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Entscheidung 15 Os 90/88×

Entscheidung 15 Os 90/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os90/88 (15Os91/88)

Entscheidungsdatum

02.08.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.August 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert H*** und Hans Jörg W*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Hans Jörg W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5.Mai 1988, GZ 34 römisch fünf r 840/88-33, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Hans Jörg W*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. Mai 1988, GZ 34 römisch fünf r 840/88-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem (hinsichtlich eines weiteren Angeklagten in Rechtskraft erwachsenen) angefochtenen Urteil wurde Hans Jörg W*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, mit der er gegen die Nichtannahme einer entsprechenden Tatsachengrundlage für eine von ihm behauptete tiefgreifende Bewußtseinsstörung (Paragraph 11, StGB) seinerseits zur Tatzeit remonstriert, kommt im Hinblick darauf keine Berechtigung zu, daß nach sorgfältiger Prüfung seiner Einwände aus den Akten resultierende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem relevierten Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht bestehen.

Jenes Rechtsmittel war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß (15 Os 62/88 ua) ist dementsprechend das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E14803

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00090.88.0802.000

Dokumentnummer

JJT_19880802_OGH0002_0150OS00090_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung