Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche nominell lediglich auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützt wird, behauptet das Bestehen erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen insoweit, als widersprüchlich und willkürlich angenommen worden sei, der Beschwerdeführer habe sich den PKW Mazda 323 und die darin befindlichen Gegenstände mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet; damit habe sich das Erstgericht über die Verantwortung des Angeklagten hinweggesetzt, nach welcher dieser das Fahrzeug nur vorübergehend gebrauchen und als Schlafstätte verwenden wollte (Faktum 1) a)).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche nominell lediglich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützt wird, behauptet das Bestehen erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen insoweit, als widersprüchlich und willkürlich angenommen worden sei, der Beschwerdeführer habe sich den PKW Mazda 323 und die darin befindlichen Gegenstände mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet; damit habe sich das Erstgericht über die Verantwortung des Angeklagten hinweggesetzt, nach welcher dieser das Fahrzeug nur vorübergehend gebrauchen und als Schlafstätte verwenden wollte (Faktum 1) a)).
Hinsichtlich des Faktums 1) b) beruhe der Schuldspruch gleichfalls bloß auf einer Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers, der bloß an einem Einbruchsdiebstahl als Beitragstäter beteiligt gewesen sei; überdies sei nicht konstatiert, in welcher Begehungsform der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Einbruchsdiebstähle begangen habe.
Letztlich sei auch die angenommene Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung in bezug auf die Diebstähle unzureichend begründet; das Erstgericht habe diese mit der raschen Folge der Begehung der Einbruchsdiebstähle begründet, obwohl weder Zahl noch Zeitpunkt der Taten festgestellt sei.
Mit diesem Beschwerdevorbringen wird weder deutlich noch bestimmt aufgezeigt, inwiefern schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung vorlägen oder aktenkundige Beweisergebnisse vorhanden seien, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen, sondern ausschließlich nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung versucht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes einer Kritik zu unterziehen. Demnach sei zu den Einwänden in der Rechtsmittelschrift lediglich am Rande angemerkt:
Angesichts der in der Hauptverhandlung am 11.April 1994 verlesenen (S 447) Stellungsanzeige ON 2, in welcher der Beschwerdeführer anläßlich seiner Vernehmung vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol am 4.Jänner 1994 in bezug auf die Entwendung des PKWs Mazda eingestand: "Den PKW wollte ich bis zum Kauf eines eigenen Autos für mich behalten. Ich habe es auch zum Schlafen verwendet. Irgendwann wollte ich mir dann selbst eines kaufen, dann hätte ich es einfach stehenlassen" (S 35) in Verbindung mit seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter am 5.Jänner 1994 (S 70), in welcher er aussagte, er hätte mit dem Auto fahren und in ihm schlafen wollen, durfte das Erstgericht diese Verantwortung angesichts des Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze durchaus als Geständnis einer Anmaßung von Eigentümerrechten auf unbestimmte Zeit werten und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Faktums 1) a) kein neues anderes Vorbringen erstattete, ohne weitere Ausführungen zutreffend mit diesem Geständnis begründen.
Was die Diebstahlsfakten 2) b) betrifft, stützte das Erstgericht den Schuldspruch plausibel auf die ihm glaubwürdig erscheinende Aussage des Zeugen Albert M*****, den Umstand, daß Beutestücke aus den Wiener Einbruchsdiebstählen nur beim Beschwerdeführer, nicht aber bei M***** sichergestellt worden sind und auf die Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten, sich in Wien nicht auszukennen, obwohl er bereits dreimal vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilt worden ist. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 12 StGB angeführten Beteiligungsformen waren im übrigen Feststellungen dahin, in welcher Begehungsform der Beschwerdeführer an den Diebstählen in Wien beteiligt war, nicht geboten.Was die Diebstahlsfakten 2) b) betrifft, stützte das Erstgericht den Schuldspruch plausibel auf die ihm glaubwürdig erscheinende Aussage des Zeugen Albert M*****, den Umstand, daß Beutestücke aus den Wiener Einbruchsdiebstählen nur beim Beschwerdeführer, nicht aber bei M***** sichergestellt worden sind und auf die Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten, sich in Wien nicht auszukennen, obwohl er bereits dreimal vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilt worden ist. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im Paragraph 12, StGB angeführten Beteiligungsformen waren im übrigen Feststellungen dahin, in welcher Begehungsform der Beschwerdeführer an den Diebstählen in Wien beteiligt war, nicht geboten.
Schließlich bestehen auch gegen die angenommene Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung hinsichtlich der Einbruchsdiebstähle keine Bedenken, zumal - was die Nichtigkeitsbeschwerde übergeht - das Schöffengericht diese Qualifikation keineswegs bloß darauf gegründet hat, daß der Angeklagte die Diebstähle in rascher Folge begangen habe, sondern darauf, daß der Beschwerdeführer arbeitslos, ohne Einkommen und ohne Vermögen war und deshalb die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 9), worin eine denkmögliche, taugliche und plausible Begründung für die konstatierte Gewerbsmäßigkeit zu erblicken ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt demnach keine der in § 281 Abs 1 Z 5 a StPO geforderten erheblichen Bedenken auf, sodaß sie jedenfalls als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt demnach keine der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO geforderten erheblichen Bedenken auf, sodaß sie jedenfalls als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Der Angeklagte hatte neben der Rechtsmittelanmeldung des Verteidigers auch selbst "Nichtigkeitsbeschwerde und volle Berufung" angemeldet (ON 40) und neben der Rechtsmittelschrift des Verteidigers selbst auch einen Schriftsatz, betitelt "Nichtigkeitsbeschwerde und volle Berufung", eingebracht (ON 44).
Eine in einer "vollen Berufung" gelegene Schuldberufung ist im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen; sie war deshalb zurückzuweisen.
Soweit indes der erwähnte Schriftsatz des Angeklagten als Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gedacht ist, war auf ihn nicht Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 285 E 36 f, 39a f).Soweit indes der erwähnte Schriftsatz des Angeklagten als Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gedacht ist, war auf ihn nicht Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 285, E 36 f, 39a f).
Die Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) fällt gemäß § 285 i StPO in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck.Die Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) fällt gemäß Paragraph 285, i StPO in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck.