Im Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) wird keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Denn die bloß isoliert, demnach Sinn entstellt, aus dem Gesamtzusammenhang herausgelösten Beweisdetails (so etwa aus der Verantwortung des Angeklagten über das angebliche Motiv seiner überstürzten Flucht nach der Tat aus Österreich, den vorgelegten ärztlichen Attesten, welche diese Fluchtmotivation stützen sollten; ferner aus Depositionen des Opfers Saha H***** einerseits über wahrgenommene reichliche Blutspuren an ihrem Körper und im Wageninneren, andererseits über eine im PKW losgerissene kleine weiße Uhr, sowie der Zeugin vom Hörensagen Jadranka S*****) berühren allesamt keine entscheidungswesentlichen (also weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsamen) Tatsachen (vgl hiezu EvBl 1972/17). Daher bedurften sie keiner Erörterung in den Gründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), zumal es sich bei ihnen - der Beschwerde zuwider - um keine "Entlastungsbeweise" handelt.Im Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wird keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Denn die bloß isoliert, demnach Sinn entstellt, aus dem Gesamtzusammenhang herausgelösten Beweisdetails (so etwa aus der Verantwortung des Angeklagten über das angebliche Motiv seiner überstürzten Flucht nach der Tat aus Österreich, den vorgelegten ärztlichen Attesten, welche diese Fluchtmotivation stützen sollten; ferner aus Depositionen des Opfers Saha H***** einerseits über wahrgenommene reichliche Blutspuren an ihrem Körper und im Wageninneren, andererseits über eine im PKW losgerissene kleine weiße Uhr, sowie der Zeugin vom Hörensagen Jadranka S*****) berühren allesamt keine entscheidungswesentlichen (also weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsamen) Tatsachen vergleiche hiezu EvBl 1972/17). Daher bedurften sie keiner Erörterung in den Gründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), zumal es sich bei ihnen - der Beschwerde zuwider - um keine "Entlastungsbeweise" handelt.
Der polizeiliche Erhebungsbericht über das Fehlen von Blut- und Spermaspuren im PKW des Angeklagten zwei Tage nach der Tat wird im Urteil ausdrücklich erörtert und gewürdigt (US 7 zweiter Absatz). Den weitwendigen Beschwerdeeinwänden (b) ist vorweg zusammengefasst zu erwidern: "Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung" liegt nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache überhaupt keine Gründe angegeben sind oder nur solche, aus denen sich nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 142, 144 ff; Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 46).Der polizeiliche Erhebungsbericht über das Fehlen von Blut- und Spermaspuren im PKW des Angeklagten zwei Tage nach der Tat wird im Urteil ausdrücklich erörtert und gewürdigt (US 7 zweiter Absatz). Den weitwendigen Beschwerdeeinwänden (b) ist vorweg zusammengefasst zu erwidern: "Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung" liegt nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache überhaupt keine Gründe angegeben sind oder nur solche, aus denen sich nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 142, 144 ff; Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 46).
Dem entgegen kritisiert das Rechtsmittel mit teilweise bereits vorher erfolglos vorgetragenen Argumenten weitestgehend nur die an sich unanfechtbaren tatrichterlichen Erwägungen (Mayerhofer aaO E 2, 26) als ihn nicht genug überzeugend sowie den diesen zugrundeliegenden kritisch-psychologischen Vorgang (Mayerhofer aaO § 258 E 89a) und trachtet, aus den aufgenommenen Beweisen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten. Damit zweifelt sie bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter an, welche in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweistatsachen nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung darlegen, aus welchen Gründen (bzw "wie") sie zum Schuldspruch gelangt sind (US 7 bis 10). Bei der gebotenen - indes von der Beschwerde prozessordnungswidrig vernachlässigten - Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe kann - trotz des Gebrauchs der Worte "kein Zweifel" und "offensichtlich" - von einer "Scheinbegründung", insbesondere der subjektiven Tatseite, keine Rede sein.Dem entgegen kritisiert das Rechtsmittel mit teilweise bereits vorher erfolglos vorgetragenen Argumenten weitestgehend nur die an sich unanfechtbaren tatrichterlichen Erwägungen (Mayerhofer aaO E 2, 26) als ihn nicht genug überzeugend sowie den diesen zugrundeliegenden kritisch-psychologischen Vorgang (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 89a) und trachtet, aus den aufgenommenen Beweisen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten. Damit zweifelt sie bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter an, welche in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweistatsachen nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung darlegen, aus welchen Gründen (bzw "wie") sie zum Schuldspruch gelangt sind (US 7 bis 10). Bei der gebotenen - indes von der Beschwerde prozessordnungswidrig vernachlässigten - Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe kann - trotz des Gebrauchs der Worte "kein Zweifel" und "offensichtlich" - von einer "Scheinbegründung", insbesondere der subjektiven Tatseite, keine Rede sein.
Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften daher dem Urteil nicht an.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst "die erforderlichen Feststellungen zur Wissenskomponente, sowie auch zur Willenskomponente des zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 201 Abs 1 StGB erforderlichen Vorsatzes", wobei sie lediglich den letzten Satz aus den rechtlichen Ausführungen (US 10) herausgreift. Solcherart verfehlt sie aber die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich nicht am gesamten Tatsachensubstrat orientiert, vor allem aber jene Teile der entscheidenden Konstatierungen übergeht, in denen die relevierten subjektiven Komponenten unmissverständlich festgestellt sind (US 5 letzter Absatz, 6 erster und vierter Absatz, 9 f).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst "die erforderlichen Feststellungen zur Wissenskomponente, sowie auch zur Willenskomponente des zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 201, Absatz eins, StGB erforderlichen Vorsatzes", wobei sie lediglich den letzten Satz aus den rechtlichen Ausführungen (US 10) herausgreift. Solcherart verfehlt sie aber die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich nicht am gesamten Tatsachensubstrat orientiert, vor allem aber jene Teile der entscheidenden Konstatierungen übergeht, in denen die relevierten subjektiven Komponenten unmissverständlich festgestellt sind (US 5 letzter Absatz, 6 erster und vierter Absatz, 9 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt gemäß § 285i StPO, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist. Dieser wird vorher zu veranlassen haben, dass die im Urteilsspruch unrichtige Vorhaftanrechnung (US 4) an das tatsächlich verkündete Urteil (S 23 II iVm S 281 I) angeglichen wird.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist. Dieser wird vorher zu veranlassen haben, dass die im Urteilsspruch unrichtige Vorhaftanrechnung (US 4) an das tatsächlich verkündete Urteil (S 23 römisch zwei in Verbindung mit S 281 römisch eins) angeglichen wird.