Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Apti D*****; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a, und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Apti D*****; sie schlägt fehl.
Entgegen dem gegen den Schuldspruch I./B./ erhobenen Vorwurf mangelhafter Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 5 vierter Fall) wurden diese (US 8 und US 10) empirisch einwandfrei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0098671 [T4]) aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet (US 14 f), wonach Apti D***** Erkan C***** am Hals packte, eine der Art nicht näher bestimmbare Pistole, allenfalls auch Attrappe, in dessen Mund steckte und sagte, er sei der Anführer der gefährlichsten Bande Wiens, der Schöpfwerkpartie, und werde Erkan C***** umbringen, wenn er nicht auf sie höre und mache was sie wollen, wobei Erkan C***** noch von einem zweiten unbekannten Jugendlichen mit einer derartigen Pistole bedroht wurde.Entgegen dem gegen den Schuldspruch römisch eins./B./ erhobenen Vorwurf mangelhafter Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 5, vierter Fall) wurden diese (US 8 und US 10) empirisch einwandfrei (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452; RIS-Justiz RS0098671 [T4]) aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet (US 14 f), wonach Apti D***** Erkan C***** am Hals packte, eine der Art nicht näher bestimmbare Pistole, allenfalls auch Attrappe, in dessen Mund steckte und sagte, er sei der Anführer der gefährlichsten Bande Wiens, der Schöpfwerkpartie, und werde Erkan C***** umbringen, wenn er nicht auf sie höre und mache was sie wollen, wobei Erkan C***** noch von einem zweiten unbekannten Jugendlichen mit einer derartigen Pistole bedroht wurde.
Mit der Behauptung unvollständiger Erörterung (Z 5 zweiter Fall) der Angaben des Zeugen C*****, wonach dieser keine Waffe gesehen habe, argumentiert die Beschwerde aktenfremd (s ON 46/S 59 f).Mit der Behauptung unvollständiger Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall) der Angaben des Zeugen C*****, wonach dieser keine Waffe gesehen habe, argumentiert die Beschwerde aktenfremd (s ON 46/S 59 f).
Um welche Waffe es sich dabei gehandelt hat, ist für den Tatbestand des Verbrechens der schweren Erpressung ebenso wenig von Bedeutung, wie die vom Erstgericht ohnedies berücksichtigte Einschätzung des Zeugen C*****, wer der „Boss“ der Bande gewesen sei (US 7; ON 46/S 61 und S 93).
Die Beschwerde vermisst weiters, ausgehend von Angaben des Zeugen C*****, beim Vorfall im Februar ein Klicken und Repetieren gehört zu haben, eine Erörterung dahingehend, ob dieses Klicken von der Waffe des Angeklagten stammte, ohne jedoch darzulegen, warum solches mit Blick auf das einverständliche Zusammenwirken des Apti D***** mit weiteren Personen einen für den Beschwerdeführer günstigeren Schluss zugelassen hätte.
Nach den Urteilsannahmen zu I./B./1./ kam es zwischen Februar und Mai 2008 zu 18 Zusammentreffen zwischen Apti D***** und Erkan C***** mit Übergaben von jeweils zwischen 10 Euro und 40 Euro, wobei das Erstgericht weder die exakte Höhe der Erpressungssumme noch präzisere Daten der einzelnen Angriffe zu bestimmen vermochte. Bei jedem dieser Treffen drohte Apti D***** nach Erhalt der Beträge entweder, dass er Erkan C***** oder seine Familie umbringen werde, wenn er nicht nächste Woche wieder Bargeld von ihm erhalte, oder führte zumindest drei Mal die nicht näher definierbare Pistole sichtbar bei sich, um C***** zu weiteren Bargeldübergaben in der Zukunft zu veranlassen (US 7 f).Nach den Urteilsannahmen zu römisch eins./B./1./ kam es zwischen Februar und Mai 2008 zu 18 Zusammentreffen zwischen Apti D***** und Erkan C***** mit Übergaben von jeweils zwischen 10 Euro und 40 Euro, wobei das Erstgericht weder die exakte Höhe der Erpressungssumme noch präzisere Daten der einzelnen Angriffe zu bestimmen vermochte. Bei jedem dieser Treffen drohte Apti D***** nach Erhalt der Beträge entweder, dass er Erkan C***** oder seine Familie umbringen werde, wenn er nicht nächste Woche wieder Bargeld von ihm erhalte, oder führte zumindest drei Mal die nicht näher definierbare Pistole sichtbar bei sich, um C***** zu weiteren Bargeldübergaben in der Zukunft zu veranlassen (US 7 f).
Der unter Z 5 erhobene Einwand, das geforderte Tatbildmerkmal, „längere Zeit hindurch“, sei mangels Angaben des Opfers zur erpressten Summe sowie zur Anzahl der Angriffe und zum Tatzeitraum nicht „objektiviert und nicht geeignet, die Qualifikation zu begründen“, macht der Sache nach einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend (Z 9 lit a), ohne die Beschwerdethese methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten.Der unter Ziffer 5, erhobene Einwand, das geforderte Tatbildmerkmal, „längere Zeit hindurch“, sei mangels Angaben des Opfers zur erpressten Summe sowie zur Anzahl der Angriffe und zum Tatzeitraum nicht „objektiviert und nicht geeignet, die Qualifikation zu begründen“, macht der Sache nach einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend (Ziffer 9, Litera a,), ohne die Beschwerdethese methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten.
Der Einwand, das Urteil gehe von 18 Erpressungsfällen aus, während das Opfer von etwa 7 Fällen unter Verwendung einer Waffe in 2 Fällen gesprochen habe, unterlässt die gebotene Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen C***** in ihrer Gesamtheit und den dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter (US 13).
Die Kritik (Z 5 zweiter Fall) am Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Motiv einer (nicht verfahrensgegenständlichen) auf den Beschwerdeführer verübten Messerattacke durch einen Cousin des Zeugen C***** spricht keine entscheidungsrelevante und demnach auch keine erörterungsbedürftige Tatsache an (RIS-Justiz RS0088761). Vielmehr argumentiert die Rüge, indem sie einen Vergleich mit Vorgangsweisen beim Suchtgifthandel anstellt und daraus für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht, in unzulässiger Weise nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Kritik (Ziffer 5, zweiter Fall) am Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Motiv einer (nicht verfahrensgegenständlichen) auf den Beschwerdeführer verübten Messerattacke durch einen Cousin des Zeugen C***** spricht keine entscheidungsrelevante und demnach auch keine erörterungsbedürftige Tatsache an (RIS-Justiz RS0088761). Vielmehr argumentiert die Rüge, indem sie einen Vergleich mit Vorgangsweisen beim Suchtgifthandel anstellt und daraus für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht, in unzulässiger Weise nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Nach den Angaben des Zeugen H***** habe sein Freund Michael Ha***** den Vorfall im Auto nicht mitbekommen (ON 46/S 53). Weshalb es in diesem Zusammenhang dennoch einer gesonderten Erörterung der Anwesenheit Ha*****s am Tatort bedurft hätte, vermag die Beschwerde nicht darzutun.
Den (im Übrigen nicht entscheidungswesentlichen) Feststellungen zufolge setzte sich der Zeuge H***** mit dem ihm persönlich bis dahin nicht bekannten Apti D***** aus Furcht in sein Auto (US 9). Die in diesem Zusammenhang behauptete unvollständige Erörterung des Motivs geht somit ins Leere.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und mit eigenen Beweiswerterwägungen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und mit eigenen Beweiswerterwägungen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, verabsäumt sie darzutun, welche über die zur Vorsatzkomponente zureichend getroffenen (US 8 und US 10) hinaus konkret erforderlich gewesen wären.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, verabsäumt sie darzutun, welche über die zur Vorsatzkomponente zureichend getroffenen (US 8 und US 10) hinaus konkret erforderlich gewesen wären.
Indem die Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit b) unter Bezugnahme auf - von den Tatrichtern aber als unglaubwürdig verworfene - Prämissen behauptet, der Angeklagte wäre berechtigt gewesen, Geld aus dem Drogenverkauf zurück zu verlangen, sodass ein Rechtfertigungsgrund gegeben gewesen wäre, orientiert sie sich prozessordungswidrig nicht an den Urteilsfeststellungen (US 7 ff iVm 11).Indem die Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) unter Bezugnahme auf - von den Tatrichtern aber als unglaubwürdig verworfene - Prämissen behauptet, der Angeklagte wäre berechtigt gewesen, Geld aus dem Drogenverkauf zurück zu verlangen, sodass ein Rechtfertigungsgrund gegeben gewesen wäre, orientiert sie sich prozessordungswidrig nicht an den Urteilsfeststellungen (US 7 ff in Verbindung mit 11).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) stellt „die Qualifikation der schweren Erpressung“ in Abrede, legt aber mit der Behauptung der Tatbestandsmäßigkeit bloß nach § 144 Abs 1 StGB nicht dar, warum die Feststellungen zur Drohung mit dem Tod (US 7 ff), zur gewerbsmäßigen Begehungsweise (US 8 und 10) und zur besonderen Belastungssituation des Erkan C***** (US 7) eine Subsumtion als Verbrechen nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 Z 1 und 2 StGB bzw §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB nicht tragen sollten.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) stellt „die Qualifikation der schweren Erpressung“ in Abrede, legt aber mit der Behauptung der Tatbestandsmäßigkeit bloß nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB nicht dar, warum die Feststellungen zur Drohung mit dem Tod (US 7 ff), zur gewerbsmäßigen Begehungsweise (US 8 und 10) und zur besonderen Belastungssituation des Erkan C***** (US 7) eine Subsumtion als Verbrechen nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 StGB bzw Paragraphen 15,, 144 Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB nicht tragen sollten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.