Soweit die Rüge mit dem dennoch auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag auch die weiteren Schuldsprüche erfasst, unterlässt sie es, Nichtigkeit bewirkende Umstände deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die Rüge mit dem dennoch auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag auch die weiteren Schuldsprüche erfasst, unterlässt sie es, Nichtigkeit bewirkende Umstände deutlich und bestimmt zu bezeichnen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Sie verfehlt aber auch sonst ihr Ziel.
Undeutlich (Z 5 erster Fall) ist ein Urteil dann, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen konkreten Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419). Das Urteil enthält betreffend Schuldspruch B eine detaillierte Beschreibung des ersten Vorfalls „im November/Anfang Dezember 2010“, bei welchem der Angeklagte seiner damaligen Lebensgefährtin durch Schläge mit der Faust, Ohrfeigen und Tritte gegen die Beine Prellungen und Hämatome zufügte (US 4), sowie jenes vom 2. Juni 2011, bei welchem er ihr durch einen Schlag mit einer vollen Getränkeflasche auf den Kopf und Schläge ins Gesicht eine blutende Wunde und ein Hämatom sowie mit einem Glasscherben eine Schnittverletzung zufügte (US 6). Der Beschwerdekritik zuwider begegnet die in den Entscheidungsgründen erfolgte Zusammenfassung „unzähliger“ weiterer im Zeitraum von November 2010 bis 2. Juni 2011 „immer wieder“ erfolgter gleichartiger, - mit Stößen und teils heftigen Schlägen mit der flachen Hand und der Faust gegen Gesicht und Körper - pauschal individualisierter Angriffe, durch die das Opfer Hämatome erlitt (US 6), unter dem Gesichtspunkt der Undeutlichkeit von Feststellungen über entscheidende Tatsachen iSd § 107b StGB keinen Bedenken, zumal dadurch auch in rechtlicher Hinsicht eine Abgrenzung von bloß geringfügigen Fällen wiederholter Misshandlung (vgl 13 Os 143/11w) möglich bleibt. Ebensowenig lässt die Beweiswürdigung der Tatrichter offen, dass auch diese Feststellungen auf den für glaubwürdig erachteten und von Wahrnehmungen der Zeuginnen Serpil und Sevil K***** sowie Lichtbildern der Verletzung vom 2. Juni 2011 gestützten Aussagen der Serap A***** (US 9 ff) basieren.Undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) ist ein Urteil dann, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen konkreten Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419). Das Urteil enthält betreffend Schuldspruch B eine detaillierte Beschreibung des ersten Vorfalls „im November/Anfang Dezember 2010“, bei welchem der Angeklagte seiner damaligen Lebensgefährtin durch Schläge mit der Faust, Ohrfeigen und Tritte gegen die Beine Prellungen und Hämatome zufügte (US 4), sowie jenes vom 2. Juni 2011, bei welchem er ihr durch einen Schlag mit einer vollen Getränkeflasche auf den Kopf und Schläge ins Gesicht eine blutende Wunde und ein Hämatom sowie mit einem Glasscherben eine Schnittverletzung zufügte (US 6). Der Beschwerdekritik zuwider begegnet die in den Entscheidungsgründen erfolgte Zusammenfassung „unzähliger“ weiterer im Zeitraum von November 2010 bis 2. Juni 2011 „immer wieder“ erfolgter gleichartiger, - mit Stößen und teils heftigen Schlägen mit der flachen Hand und der Faust gegen Gesicht und Körper - pauschal individualisierter Angriffe, durch die das Opfer Hämatome erlitt (US 6), unter dem Gesichtspunkt der Undeutlichkeit von Feststellungen über entscheidende Tatsachen iSd Paragraph 107 b, StGB keinen Bedenken, zumal dadurch auch in rechtlicher Hinsicht eine Abgrenzung von bloß geringfügigen Fällen wiederholter Misshandlung vergleiche 13 Os 143/11w) möglich bleibt. Ebensowenig lässt die Beweiswürdigung der Tatrichter offen, dass auch diese Feststellungen auf den für glaubwürdig erachteten und von Wahrnehmungen der Zeuginnen Serpil und Sevil K***** sowie Lichtbildern der Verletzung vom 2. Juni 2011 gestützten Aussagen der Serap A***** (US 9 ff) basieren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Als Rechtsmittel gegen Urteile eines Kollegialgerichts stehen nur die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die privatrechtlichen Ansprüche offen. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl § 464 Z 2 StPO) ist in den Verfahrensgesetzen zur Anfechtung schöffen- oder geschworenengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO), sodass auch die angemeldete und in der Folge ausgeführte Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0099894).Als Rechtsmittel gegen Urteile eines Kollegialgerichts stehen nur die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die privatrechtlichen Ansprüche offen. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche Paragraph 464, Ziffer 2, StPO) ist in den Verfahrensgesetzen zur Anfechtung schöffen- oder geschworenengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO), sodass auch die angemeldete und in der Folge ausgeführte Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0099894).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.