Gegen das Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zu Recht kritisiert die Fragenrüge (Z 6) unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Unterlassung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB. Denn der Angeklagte hat kurz vor der Tat erfolgte Beschimpfungen, Drohungen und Tätlichkeiten des Opfers gegen seine Person behauptet (S 76 ff/III), aufgrund derer er verzweifelt (S 77/III), in Angst (S 78/III), voller Zorn und Wut (S 79/III), in einer absoluten Ausnahmesituation und total aufgeregt (S 82/III) gewesen sei. Damit wurden aber in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht, nach denen es nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich der Angeklagte zur Tat lediglich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung habe hinreißen lassen.Zu Recht kritisiert die Fragenrüge (Ziffer 6,) unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Unterlassung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB. Denn der Angeklagte hat kurz vor der Tat erfolgte Beschimpfungen, Drohungen und Tätlichkeiten des Opfers gegen seine Person behauptet (S 76 ff/III), aufgrund derer er verzweifelt (S 77/III), in Angst (S 78/III), voller Zorn und Wut (S 79/III), in einer absoluten Ausnahmesituation und total aufgeregt (S 82/III) gewesen sei. Damit wurden aber in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht, nach denen es nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich der Angeklagte zur Tat lediglich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung habe hinreißen lassen.
Zutreffend zeigt weiters die Instruktionsrüge (Z 8) auf, dass die den Geschworenen zu § 3 StGB erteilte Rechtsbelehrung insoweit unrichtig ist, als sie (in Zusammenhang mit der Erläuterung eines Raufhandels) ausführt, dass „lediglich bei einseitiger Eskalation oder bereits erfolgter Beendigung der Attacken durch den Gegner ... der Angegriffene zur Notwehrhandlung berechtigt" sei (S 10 der Rechtsbelehrung). Richtigerweise hätte in diesem Zusammenhang jedoch von einer Beendigung der Attacken des Angegriffenen die Rede sein müssen.Zutreffend zeigt weiters die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) auf, dass die den Geschworenen zu Paragraph 3, StGB erteilte Rechtsbelehrung insoweit unrichtig ist, als sie (in Zusammenhang mit der Erläuterung eines Raufhandels) ausführt, dass „lediglich bei einseitiger Eskalation oder bereits erfolgter Beendigung der Attacken durch den Gegner ... der Angegriffene zur Notwehrhandlung berechtigt" sei (S 10 der Rechtsbelehrung). Richtigerweise hätte in diesem Zusammenhang jedoch von einer Beendigung der Attacken des Angegriffenen die Rede sein müssen.
Der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil waren daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht zu verweisen (§§ 285e, 344 StPO).Der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil waren daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, 344, StPO).