Entscheidung 15 Os 90/07k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.09.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27. Juni 2007, AZ 23 Bs 163/07z, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27. Juni 2007, AZ 23 Bs 163/07z, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 30. Mai 2007, GZ 514 Hv 10/03m-272, mit dem dessen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 30. Mai 2007, GZ 514 Hv 10/03m-272, mit dem dessen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den genannten Beschluss gerichtete - als „Revision" bezeichnete - Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil die Strafprozessordnung ein Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz nicht vorsieht.
Anmerkung
E85352
15Os90.07k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00090.07K.0906.000
Dokumentnummer
JJT_20070906_OGH0002_0150OS00090_07K0000_000