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Entscheidung 15 Os 90/00×

Entscheidung 15 Os 90/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os90/00

Entscheidungsdatum

10.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bajro B***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 22. Dezember 1999, GZ 13 römisch fünf r 189/99-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bajro B***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1.) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Rossatz und anderen Orten zumindest ab Jänner 1996 bis 3. August 1996 die am 2. August 1986 geborene, sohin unmündige Fatima S*****

1. dadurch, dass er sie wiederholt an Brust und Scheide betastete, an der Scheide abschleckte, sein Glied von ihr reiben und abschlecken ließ, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht und

2. wiederholt durch gefährliche Drohungen, nämlich durch die Ankündigungen, er werde sie umbringen und schlagen, wenn sie jemanden von den zu Punkt 1. geschilderten Übergriffen erzählen werde, zu einer Unterlassung genötigt.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Hinweis auf eine Äußerung der Zeugin Beatrix L*****, Lehrerin der Fatima S***** in der 3. und 4. Volksschulklasse, wonach das Mädchen sehr oft Lügengeschichten erzählt habe und sie nicht ausschließen könne, dass die gegen ihren Onkel (den Angeklagten) erhobenen Vorwürfe unrichtig seien, was jedoch in den Entscheidungsgründen - wie die Beschwerde selbst einräumt - ausführlich erörtert wird (US 11, 13, 16), vermag der Nichtigkeitswerber auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens trachtet er lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiskraft des Tatopfers zu erschüttern, dem die Tatrichter mit ausführlicher, die gesamten Beweistatsachen kritisch hinterfragter und denkmöglicher Begründung geglaubt haben vergleiche US 8 bis 20).

Die im Rechtsmittel beantragte Vernehmung von fünf namentlich genannten Zeugen über ihnen gegenüber nach Urteilsfällung (22. Dezember 1999) am 27. Dezember 1999 gemachte Angaben der Zeugin Fatima S***** stellt eine unzulässige, demnach unbeachtliche Neuerung im Nichtigkeitsverfahren dar vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 15a, 16, 18 f, 20d; Hager/Meller, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 3. Kapitel römisch eins. Rz 1 und 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Nicht nachvollziebar ist Punkt 1. der Rechtsmittelanträge (S 23/II), "nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten ..."; denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO ab. Im vorliegenden Fall konnte dieser gar nicht verwirklicht werden, weil kein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat. Die Anklageschrift wurde vielmehr am 8. November 1999 beim Postamt Rossatz hinterlegt (Rs-blau S 409/I) und nach Verstreichen der 14tägigen Einspruchsfrist rechtswirksam.

Anmerkung

E58929 15D00900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00090..0810.000

Dokumentnummer

JJT_20000810_OGH0002_0150OS00090_0000000_000