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Entscheidung 15 Os 89/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os89/95

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marinko B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Jänner 1995, GZ 4a römisch fünf r 12721/94-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marinko B***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG schuldig erkannt, weil er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in großen Mengen in Verkehr gesetzt hat, indem er

1. in der Zeit von April bis Juli 1993 insgesamt zumindest 300 Gramm Heroin an Unbekannte verkaufte und

2. im gleichen Zeitraum dem abgesondert verfolgten Damir F***** insgesamt rund 90 Gramm Heroin überließ,

wobei er die Taten in Beziehung auf ein Suchtgift begangen hat, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Als Urteilsunvollständigkeit rügt der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe die Aussage des (abgesondert abgeurteilten) Damir F***** übergangen, nach der dieser wegen einer Heroinmenge von 50 bis 60 Gramm im Zeitraum April bis Mai 1993 und von 200 Gramm im Zeitraum Juli bis November 1993 verurteilt worden sei; hievon seien ca 50 bis 60 Gramm "im Zusammenhang" mit dem Angeklagten entfallen (S 121), sodaß - so meint der Beschwerdeführer ersichtlich - ein Schuldspruch im Faktum 1 nur in bezug auf 50 bis 60 Gramm Heroin gerechtfertigt wäre.

Dem ist zu erwidern, daß das Erstgericht die den Angeklagten entlastende Aussage des Zeugen F***** in der Hauptverhandlung als unglaubwürdig erachtete (US 6) und es daher nicht gehalten war, jede Einzelheit dieser Aussage einer zusätzlichen Erörterung zu unterziehen. Aus den vom Schöffengericht als zutreffend erachteten Angaben des Zeugen F***** vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter (S 13 und 33) ergibt sich jedoch die (Mindest-)Menge von 450 Gramm Heroin. Dazu kommt, daß sich der dem Angeklagten angelastete Tatzeitraum auf die Monate April bis Juli 1993, sohin auch auf den Monat Juni 1993 erstreckt, bezüglich dessen - nach Behauptung des F***** - ein Schuldspruch seiner Person nicht erfolgt sei. Demnach könnte auch in einer unterbliebenen Erörterung der Nichtübereinstimmung der dem Beschwerdeführer und dem Zeugen F***** zur Last gelegten Suchtgiftmengen ein Begründungsmangel in bezug auf eine entscheidende Tatsachenfeststellung im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht erblickt werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E39351 15D00895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00089.95.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19950629_OGH0002_0150OS00089_9500000_000