Die beiden Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz haben - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - das Gesetz in mehrfacher Weise verletzt:
Dadurch, daß der Einzelrichter des Verfahrens AZ 6 E Vr 2969/92 es unterlassen hatte, den für das Verfahren AZ 13 E Vr 1782/90 zuständigen Einzelrichter unverzüglich von dem im Verfahren 6 E Vr 2969/92 gefaßten Widerrufsbeschluß zu verständigen, verstieß er gegen die Bestimmung des § 494 a Abs 7 StPO, derzufolge die Verständigung sogleich nach der Entscheidung - ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft - zu erfolgen hat. Denn nur dadurch wird sichergestellt, daß das ohne Eingreifen der Regelung des § 494 a StPO zuständige Gericht von einer seiner Vorentscheidung betreffenden Verfügung eines anderen Gerichtes Kenntnis erlangt und demnach seine Entscheidungskompetenz nicht mehr in Anspruch nehmen darf.Dadurch, daß der Einzelrichter des Verfahrens AZ 6 E römisch fünf r 2969/92 es unterlassen hatte, den für das Verfahren AZ 13 E römisch fünf r 1782/90 zuständigen Einzelrichter unverzüglich von dem im Verfahren 6 E römisch fünf r 2969/92 gefaßten Widerrufsbeschluß zu verständigen, verstieß er gegen die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO, derzufolge die Verständigung sogleich nach der Entscheidung - ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft - zu erfolgen hat. Denn nur dadurch wird sichergestellt, daß das ohne Eingreifen der Regelung des Paragraph 494, a StPO zuständige Gericht von einer seiner Vorentscheidung betreffenden Verfügung eines anderen Gerichtes Kenntnis erlangt und demnach seine Entscheidungskompetenz nicht mehr in Anspruch nehmen darf.
Der in Rede stehende Widerrufsbeschluß hinwieder war ab seiner Verkündung insoweit bindend, als kein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen durfte (vgl § 498 StPO; SSt 56/18, 14 Os 128/92 uam). Demzufolge vermochte der Feststellungsbeschluß über die endgültige Strafnachsicht (zum AZ 13 E Vr 1782/90) den schon vorher zum AZ 6 E Vr 2969/92 beschlossenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht - ungeachtet der fehlenden Rechtskraft - weder zu beseitigen noch sonst irgendwelche Rechtsfolgen zu erzeugen. Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz hat daher durch seine Beschlußfassung vom 17.Februar 1994 im Verfahren, AZ 13 E Vr 1782/90, eine Entscheidungskompetenz - wenngleich in Unkenntnis der Tatsachengrundlage, aber dennoch - rechtswidrig in Anspruch genommen (vgl EvBl 1989/64) und demnach das Gesetz in dem sich aus §§ 494 a Abs 4, 498 StPO (ebenso wie aus dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung) hervorgehenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.Der in Rede stehende Widerrufsbeschluß hinwieder war ab seiner Verkündung insoweit bindend, als kein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen durfte vergleiche Paragraph 498, StPO; SSt 56/18, 14 Os 128/92 uam). Demzufolge vermochte der Feststellungsbeschluß über die endgültige Strafnachsicht (zum AZ 13 E römisch fünf r 1782/90) den schon vorher zum AZ 6 E römisch fünf r 2969/92 beschlossenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht - ungeachtet der fehlenden Rechtskraft - weder zu beseitigen noch sonst irgendwelche Rechtsfolgen zu erzeugen. Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz hat daher durch seine Beschlußfassung vom 17.Februar 1994 im Verfahren, AZ 13 E römisch fünf r 1782/90, eine Entscheidungskompetenz - wenngleich in Unkenntnis der Tatsachengrundlage, aber dennoch - rechtswidrig in Anspruch genommen vergleiche EvBl 1989/64) und demnach das Gesetz in dem sich aus Paragraphen 494, a Absatz 4, 498, StPO (ebenso wie aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung) hervorgehenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.
Die vom Verteidiger im Gerichtstag angeregte "analoge Anwendung des § 494 b StPO" ist nicht möglich, weil der aktuelle Sachverhalt anders gelagert ist.Die vom Verteidiger im Gerichtstag angeregte "analoge Anwendung des Paragraph 494, b StPO" ist nicht möglich, weil der aktuelle Sachverhalt anders gelagert ist.
Somit war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.
Die Verständigung von dieser Entscheidung wird im Verfahren zum AZ 13 E Vr 1782/90 vorzunehmen sein.Die Verständigung von dieser Entscheidung wird im Verfahren zum AZ 13 E römisch fünf r 1782/90 vorzunehmen sein.
Dem vom Verteidiger gleichfalls im Gerichtstag gestellten Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens AZ 6 E Vr 2969/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, dem der Vertreter der Generalprokuratur nicht beigetreten ist, genügt es zu erwidern, daß Private kein darauf abzielendes Antragsrecht haben (§ 362 Abs 3 StPO).Dem vom Verteidiger gleichfalls im Gerichtstag gestellten Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens AZ 6 E römisch fünf r 2969/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, dem der Vertreter der Generalprokuratur nicht beigetreten ist, genügt es zu erwidern, daß Private kein darauf abzielendes Antragsrecht haben (Paragraph 362, Absatz 3, StPO).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich aber auch zu einer amtswegigen Maßnahme nicht veranlaßt; denn die vom Verurteilten als "aktenwidrig bzw widersprüchlich" gerügten Urteilsfeststellungen sind aktenmäßig gedeckt.