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Entscheidung 15 Os 9/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os9/07y

Entscheidungsdatum

08.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Srdjan I***** wegen des Verbrechens des Mordes Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 7. November 2006, GZ 40 Hv 134/06i-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht Salzburg verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Srdjan I***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. November 2005 in Bad Vigaun Ismet E***** dadurch vorsätzlich getötet, dass er diesem ein Küchenmesser mit rund 20 cm Klinge in den Brustkorb stieß.

Die Geschworenen haben die anklagekonforme Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB bejaht; demgemäß blieben die Eventualfragen nach absichtlich schwerer Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB) und nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB) unbeantwortet. Die Zusatzfragen nach Notwehr und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt wurden verneint, die Eventualfrage nach fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) blieb demnach gleichfalls unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zu Recht kritisiert die Fragenrüge (Ziffer 6,) unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Unterlassung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB. Denn der Angeklagte hat kurz vor der Tat erfolgte Beschimpfungen, Drohungen und Tätlichkeiten des Opfers gegen seine Person behauptet (S 76 ff/III), aufgrund derer er verzweifelt (S 77/III), in Angst (S 78/III), voller Zorn und Wut (S 79/III), in einer absoluten Ausnahmesituation und total aufgeregt (S 82/III) gewesen sei. Damit wurden aber in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht, nach denen es nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich der Angeklagte zur Tat lediglich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung habe hinreißen lassen.

Zutreffend zeigt weiters die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) auf, dass die den Geschworenen zu Paragraph 3, StGB erteilte Rechtsbelehrung insoweit unrichtig ist, als sie (in Zusammenhang mit der Erläuterung eines Raufhandels) ausführt, dass „lediglich bei einseitiger Eskalation oder bereits erfolgter Beendigung der Attacken durch den Gegner ... der Angegriffene zur Notwehrhandlung berechtigt" sei (S 10 der Rechtsbelehrung). Richtigerweise hätte in diesem Zusammenhang jedoch von einer Beendigung der Attacken des Angegriffenen die Rede sein müssen.

Der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil waren daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, 344, StPO).

Anmerkung

E83587 15Os9.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00009.07Y.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20070308_OGH0002_0150OS00009_07Y0000_000