Die dagegen vom Angeklagten aus Z 1a, 3, 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich bereits aus dem Grund der Z 5 leg cit als zielführend.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer eins a, 3, 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich bereits aus dem Grund der Ziffer 5, leg cit als zielführend.
Zutreffend kritisiert die Mängelrüge (Z 5), dass die Aussage des Zeugen Josef S***** (ON 76/I), "Ich machte nie Kokaingeschäfte, auch das bei Martin F***** sichergestellte Kokain stammt nicht von mir. Das sind alles Verleumdungen. Die Angaben meiner Gattin Zuzanna S***** sind einfach erlogen, sie hat mir zum Beispiel erzählt, dass sie Rubbellose in Bratislava verkauft hat, dies muss schon 5 oder 6 Jahre her sein, bei den Gesprächen mit Jan K***** ging es ausschließlich um Schmuck und Uhrengeschäfte", die laut Protokollsberichtigungsbeschluss ON 120/IV iVm mit dem Hv-Protokoll ON 105/IV (fallgegenständlich zugunsten des Angeklagten) als verlesen bzw vorgetragen anzusehen sind, im Urteil völlig übergangen wurden. Die Tatrichter stützten den Schuldspruch auf das "abgeführte Beweisverfahren und die Angabe der im Beweisverfahren vernommenen bzw verlesenen Zeugenaussagen", wobei sie in der Begründung zwar die (den Angeklagten belastenden) Depositionen der Zeugin Zuzanna S***** und die Erhebungsergebnisse aus dem Akt AZ 8 Hv 1152/01p des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, die im Widerspruch zur leugnenden Verantwortung des Angeklagten standen, erörterten, auf die oben angeführten, entgegenstehenden Angaben des Suchtgiftabnehmers Josef S***** jedoch nicht eingingen.Zutreffend kritisiert die Mängelrüge (Ziffer 5,), dass die Aussage des Zeugen Josef S***** (ON 76/I), "Ich machte nie Kokaingeschäfte, auch das bei Martin F***** sichergestellte Kokain stammt nicht von mir. Das sind alles Verleumdungen. Die Angaben meiner Gattin Zuzanna S***** sind einfach erlogen, sie hat mir zum Beispiel erzählt, dass sie Rubbellose in Bratislava verkauft hat, dies muss schon 5 oder 6 Jahre her sein, bei den Gesprächen mit Jan K***** ging es ausschließlich um Schmuck und Uhrengeschäfte", die laut Protokollsberichtigungsbeschluss ON 120/IV in Verbindung mit mit dem Hv-Protokoll ON 105/IV (fallgegenständlich zugunsten des Angeklagten) als verlesen bzw vorgetragen anzusehen sind, im Urteil völlig übergangen wurden. Die Tatrichter stützten den Schuldspruch auf das "abgeführte Beweisverfahren und die Angabe der im Beweisverfahren vernommenen bzw verlesenen Zeugenaussagen", wobei sie in der Begründung zwar die (den Angeklagten belastenden) Depositionen der Zeugin Zuzanna S***** und die Erhebungsergebnisse aus dem Akt AZ 8 Hv 1152/01p des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, die im Widerspruch zur leugnenden Verantwortung des Angeklagten standen, erörterten, auf die oben angeführten, entgegenstehenden Angaben des Suchtgiftabnehmers Josef S***** jedoch nicht eingingen.
Stimmen - wie im gegebenen Fall - mit Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Grund anzugeben, warum die der getroffenen Feststellung widerstreitenden Beweisergebnisse das Gericht nicht überzeugen konnten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 425 mwN, 15 Os 93/03). Solche Erwägungen sind in den Entscheidungsgründen jedoch nicht zu entnehmen.Stimmen - wie im gegebenen Fall - mit Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Grund anzugeben, warum die der getroffenen Feststellung widerstreitenden Beweisergebnisse das Gericht nicht überzeugen konnten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 425 mwN, 15 Os 93/03). Solche Erwägungen sind in den Entscheidungsgründen jedoch nicht zu entnehmen.
Weil schon dieser Begründungsmangel die im Spruch bezeichnete Kassation und die Anordnung der Verfahrenserneuerung forderte, bedurfte das übrige Beschwerdevorbringen keiner Erörterung. Das angefochtene Urteil war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der in der gemäß § 35 Abs 2 StPO von der Verteidigung erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht - bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Zur Klarstellung für die Durchführung des erneuerten Verfahrens ist zu bemerken, dass sich die Protokollierungsfloskel "verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" als verfehlt erweist, weil sie völlig offen lässt, was dem Protokollsverfasser als wesentlich erschienen ist (Ratz aaO Rz 462).Weil schon dieser Begründungsmangel die im Spruch bezeichnete Kassation und die Anordnung der Verfahrenserneuerung forderte, bedurfte das übrige Beschwerdevorbringen keiner Erörterung. Das angefochtene Urteil war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO von der Verteidigung erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht - bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Zur Klarstellung für die Durchführung des erneuerten Verfahrens ist zu bemerken, dass sich die Protokollierungsfloskel "verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" als verfehlt erweist, weil sie völlig offen lässt, was dem Protokollsverfasser als wesentlich erschienen ist (Ratz aaO Rz 462).
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.