Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich teilweise - betreffend das Faktum B - als berechtigt.Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich teilweise - betreffend das Faktum B - als berechtigt.
Zutreffend legt die Beschwerde in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) dar, dass, soweit im Spruch vom vorschriftswidrig wiederholten Erwerb und Besitz von Heroin und Kokain in der Zeit von 2000 bis 29. November 2001 ausgegangen wurde, die im Urteil lediglich mit "Die Feststellung über den Eigenkonsum gründen sich auf die Angaben des Angeklagten" begründet wird (US 13). Es mangelt somit zur Gänze an Feststellungen zur objektiven wie auch subjektiven Tatseite des zu Punkt B angenommenen Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 555). Damit war das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Schuldspruch sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Ein Eingehen auf die unter der Z 11 erhobenen Einwände betreffend einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot erübrigt sich somit. Als nicht zielführend erweist sich jedoch die zum Schuldspruch zu Faktum A des Urteils erhobene Mängelrüge (Z 5).Zutreffend legt die Beschwerde in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) dar, dass, soweit im Spruch vom vorschriftswidrig wiederholten Erwerb und Besitz von Heroin und Kokain in der Zeit von 2000 bis 29. November 2001 ausgegangen wurde, die im Urteil lediglich mit "Die Feststellung über den Eigenkonsum gründen sich auf die Angaben des Angeklagten" begründet wird (US 13). Es mangelt somit zur Gänze an Feststellungen zur objektiven wie auch subjektiven Tatseite des zu Punkt B angenommenen Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 555). Damit war das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Schuldspruch sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Ein Eingehen auf die unter der Ziffer 11, erhobenen Einwände betreffend einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot erübrigt sich somit. Als nicht zielführend erweist sich jedoch die zum Schuldspruch zu Faktum A des Urteils erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,).
Soweit unter diesem Aspekt Urteilsunvollständigkeit betreffend die Aussagen der Zeugin S***** moniert wird, gesteht die Beschwerde zum einen selbst deren Erörterung im Urteil zu und wirft zum anderen den Tatrichtern mit dem nach Art einer Schuldberufung erstatteten Vorbringen der Sache nach lediglich verfehlte Bewertung des vom Erstgericht herangezogenen Beweismittels vor (Ratz aaO RZ 421). Mit der Behauptung des Vorliegens unzureichender Begründung bzw einer Scheinbegründung betreffend die vom Erkenntnisgericht als unglaubwürdig erachteten Angaben des Angeklagten bekämpft die Beschwerde unter Hervorheben selektiver Aussagenteile und spekulativen eigenen Beweiswerterwägungen die mit den Grundsätzen der Logik in Einklang stehende Beweiswürdigung der Tatrichter unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 Rechnung tragend - folgerichtig begründet dargelegt, warum sie - entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten - in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin S*****, auf deren Widersprüchlichkeiten sie ebenfalls eingegangen sind, und im Einklang mit den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens von der Täterschaft des Angeklagten ausgegangen sind (US 10 ff).Soweit unter diesem Aspekt Urteilsunvollständigkeit betreffend die Aussagen der Zeugin S***** moniert wird, gesteht die Beschwerde zum einen selbst deren Erörterung im Urteil zu und wirft zum anderen den Tatrichtern mit dem nach Art einer Schuldberufung erstatteten Vorbringen der Sache nach lediglich verfehlte Bewertung des vom Erstgericht herangezogenen Beweismittels vor (Ratz aaO RZ 421). Mit der Behauptung des Vorliegens unzureichender Begründung bzw einer Scheinbegründung betreffend die vom Erkenntnisgericht als unglaubwürdig erachteten Angaben des Angeklagten bekämpft die Beschwerde unter Hervorheben selektiver Aussagenteile und spekulativen eigenen Beweiswerterwägungen die mit den Grundsätzen der Logik in Einklang stehende Beweiswürdigung der Tatrichter unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, Rechnung tragend - folgerichtig begründet dargelegt, warum sie - entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten - in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin S*****, auf deren Widersprüchlichkeiten sie ebenfalls eingegangen sind, und im Einklang mit den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens von der Täterschaft des Angeklagten ausgegangen sind (US 10 ff).
Dabei waren sie nicht gehalten, jeden Teil der Aussage einer Erörterung zu unterziehen und sich mit jeder denkbaren Schlussfolgerung auseinderzusetzen (Ratz aaO Rz 428). Die Behauptung eines Begründungsmangels zum Verkauf einer nicht mehr feststellbaren, aber zumindest großen Menge Heroin und Kokain (auch) an zahlreiche unbekannte Abnehmer zu Punkt A/3 des Schuldspruches betrifft im Hinblick auf die vielfache Überschreitung der nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG normierten Menge von Suchtmitteln laut Punkt 2 des Spruches keine entscheidende Tatsache (vgl Ratz aaO Rz 399, 13 Os 156/02).Dabei waren sie nicht gehalten, jeden Teil der Aussage einer Erörterung zu unterziehen und sich mit jeder denkbaren Schlussfolgerung auseinderzusetzen (Ratz aaO Rz 428). Die Behauptung eines Begründungsmangels zum Verkauf einer nicht mehr feststellbaren, aber zumindest großen Menge Heroin und Kokain (auch) an zahlreiche unbekannte Abnehmer zu Punkt A/3 des Schuldspruches betrifft im Hinblick auf die vielfache Überschreitung der nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG normierten Menge von Suchtmitteln laut Punkt 2 des Spruches keine entscheidende Tatsache vergleiche Ratz aaO Rz 399, 13 Os 156/02).
Soweit die Schlussfolgerungen des Erstgerichtes zum Reinheitsgrad der inkriminierten Suchtgiftmengen bekämpft werden, wendet sich die Beschwerde - wie sich bereits sinnfällig aus der Formulierung, das Recht der freien Beweiswürdigung dürfe "nicht soweit" gehen, "dass das Gericht ungeklärte Umstände zum Nachteil des Angeklagten ergänzen" dürfe, ergibt - ebenfalls unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit der allgemeinen Lebenserfahrung und neuerlichem Anstellen eigener Beweiswerterwägungen gegen die diesbezügliche mängelfreie Beweiswürdigung der Tatrichter (US 9 und 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im aufgezeigten Umfang gemäß § 285d Abs 1 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Verteidigers - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Soweit die Schlussfolgerungen des Erstgerichtes zum Reinheitsgrad der inkriminierten Suchtgiftmengen bekämpft werden, wendet sich die Beschwerde - wie sich bereits sinnfällig aus der Formulierung, das Recht der freien Beweiswürdigung dürfe "nicht soweit" gehen, "dass das Gericht ungeklärte Umstände zum Nachteil des Angeklagten ergänzen" dürfe, ergibt - ebenfalls unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit der allgemeinen Lebenserfahrung und neuerlichem Anstellen eigener Beweiswerterwägungen gegen die diesbezügliche mängelfreie Beweiswürdigung der Tatrichter (US 9 und 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im aufgezeigten Umfang gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung des Verteidigers - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.