Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 90/07k×

Entscheidung 15 Os 90/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os90/07k

Entscheidungsdatum

06.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27. Juni 2007, AZ 23 Bs 163/07z, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 30. Mai 2007, GZ 514 Hv 10/03m-272, mit dem dessen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den genannten Beschluss gerichtete - als „Revision" bezeichnete - Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil die Strafprozessordnung ein Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz nicht vorsieht.

Anmerkung

E85352 15Os90.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00090.07K.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20070906_OGH0002_0150OS00090_07K0000_000