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Entscheidung 15 Os 9/19s×

Entscheidung 15 Os 9/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os9/19s

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Patrick K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. November 2018, GZ 31 Hv 104/18s-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patrick K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Juli 2018 in Ägypten den tief schlafenden und somit willenlosen K***** H*****, sohin eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihm eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er seine Hand in die Hose des Schlafenden steckte und dessen Penis intensiv mit der gesamten Hand umfasste.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurden die Feststellungen zum Tathergang nicht offenbar unzureichend begründet, sondern von den Tatrichtern – ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze – auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen des K***** H***** und seiner Mutter Angelika Ho***** gegründet (US 4).

Geringfügige (sprachliche) Divergenzen in den Angaben der Zeugin Ho***** zur Frage, ob der Angeklagte – nach dem Bericht ihres Sohnes – versucht hätte, seinen Penis zu masturbieren (ON 2 S 17), zu massieren (ON 2 S 54) oder (bloß) auf ihn gegriffen hätte (ON 9 S 16), waren nicht gesondert erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall). Mit der Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter – dem Einwand der Beschwerde zuwider – auseinandergesetzt (US 4).

Mit Spekulationen darüber, woran sich die Zeugen erinnern müssten, und dass die Anzeige erst Tage nach dem Vorfall erstattet worden sei sowie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zeigt der Beschwerdeführer keine Begründungsmängel auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).

Mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten und neuerlicher Kritik an (behaupteten) Widersprüchen in den Aussagen der Zeugen sowie mit eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen zur Frage, ob und wo K***** H***** nach der Tat geschlafen und wie sich die Abholung seiner Sachen aus dem Zimmer des Angeklagten abgespielt habe, gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken.

Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) keine Nichtigkeit aus Ziffer 5 a, (oder Ziffer 5,) aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – so wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) – sogleich bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00009.19S.0227.000

Im RIS seit

18.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019

Dokumentnummer

JJT_20190227_OGH0002_0150OS00009_19S0000_000