[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) zielt auf einen kürzeren Tatzeitraum bloß bis zum 22. Mai 2025 ab, geht aber schon deshalb ins Leere, weil sie sich auf keine entscheidende Tatsache bezieht. Dass ein kürzerer Tatzeitraum vorliegend etwas an der Subsumtion ändern könnte, wird von der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht behauptet (vgl RIS-Justiz RS0127374). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zielt auf einen kürzeren Tatzeitraum bloß bis zum 22. Mai 2025 ab, geht aber schon deshalb ins Leere, weil sie sich auf keine entscheidende Tatsache bezieht. Dass ein kürzerer Tatzeitraum vorliegend etwas an der Subsumtion ändern könnte, wird von der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht behauptet vergleiche RIS-Justiz RS0127374).
[5] Die Aufklärungsrüge (Z 5a) wirft dem Erstgericht vor, gegen seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verstoßen zu haben, weil es unterlassen habe, den Zeugen Ö* „umfassend“ zum letzten Kontakt mit dem Angeklagten zu befragen. Der Rechtsmittelwerber legt allerdings nicht dar, weshalb er selbst an einer derartigen Befragung des Zeugen in der Hauptverhandlung gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0115823). Die Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) wirft dem Erstgericht vor, gegen seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verstoßen zu haben, weil es unterlassen habe, den Zeugen Ö* „umfassend“ zum letzten Kontakt mit dem Angeklagten zu befragen. Der Rechtsmittelwerber legt allerdings nicht dar, weshalb er selbst an einer derartigen Befragung des Zeugen in der Hauptverhandlung gehindert war vergleiche RIS-Justiz RS0115823).
[6] Indem die weitere Tatsachenrüge (Z 5a) ausführt, der Zeuge Ö* hätte betreffend das MDMA völlig widersprüchliche und lebensfremde Angaben gemacht, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken betreffend die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken (vgl zum Prüfungsmaßstab RIS-Justiz RS0118780). Indem die weitere Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ausführt, der Zeuge Ö* hätte betreffend das MDMA völlig widersprüchliche und lebensfremde Angaben gemacht, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken betreffend die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken vergleiche zum Prüfungsmaßstab RIS-Justiz RS0118780).
[7] Das weitere aus Z 5a erstattete Vorbringen nimmt Bezug auf die Urteilspassage, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte 1.000 Gramm Kokain (mit einem Reinsubstanzanteil von 44,5 % an Kokainbase) in gewinnbringenden Verkäufen * G* überließ (US 7), und moniert, dass er von diesem Vorwurf nicht freigesprochen wurde. Inwiefern dadurch der angesprochene Nichtigkeitsgrund verwirklicht werden sollte, wird nicht klar. Im Übrigen käme eine diesbezügliche Nichterledigung der Anklage, weil das Urteil von der Staatsanwaltschaft insofern nicht angefochten wurde, im Ergebnis ohnehin einem Freispruch gleich (vgl Anklageschrift ON 88, 2; RIS-Justiz RS0099646). Das weitere aus Ziffer 5 a, erstattete Vorbringen nimmt Bezug auf die Urteilspassage, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte 1.000 Gramm Kokain (mit einem Reinsubstanzanteil von 44,5 % an Kokainbase) in gewinnbringenden Verkäufen * G* überließ (US 7), und moniert, dass er von diesem Vorwurf nicht freigesprochen wurde. Inwiefern dadurch der angesprochene Nichtigkeitsgrund verwirklicht werden sollte, wird nicht klar. Im Übrigen käme eine diesbezügliche Nichterledigung der Anklage, weil das Urteil von der Staatsanwaltschaft insofern nicht angefochten wurde, im Ergebnis ohnehin einem Freispruch gleich vergleiche Anklageschrift ON 88, 2; RIS-Justiz RS0099646).
[8] Mit der auf das Konfiskationserkenntnis gemäß § 19a Abs 1 StGB bezogenen Behauptung, das gegenständliche Mobiltelefon wäre nicht zur Begehung der Straftaten verwendet worden (vgl jedoch US 15), dies wäre völlig lebensfremd, werden erhebliche Bedenken iSd Z 11 iVm Z 5a nicht geweckt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669). Mit der auf das Konfiskationserkenntnis gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB bezogenen Behauptung, das gegenständliche Mobiltelefon wäre nicht zur Begehung der Straftaten verwendet worden vergleiche jedoch US 15), dies wäre völlig lebensfremd, werden erhebliche Bedenken iSd Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5 a, nicht geweckt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669).
[9] Dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ausreichen würden, wird von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ohne Bezugnahme auf die tatrichterlichen Konstatierungen (US 7 f) bloß behauptet. Damit wird aber die prozessordnungskonforme Darstellung einer Rechtsrüge verfehlt (RIS-Justiz RS0099810). Dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ausreichen würden, wird von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ohne Bezugnahme auf die tatrichterlichen Konstatierungen (US 7 f) bloß behauptet. Damit wird aber die prozessordnungskonforme Darstellung einer Rechtsrüge verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).
[10] Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, indem sie von einem verkürzten Tatzeitraum ausgeht und die „festgestellten Qualifikationen“ ohne nähere Spezifikation bestreitet (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0099810). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, indem sie von einem verkürzten Tatzeitraum ausgeht und die „festgestellten Qualifikationen“ ohne nähere Spezifikation bestreitet vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0099810).
[11] Mit der Forderung nach einem zusätzlichen Milderungsgrund erstattet die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen (vgl im Übrigen § 33 Abs 1 Z 4 StGB). Mit der Forderung nach einem zusätzlichen Milderungsgrund erstattet die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bloß ein Berufungsvorbringen vergleiche im Übrigen Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, StGB).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.