In seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) muß der Beschwerdeführer einräumen, daß sich das Schöffengericht mit den die belastenden Angaben im Vorverfahren widerrufenden Aussagen der Zeugen HE***** und HA***** auseinandersetzte. Mit dem Einwand aber, die ihn entlastenden Bekundungen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung seien glaubwürdiger als deren Angaben im Vorverfahren, auf welche der Schuldspruch gestützt wurde (US 4 ff), wird nur nach Art einer - im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen - Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft; sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen Tatsachenkonstatierungen des Erstgerichtes vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht zu erwecken. Der vom Beschwerdeführer relevierte Grundsatz der Mündlichkeit im Strafverfahren hindert das Gericht nicht, Aussagen, die im Vorverfahren abgelegt und - wie vorliegend (vgl. S 63 dA) - in der Hauptverhandlung verlesen, mithin mündlich vorgetragen wurden, einen höheren Beweiswert zuzuerkennen als jenen in der Hauptverhandlung.In seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) muß der Beschwerdeführer einräumen, daß sich das Schöffengericht mit den die belastenden Angaben im Vorverfahren widerrufenden Aussagen der Zeugen HE***** und HA***** auseinandersetzte. Mit dem Einwand aber, die ihn entlastenden Bekundungen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung seien glaubwürdiger als deren Angaben im Vorverfahren, auf welche der Schuldspruch gestützt wurde (US 4 ff), wird nur nach Art einer - im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen - Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft; sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen Tatsachenkonstatierungen des Erstgerichtes vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht zu erwecken. Der vom Beschwerdeführer relevierte Grundsatz der Mündlichkeit im Strafverfahren hindert das Gericht nicht, Aussagen, die im Vorverfahren abgelegt und - wie vorliegend vergleiche S 63 dA) - in der Hauptverhandlung verlesen, mithin mündlich vorgetragen wurden, einen höheren Beweiswert zuzuerkennen als jenen in der Hauptverhandlung.
Aber auch der aus den Akten (AZ U 226/87 des Bezirksgerichtes Rattenberg und AZ 62/88 des Bezirksgerichtes Telfs) ersichtliche Umstand, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1988 rund 9 Monate in Strafhaft war, vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen: Die Zeugen HE***** und HA***** hatten keineswegs deponiert, vom Beschwerdeführer Suchtgift zu festen Terminen in regelmäßigen Abständen bezogen zu haben; sie hatten vielmehr angegeben, für ihren Bedarf Suchtgift auch von anderen Verkäufern erhalten zu haben (S 21 f, 25 f dA), sodaß die in Rede stehende Strafhaft des Angeklagten durchaus mit diesen Angaben zu vereinbaren ist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) ist als solche nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn sie bringt nicht etwa einen Feststellungsmangel zur Darstellung, sondern - vom Beschwerdeführer auch so bezeichnet - einen Begründungsmangel (Z 5), der darin erblickt wird, daß das Erstgericht nicht klarzustellen vermocht habe, wann, wo oder wieviel Suchtgift der Angeklagte verkauft habe.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist als solche nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn sie bringt nicht etwa einen Feststellungsmangel zur Darstellung, sondern - vom Beschwerdeführer auch so bezeichnet - einen Begründungsmangel (Ziffer 5,), der darin erblickt wird, daß das Erstgericht nicht klarzustellen vermocht habe, wann, wo oder wieviel Suchtgift der Angeklagte verkauft habe.
Dieser Begründungsmangel liegt indes nicht vor, denn das Schöffengericht brachte mit entsprechender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß es lediglich die genaue Menge des bei zahlreichen Gelegenheiten an HE***** verkauften Suchtgiftes nicht festzustellen vermochte (US 4), ließ aber keinen Zweifel daran, daß es vielfach wiederholte Veräußerungen an HE***** und mehrere an HA***** als erwiesen annahm. Da für das Vergehen nach § 16 Abs. 1 SGG eine bestimmte Mindestmenge nicht vorausgesetzt ist (Foregger-Litzka, SGG, Erl I zu § 16), betrifft der gerügte Umstand keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache; ebensowenig entscheidungswesentlich ist der Mangel einer exakten Feststellbarkeit der einzelnen Tatzeitpunkte und der jeweiligen (nach dem Urteilstenor jedenfalls im Inland gelegenen) Tatorte der einzelnen Suchtgiftverkäufe.Dieser Begründungsmangel liegt indes nicht vor, denn das Schöffengericht brachte mit entsprechender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß es lediglich die genaue Menge des bei zahlreichen Gelegenheiten an HE***** verkauften Suchtgiftes nicht festzustellen vermochte (US 4), ließ aber keinen Zweifel daran, daß es vielfach wiederholte Veräußerungen an HE***** und mehrere an HA***** als erwiesen annahm. Da für das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG eine bestimmte Mindestmenge nicht vorausgesetzt ist (Foregger-Litzka, SGG, Erl römisch eins zu Paragraph 16,), betrifft der gerügte Umstand keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache; ebensowenig entscheidungswesentlich ist der Mangel einer exakten Feststellbarkeit der einzelnen Tatzeitpunkte und der jeweiligen (nach dem Urteilstenor jedenfalls im Inland gelegenen) Tatorte der einzelnen Suchtgiftverkäufe.
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (§ 285 i StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der zitierten Gesetzesstelle.