Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurden die Feststellungen zum Tathergang nicht offenbar unzureichend begründet, sondern von den Tatrichtern – ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze – auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen des K***** H***** und seiner Mutter Angelika Ho***** gegründet (US 4).Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurden die Feststellungen zum Tathergang nicht offenbar unzureichend begründet, sondern von den Tatrichtern – ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze – auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen des K***** H***** und seiner Mutter Angelika Ho***** gegründet (US 4).
Geringfügige (sprachliche) Divergenzen in den Angaben der Zeugin Ho***** zur Frage, ob der Angeklagte – nach dem Bericht ihres Sohnes – versucht hätte, seinen Penis zu masturbieren (ON 2 S 17), zu massieren (ON 2 S 54) oder (bloß) auf ihn gegriffen hätte (ON 9 S 16), waren nicht gesondert erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall). Mit der Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter – dem Einwand der Beschwerde zuwider – auseinandergesetzt (US 4).Geringfügige (sprachliche) Divergenzen in den Angaben der Zeugin Ho***** zur Frage, ob der Angeklagte – nach dem Bericht ihres Sohnes – versucht hätte, seinen Penis zu masturbieren (ON 2 S 17), zu massieren (ON 2 S 54) oder (bloß) auf ihn gegriffen hätte (ON 9 S 16), waren nicht gesondert erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall). Mit der Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter – dem Einwand der Beschwerde zuwider – auseinandergesetzt (US 4).
Mit Spekulationen darüber, woran sich die Zeugen erinnern müssten, und dass die Anzeige erst Tage nach dem Vorfall erstattet worden sei sowie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zeigt der Beschwerdeführer keine Begründungsmängel auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).
Mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten und neuerlicher Kritik an (behaupteten) Widersprüchen in den Aussagen der Zeugen sowie mit eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen zur Frage, ob und wo K***** H***** nach der Tat geschlafen und wie sich die Abholung seiner Sachen aus dem Zimmer des Angeklagten abgespielt habe, gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken.
Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) keine Nichtigkeit aus Z 5a (oder Z 5) aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) keine Nichtigkeit aus Ziffer 5 a, (oder Ziffer 5,) aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – so wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) – sogleich bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – so wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) – sogleich bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.