Mit dem Vorbringen, bei den Beschuldigten seien nur volle Lackdosen, nicht aber solche, die bei der Tat verwendet worden waren, gefunden worden, Helmut Ch***** sei während des Fotografierens der Graffiti durch seine Kollegen im Auto sitzen geblieben, schließlich sei der Zeitraum von nach Mitternacht bis 3.00 Uhr oder 3.30 Uhr Früh für eine Tatausübung durch nur vier Täter zu kurz gewesen, versucht die Beschwerde die Dringlichkeit des Tatverdachts in Frage zu stellen. Dabei vernachlässigt sie die vom Oberlandesgericht aktengetreu dargelegten (Beschlußseite 5 ff), gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände und vermag keine Begründungsmängel oder sich aus den Akten ergebende Bedenken (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) gegen die Annahmen des Gerichtshofs zweiter Instanz aufzuzeigen. Da der Beschuldigte erst mehrere Stunden nach der Tat betreten wurde, kommt dem Umstand, daß bei ihm keine leeren Lackdosen gefunden wurden, die bei der Tat Verwendung fanden, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, daß er sich nicht am Fotografieren der besprühten Eisenbahnwaggons beteiligte. Warum vier (nach der Verdachtslage der sogenannten "Graffiti-Szene" angehörige) Personen nicht in der Lage sein sollten, die aktenkundigen Besprühungen in einem Zeitraum von mehreren Stunden vorzunehmen, vermag die Beschwerde nicht darzutun und wird damit den Begründungserfordernissen des § 3 Abs 1 GRBG nicht gerecht.Mit dem Vorbringen, bei den Beschuldigten seien nur volle Lackdosen, nicht aber solche, die bei der Tat verwendet worden waren, gefunden worden, Helmut Ch***** sei während des Fotografierens der Graffiti durch seine Kollegen im Auto sitzen geblieben, schließlich sei der Zeitraum von nach Mitternacht bis 3.00 Uhr oder 3.30 Uhr Früh für eine Tatausübung durch nur vier Täter zu kurz gewesen, versucht die Beschwerde die Dringlichkeit des Tatverdachts in Frage zu stellen. Dabei vernachlässigt sie die vom Oberlandesgericht aktengetreu dargelegten (Beschlußseite 5 ff), gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände und vermag keine Begründungsmängel oder sich aus den Akten ergebende Bedenken (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO) gegen die Annahmen des Gerichtshofs zweiter Instanz aufzuzeigen. Da der Beschuldigte erst mehrere Stunden nach der Tat betreten wurde, kommt dem Umstand, daß bei ihm keine leeren Lackdosen gefunden wurden, die bei der Tat Verwendung fanden, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, daß er sich nicht am Fotografieren der besprühten Eisenbahnwaggons beteiligte. Warum vier (nach der Verdachtslage der sogenannten "Graffiti-Szene" angehörige) Personen nicht in der Lage sein sollten, die aktenkundigen Besprühungen in einem Zeitraum von mehreren Stunden vorzunehmen, vermag die Beschwerde nicht darzutun und wird damit den Begründungserfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG nicht gerecht.
Mangels inhaltlicher Ausführungen zur - nur in einer Zwischenüberschrift (S 238/II) bemängelten - Annahme des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr, ist die Grundrechtsbeschwerde in diesem Umfang einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich (vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 3).Mangels inhaltlicher Ausführungen zur - nur in einer Zwischenüberschrift (S 238/II) bemängelten - Annahme des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr, ist die Grundrechtsbeschwerde in diesem Umfang einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 3).
Soweit die Beschwerde zur Verhältnismäßigkeit der Haft nur auf den der rechtlichen Annahme des Oberlandesgerichtes zum dringenden Tatverdacht entsprechenden Strafrahmen abstellt, übergeht sie einerseits die spezifisch einschlägige Vorverurteilung des Beschuldigten (zu einer mehrmonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe), aufgrund welcher die Prognose des Oberlandesgerichts, daß - im Fall eines Schuldspruchs - eine "empfindliche unbedingte Sanktion" (und somit auch eine Freiheitsstrafe) zu erwarten sei, denkfehlerfrei ist, andererseits die zum Entscheidungszeitpunkt erst 24-tägige Dauer der Haft.
Der Grundrechtsbeschwerde zuwider setzt sich der angefochtene Beschluß auch mit der Frage allfälliger Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) eingehend auseinander (Beschlußseite 9 f) und verneint dies ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik. Das nunmehrige Begehren auf Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe vernachlässigt die zum Tatzeitpunkt aufrechte - der Verdachtslage nach erfolglose - Bestellung einer Bewährungshelferin (S 155/II) anläßlich der einschlägigen Vorverurteilung.Der Grundrechtsbeschwerde zuwider setzt sich der angefochtene Beschluß auch mit der Frage allfälliger Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) eingehend auseinander (Beschlußseite 9 f) und verneint dies ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik. Das nunmehrige Begehren auf Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe vernachlässigt die zum Tatzeitpunkt aufrechte - der Verdachtslage nach erfolglose - Bestellung einer Bewährungshelferin (S 155/II) anläßlich der einschlägigen Vorverurteilung.
Soweit die Grundrechtsbeschwerde schließlich Begründungsmängel der Beschlüsse des Untersuchungsrichters behauptet, ist darauf nicht einzugehen, weil nur der angefochtene Beschluß Gegenstand der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof sein kann (Hager/Holzweber aaO E 8).
Helmut Ch***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Helmut Ch***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.