Der Angeklagte D***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 8 sowie 9 lit a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedenfalls aus dem letztbezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.Der Angeklagte D***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 8, sowie 9 Litera a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedenfalls aus dem letztbezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit b) zutreffend ausführt, liegen nämlich die Voraussetzungen des § 42 StGB vor.Wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zutreffend ausführt, liegen nämlich die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB vor.
Darnach ist das hier in Rede stehende mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohte Offizialdelikt der Urkundenfälschung nicht strafbar, wenn
1. die Schuld des Täters gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und
3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Der für seine Ehefrau und drei Kinder sorgepflichtige, bisher unbescholtene Angeklagte verstand sich nur aus einer drückenden, nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführenden (S 237, 239) Notlage heraus (S 239) zur Tat, um eine Wohnungseinrichtung für sich und seine Familie finanzieren zu können (S 233, 235, 241); davon ausgehend, daß er dadurch im wesentlichen bloß eine formale Hürde für die Erlangung eines Kredites auch während der Zeit seiner vorübergehenden Arbeitslosigkeit überwindet (S 237, 241). Angesichts dieser Umstände kann seine Schuld als (noch) gering veranschlagt werden.
Die Tat zog nur unbedeutende Folgen nach sich; nur vorübergehend kam es zu einer Stockung bei der Bezahlung von Raten, ein Umstand, der in der Folge durch höhere Ratenzahlungen ausgeglichen wurde (US 9 f iVm S 277 und 301 f). Die Folgen blieben demnach einerseits unbedeutend und wurden im übrigen im wesentlichen beseitigt.Die Tat zog nur unbedeutende Folgen nach sich; nur vorübergehend kam es zu einer Stockung bei der Bezahlung von Raten, ein Umstand, der in der Folge durch höhere Ratenzahlungen ausgeglichen wurde (US 9 f in Verbindung mit S 277 und 301 f). Die Folgen blieben demnach einerseits unbedeutend und wurden im übrigen im wesentlichen beseitigt.
Eine Bestrafung des - wie gesagt - bisher unbescholtenen, ersichtlich sozial integrierten Angeklagten ist schon deshalb nicht geboten, weil er nach seiner vom Schöffengericht für unwiderlegt erachteten Verantwortung (US 8) für die Lohnbestätigung 70.000 S (S 233, 239, 241) oder 65.000 S (S 103, 121) an den Aussteller und die Vermittler dieser Bestätigung zu bezahlen hatte und auch diesen Betrag einschließlich der darauf entfallenden Zinsen an die C*****-Bank***** zurückzahlen muß, und weil er die Kreditrückzahlungsvereinbarung nach den schon erwähnten kurzfristigen Stockungen bisher "ordnungsgemäß" einhält (US 9 f), sodaß die Verlockung zu neuerlichem strafbaren Verhalten als unwahrscheinlich anzusehen ist. Vielmehr kann angenommen werden, daß die Abschreckungs- und Schockwirkung des durchgeführten Strafverfahrens wohl hinreicht, um den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl S 241).Eine Bestrafung des - wie gesagt - bisher unbescholtenen, ersichtlich sozial integrierten Angeklagten ist schon deshalb nicht geboten, weil er nach seiner vom Schöffengericht für unwiderlegt erachteten Verantwortung (US 8) für die Lohnbestätigung 70.000 S (S 233, 239, 241) oder 65.000 S (S 103, 121) an den Aussteller und die Vermittler dieser Bestätigung zu bezahlen hatte und auch diesen Betrag einschließlich der darauf entfallenden Zinsen an die C*****-Bank***** zurückzahlen muß, und weil er die Kreditrückzahlungsvereinbarung nach den schon erwähnten kurzfristigen Stockungen bisher "ordnungsgemäß" einhält (US 9 f), sodaß die Verlockung zu neuerlichem strafbaren Verhalten als unwahrscheinlich anzusehen ist. Vielmehr kann angenommen werden, daß die Abschreckungs- und Schockwirkung des durchgeführten Strafverfahrens wohl hinreicht, um den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vergleiche S 241).
Der hohe Preis, den der Beschwerdeführer nach seiner Verantwortung für die Erlangung des Kredites zu zahlen hatte, läßt nach Lage des Falles und unbeschadet des Umstandes massenhaft auftretender gleichartiger Delinquenz - dies allerdings im Zusammenhang mit Betrugstaten anderer - eine Bestrafung des Täters auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht geboten erscheinen, zumal auch insoweit aus dem bisherigen Strafverfahren der erforderliche Abschreckungseffekt auf potentielle Täter bloßer Urkundenfälschungen erwartet werden kann.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher das bekämpfte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufzuheben und der Angeklagte D***** freizusprechen, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte D***** auf die freisprechende Entscheidung zu verweisen.