von der Fingierung der Verkehrsunfälle A römisch eins 18 und 43 der Anklageschrift (ds die angefochtenen Schuldspruchfakten) "nichts gewußt hat, daran in keiner Form beteiligt war und insbesonders auch bei den Verhandlungen bzw bei der Unterfertigung der Schadensformulare nicht in Erscheinung getreten ist" (S 277/IV).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge (Z 4) das Unterbleiben der Vernehmung der vier erstgenannten Personen rügt, übersieht er, daß er diese zum Vorwurf einer Mittäterschaft in der Faktengruppe B I der Anklageschrift vernommen wissen wollte und er insofern ohnedies freigesprochen wurde (US 6). Zu den beiden angefochtenen Schuldspruchfakten wurde hingegen die Vernehmung dieser Personen nach dem Inhalt des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisbegehrens nicht beantragt. Insoweit mangelt es daher schon an der Beschwerdelegitimation, sodaß auf die bezüglichen Beschwerdeausführungen nicht einzugehen war.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) das Unterbleiben der Vernehmung der vier erstgenannten Personen rügt, übersieht er, daß er diese zum Vorwurf einer Mittäterschaft in der Faktengruppe B römisch eins der Anklageschrift vernommen wissen wollte und er insofern ohnedies freigesprochen wurde (US 6). Zu den beiden angefochtenen Schuldspruchfakten wurde hingegen die Vernehmung dieser Personen nach dem Inhalt des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisbegehrens nicht beantragt. Insoweit mangelt es daher schon an der Beschwerdelegitimation, sodaß auf die bezüglichen Beschwerdeausführungen nicht einzugehen war.
Die Zeugen CI***** und BA***** gaben bei ihren Vernehmungen vor der Sicherheitsbehörde zu den hier in Rede stehenden Fakten (S 23 f, 447/II) an, von den Vorgängen zu den hier inkriminierten Schadensmeldungen an die Versicherungsgesellschaft überhaupt keine Kenntnis gehabt zu haben. Angesichts dieser Deponierungen hätte es aber schon im Beweisantrag einer Darlegung bedurft, weshalb diese beiden Zeugen dennoch konkrete Angaben zu dem vom Beschwerdeführer genannten Beweisthema hätten machen können. Dies ist jedoch nicht geschehen (vgl abermals S 277/IV).Die Zeugen CI***** und BA***** gaben bei ihren Vernehmungen vor der Sicherheitsbehörde zu den hier in Rede stehenden Fakten (S 23 f, 447/II) an, von den Vorgängen zu den hier inkriminierten Schadensmeldungen an die Versicherungsgesellschaft überhaupt keine Kenntnis gehabt zu haben. Angesichts dieser Deponierungen hätte es aber schon im Beweisantrag einer Darlegung bedurft, weshalb diese beiden Zeugen dennoch konkrete Angaben zu dem vom Beschwerdeführer genannten Beweisthema hätten machen können. Dies ist jedoch nicht geschehen vergleiche abermals S 277/IV).
Daß der Angeklagte in seiner Beschwerdeausführung (S 4) überdies die Zeugen BA***** und CS***** verwechselt, sei nur am Rand angemerkt; hinsichtlich des Faktums CS***** (B I iVm A I 27 der Anklageschrift) wurde der Angeklagte im übrigen freigesprochen.Daß der Angeklagte in seiner Beschwerdeausführung (S 4) überdies die Zeugen BA***** und CS***** verwechselt, sei nur am Rand angemerkt; hinsichtlich des Faktums CS***** (B römisch eins in Verbindung mit A römisch eins 27 der Anklageschrift) wurde der Angeklagte im übrigen freigesprochen.
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.
Das Schöfffengericht begründete seine Konstatierung über das Wissen und Wollen des Beschwerdeführers, daß mit Hilfe der von ihm - wenngleich möglicherweise blanko
unterfertigten - Schadensmeldungsformulare nach Ausfüllung (durch den Mittäter) SE***** ungerechtfertigte Ansprüche an die Versicherungsgesellschaften gestellt werden sollten und er sich auch darüber im klaren war, daß bei Schadensliquidierung Vermögensschäden für die Versicherungsgesellschaften eintreten werden, wobei ihm überdies bewußt war, daß dadurch für sich und andere Beteiligte ungerechtfertigte Vermögensvorteile verschafft würden (US 20 f), damit, daß der Beschwerdeführer schon zuvor in Zusammenarbeit mit SE***** gleichartige Betrügereien verübt hatte, er mit dessen Praktiken vertraut war und als dessen willfähriger (Betrugs-)Partner agierte (US 23 f). Diese Begründung ist formal mängelfrei.
Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einzelne Passagen aus der Aussage des Zeugen SE***** (der im übrigen in bezug auf die beiden bekämpften Schuldspruchfakten nur Vermutungen zugunsten des Angeklagten zum Ausdruck brachte) ausführt, Blankounterschriften hätten "zum täglichen Geschäftsbetrieb gehört", zeigt er gleichfalls keinen formalen Begründungsmangel auf, denn das Schöffengericht ging auf diesen Umstand ausdrücklich ein, gelangte jedoch fallbezogen zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer bei Unterfertigung der gegenständlichen Schadensmeldungen mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz handelte (US 23).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a), mit welcher der Beschwerdeführer erneut auf eine durch den Zeugen SE***** bekundete Gepflogenheit zur Leistung von Blankounterschriften sowie darauf verweist, daß sich aus den Aussagen der "Mitbeteiligten" (gemeint wohl: Zeugen) CI***** und CS***** (auch hier scheint dem Beschwerdeführer wieder eine Verwechslung unterlaufen zu sein) kein Hinweis auf eine Fingierung von Schadensfällen ergebe, vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; dies insbesondere im Licht der gesamten Aussage des Zeugen SE*****, der auch angegeben hatte, daß der Beschwerdeführer ohnedies etwa einmal wöchentlich anwesend war und, wenn er darüberhinaus gebraucht wurde, telefonisch verständigt werden konnte und daraufhin im gemeinsamen Geschäftslokal erschien (S 113, 134, 136/IV), so daß gar keine sinnvolle Veranlassung bestand, blanko unterschriebene Schadensmeldungsformulare im voraus zu horten.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), mit welcher der Beschwerdeführer erneut auf eine durch den Zeugen SE***** bekundete Gepflogenheit zur Leistung von Blankounterschriften sowie darauf verweist, daß sich aus den Aussagen der "Mitbeteiligten" (gemeint wohl: Zeugen) CI***** und CS***** (auch hier scheint dem Beschwerdeführer wieder eine Verwechslung unterlaufen zu sein) kein Hinweis auf eine Fingierung von Schadensfällen ergebe, vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; dies insbesondere im Licht der gesamten Aussage des Zeugen SE*****, der auch angegeben hatte, daß der Beschwerdeführer ohnedies etwa einmal wöchentlich anwesend war und, wenn er darüberhinaus gebraucht wurde, telefonisch verständigt werden konnte und daraufhin im gemeinsamen Geschäftslokal erschien (S 113, 134, 136/IV), so daß gar keine sinnvolle Veranlassung bestand, blanko unterschriebene Schadensmeldungsformulare im voraus zu horten.
Aus den angeführten Gründen war somit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 2 Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war somit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz 2, Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die gegen das Adhäsionserkenntnis erhobene Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die gegen das Adhäsionserkenntnis erhobene Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).