Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****, die ihr Ziel verfehlt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****, die ihr Ziel verfehlt.
Als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) kritisiert die Beschwerde die Konstatierung des Erstgerichts, Hauptursache für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sei es gewesen, dass der Angeklagte S***** zum Teil bewusst (um am Markt Fuß zu fassen), zum Teil durch mangelhafte Kalkulation der Bauvorhaben Häuser und Sonderausstattungen zum Teil weit unter deren Herstellungs- und Verkehrswert anbot und veräußerte (US 10). Mit dieser Argumentation, die sich auf die Variante des bewussten Anbietens und Veräußerns beschränkt, übergeht sie aber, dass dem Angeklagten als Tathandlung auch das Verschleudern aufgrund mangelhafter Kalkulationen zur Last gelegt wird (von den Tatrichtern auf das Buchsachverständigengutachten ON 14 und die Aussagen des Zeugen M***** und des Mitangeklagten DI E***** gegründet; US 15). Die Rüge spricht daher keine entscheidende Tatsache an. Soweit die Beschwerde die Feststellung schlicht als unrichtig kritisiert, trachtet sie bloß für den Angeklagten günstigere Konstatierungen an die Stelle jener des Erstgerichts zu setzen, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können (RIS-Justiz RS0098400).Als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert die Beschwerde die Konstatierung des Erstgerichts, Hauptursache für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sei es gewesen, dass der Angeklagte S***** zum Teil bewusst (um am Markt Fuß zu fassen), zum Teil durch mangelhafte Kalkulation der Bauvorhaben Häuser und Sonderausstattungen zum Teil weit unter deren Herstellungs- und Verkehrswert anbot und veräußerte (US 10). Mit dieser Argumentation, die sich auf die Variante des bewussten Anbietens und Veräußerns beschränkt, übergeht sie aber, dass dem Angeklagten als Tathandlung auch das Verschleudern aufgrund mangelhafter Kalkulationen zur Last gelegt wird (von den Tatrichtern auf das Buchsachverständigengutachten ON 14 und die Aussagen des Zeugen M***** und des Mitangeklagten DI E***** gegründet; US 15). Die Rüge spricht daher keine entscheidende Tatsache an. Soweit die Beschwerde die Feststellung schlicht als unrichtig kritisiert, trachtet sie bloß für den Angeklagten günstigere Konstatierungen an die Stelle jener des Erstgerichts zu setzen, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können (RIS-Justiz RS0098400).
Gleiches gilt für den Einwand, das Erstgericht lasse unbegründet, weshalb es für den Angeklagten objektiv und subjektiv vorhersehbar war, dass seine Verhaltensweise zur Zahlungsunfähigkeit bzw zur Schmälerung oder Vereitlung der Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern führen könne (US 10). Die Tatrichter gründeten die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs nämlich logisch und empirisch einwandfrei auf das Buchsachverständigengutachten, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf das objektive Tatgeschehen (US 15). Die von der Beschwerde hiezu angestrengten Erwägungen kritisieren wiederum nur die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, eine Verringerung des Schuldnervermögens sei tatsächlich überhaupt nicht mehr möglich gewesen, weil die P***** L***** GmbH schon bei Gründung faktisch vermögenslos gewesen sei. Dabei unterlässt sie es aber argumentativ aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb die Veräußerung von Häusern und Sonderausstattungen zum Teil weit unter ihrem Herstellungswert nicht zu einer Verringerung des Vermögens der Gesellschaft und in weiterer Folge zu einem Befriedigungsausfall ihrer Gläubiger führen können soll. Solcherart verfehlt sie die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, eine Verringerung des Schuldnervermögens sei tatsächlich überhaupt nicht mehr möglich gewesen, weil die P***** L***** GmbH schon bei Gründung faktisch vermögenslos gewesen sei. Dabei unterlässt sie es aber argumentativ aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb die Veräußerung von Häusern und Sonderausstattungen zum Teil weit unter ihrem Herstellungswert nicht zu einer Verringerung des Vermögens der Gesellschaft und in weiterer Folge zu einem Befriedigungsausfall ihrer Gläubiger führen können soll. Solcherart verfehlt sie die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.