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Entscheidung 15 Os 9/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os9/02

Entscheidungsdatum

21.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Husein S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 Satz eins erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 2001, GZ 8 b römisch fünf r 6365/01-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Husein S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 Satz eins erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. Mai 1993 (zu ergänzen: im Raume Perchtoldsdorf/Mödling außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB) Saha H***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er sie am Hals packte und ihr Schläge auf den Kopf und in das Gesicht versetzte, ihr drohte, sie bewusstlos zu schlagen, wenn sie sich wehre, zur Duldung des Beischlafs genötigt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich einen Scheidenwandeinriss mit nachfolgender komplizierender Entzündung, Prellungen der rechten Hüfte und des Kopfes sowie ein Hämatom an der rechten Hüfte, zur Folge hatte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Im Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wird keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Denn die bloß isoliert, demnach Sinn entstellt, aus dem Gesamtzusammenhang herausgelösten Beweisdetails (so etwa aus der Verantwortung des Angeklagten über das angebliche Motiv seiner überstürzten Flucht nach der Tat aus Österreich, den vorgelegten ärztlichen Attesten, welche diese Fluchtmotivation stützen sollten; ferner aus Depositionen des Opfers Saha H***** einerseits über wahrgenommene reichliche Blutspuren an ihrem Körper und im Wageninneren, andererseits über eine im PKW losgerissene kleine weiße Uhr, sowie der Zeugin vom Hörensagen Jadranka S*****) berühren allesamt keine entscheidungswesentlichen (also weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsamen) Tatsachen vergleiche hiezu EvBl 1972/17). Daher bedurften sie keiner Erörterung in den Gründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), zumal es sich bei ihnen - der Beschwerde zuwider - um keine "Entlastungsbeweise" handelt.

Der polizeiliche Erhebungsbericht über das Fehlen von Blut- und Spermaspuren im PKW des Angeklagten zwei Tage nach der Tat wird im Urteil ausdrücklich erörtert und gewürdigt (US 7 zweiter Absatz). Den weitwendigen Beschwerdeeinwänden (b) ist vorweg zusammengefasst zu erwidern: "Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung" liegt nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache überhaupt keine Gründe angegeben sind oder nur solche, aus denen sich nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 142, 144 ff; Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 46).

Dem entgegen kritisiert das Rechtsmittel mit teilweise bereits vorher erfolglos vorgetragenen Argumenten weitestgehend nur die an sich unanfechtbaren tatrichterlichen Erwägungen (Mayerhofer aaO E 2, 26) als ihn nicht genug überzeugend sowie den diesen zugrundeliegenden kritisch-psychologischen Vorgang (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 89a) und trachtet, aus den aufgenommenen Beweisen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten. Damit zweifelt sie bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter an, welche in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweistatsachen nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung darlegen, aus welchen Gründen (bzw "wie") sie zum Schuldspruch gelangt sind (US 7 bis 10). Bei der gebotenen - indes von der Beschwerde prozessordnungswidrig vernachlässigten - Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe kann - trotz des Gebrauchs der Worte "kein Zweifel" und "offensichtlich" - von einer "Scheinbegründung", insbesondere der subjektiven Tatseite, keine Rede sein.

Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften daher dem Urteil nicht an.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst "die erforderlichen Feststellungen zur Wissenskomponente, sowie auch zur Willenskomponente des zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 201, Absatz eins, StGB erforderlichen Vorsatzes", wobei sie lediglich den letzten Satz aus den rechtlichen Ausführungen (US 10) herausgreift. Solcherart verfehlt sie aber die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich nicht am gesamten Tatsachensubstrat orientiert, vor allem aber jene Teile der entscheidenden Konstatierungen übergeht, in denen die relevierten subjektiven Komponenten unmissverständlich festgestellt sind (US 5 letzter Absatz, 6 erster und vierter Absatz, 9 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist. Dieser wird vorher zu veranlassen haben, dass die im Urteilsspruch unrichtige Vorhaftanrechnung (US 4) an das tatsächlich verkündete Urteil (S 23 römisch zwei in Verbindung mit S 281 römisch eins) angeglichen wird.

Anmerkung

E64756 15Os9.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00009.02.0221.000

Dokumentnummer

JJT_20020221_OGH0002_0150OS00009_0200000_000