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Entscheidung 15 Os 89/23m×

Entscheidung 15 Os 89/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os89/23m

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eschenbacher in der Strafsache gegen * G* und einen weiteren Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG in der Fassung BGBl I 1999/28, AZ 12 Hv 25/21p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des * L* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. Mai 2023, AZ 18 Bs 62/23h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * L* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2022, GZ 12 Hv 25/21p-843, mit welchem der Vorsitzende des Schöffengerichts die Erklärung des Genannten vom 17. Juni 2022, sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anzuschließen, zurückgewiesen hatte, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des L* war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E139189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00089.23M.0830.000

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230830_OGH0002_0150OS00089_23M0000_000