Mit dem Hinweis auf eine Äußerung der Zeugin Beatrix L*****, Lehrerin der Fatima S***** in der 3. und 4. Volksschulklasse, wonach das Mädchen sehr oft Lügengeschichten erzählt habe und sie nicht ausschließen könne, dass die gegen ihren Onkel (den Angeklagten) erhobenen Vorwürfe unrichtig seien, was jedoch in den Entscheidungsgründen - wie die Beschwerde selbst einräumt - ausführlich erörtert wird (US 11, 13, 16), vermag der Nichtigkeitswerber auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens trachtet er lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiskraft des Tatopfers zu erschüttern, dem die Tatrichter mit ausführlicher, die gesamten Beweistatsachen kritisch hinterfragter und denkmöglicher Begründung geglaubt haben (vgl US 8 bis 20).Mit dem Hinweis auf eine Äußerung der Zeugin Beatrix L*****, Lehrerin der Fatima S***** in der 3. und 4. Volksschulklasse, wonach das Mädchen sehr oft Lügengeschichten erzählt habe und sie nicht ausschließen könne, dass die gegen ihren Onkel (den Angeklagten) erhobenen Vorwürfe unrichtig seien, was jedoch in den Entscheidungsgründen - wie die Beschwerde selbst einräumt - ausführlich erörtert wird (US 11, 13, 16), vermag der Nichtigkeitswerber auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens trachtet er lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiskraft des Tatopfers zu erschüttern, dem die Tatrichter mit ausführlicher, die gesamten Beweistatsachen kritisch hinterfragter und denkmöglicher Begründung geglaubt haben vergleiche US 8 bis 20).
Die im Rechtsmittel beantragte Vernehmung von fünf namentlich genannten Zeugen über ihnen gegenüber nach Urteilsfällung (22. Dezember 1999) am 27. Dezember 1999 gemachte Angaben der Zeugin Fatima S***** stellt eine unzulässige, demnach unbeachtliche Neuerung im Nichtigkeitsverfahren dar (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 15a, 16, 18 f, 20d; Hager/Meller, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 3. Kapitel I. Rz 1 und 9).Die im Rechtsmittel beantragte Vernehmung von fünf namentlich genannten Zeugen über ihnen gegenüber nach Urteilsfällung (22. Dezember 1999) am 27. Dezember 1999 gemachte Angaben der Zeugin Fatima S***** stellt eine unzulässige, demnach unbeachtliche Neuerung im Nichtigkeitsverfahren dar vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 15a, 16, 18 f, 20d; Hager/Meller, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 3. Kapitel römisch eins. Rz 1 und 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Nicht nachvollziebar ist Punkt 1. der Rechtsmittelanträge (S 23/II), "nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten ..."; denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO ab. Im vorliegenden Fall konnte dieser gar nicht verwirklicht werden, weil kein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat. Die Anklageschrift wurde vielmehr am 8. November 1999 beim Postamt Rossatz hinterlegt (Rs-blau S 409/I) und nach Verstreichen der 14tägigen Einspruchsfrist rechtswirksam.Nicht nachvollziebar ist Punkt 1. der Rechtsmittelanträge (S 23/II), "nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten ..."; denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO ab. Im vorliegenden Fall konnte dieser gar nicht verwirklicht werden, weil kein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat. Die Anklageschrift wurde vielmehr am 8. November 1999 beim Postamt Rossatz hinterlegt (Rs-blau S 409/I) und nach Verstreichen der 14tägigen Einspruchsfrist rechtswirksam.