Der Beschwerdeführer moniert in der Mängelrüge zum einen Urteilsunvollständigkeit in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachen, weil das Schöffengericht den Schuldspruch auf die Aussagen der Zeugin Z***** und des Sachverständigen gestützt und den Angaben dieser Zeugen entgegenstehende Verfahrensergebnisse im Untersuchungsstadium sowie erhebliche Widersprüche in den Angaben der Belastungszeugin A***** unberücksichtigt gelassen habe, zum anderen, daß "für die eine Reihe von Aussprüchen keine bzw nur offenbar unzureichende Gründe angegeben werden". Mit dem letztgenannten Einwand wird der angerufene Nichtigkeitsgrund mangels näherer Substantiierung nicht in einer einer Erörterung zugänglichen Weise geltend gemacht (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 46 a). Bei den unter dem Aspekt der Unvollständigkeit erhobenen Einwänden verkennt der Beschwerdeführer vorerst, daß der formelle Begründungsmangel den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache, das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind, betreffen muß. Die Frage aber, wie lange der Fußmarsch zum Tatort dauerte, wie der Weg beschaffen war und wann das Opfer erkannt hatte, daß es in eine Falle gelockt wurde, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache. Weiters übersieht er, daß es gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht erforderlich ist, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen im einzelnen Stellung zu nehmen und alle Umstände im Detail einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die - mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 5 f, 142). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der den Angeklagten belastenden Angaben des Tatopfers mit deren Aussagen vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung ebenso wie mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt und umfassend erörtert hat, warum auf Grund der Angaben der Zeugin A***** im Zusammenhang mit den Beobachtungen der Zeugin Z*****, den vom Sachverständigen festgestellten Verletzungen und der DNA-Analyse der Angeklagte als Täter anzusehen ist (US 7 f), und sich dabei im übrigen auch mit den voneinander abweichenden Teilen der Verantwortung der Belastungszeugin befaßt und nachvollziehbar dargelegt hat, warum diese trotzdem als glaubwürdig anzusehen ist (US 8 und 9). Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer aaO § 258 E 21, 22, 24). Soweit letztlich die Mängelrüge die Unterlassung der Einvernahme des Vaters der Zeugin A***** in der Hauptverhandlung beanstandet, verkennt sie, daß eine Unvollständigkeit der Erhebungen an sich keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Will sich die Partei auf dieser Grundlage die Nichtigkeitsbeschwerde sichern, so muß sie in der Hauptverhandlung bestimmte Beweisanträge stellen und wenn diese abgelehnt werden, den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 StPO geltend machen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 149).Der Beschwerdeführer moniert in der Mängelrüge zum einen Urteilsunvollständigkeit in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachen, weil das Schöffengericht den Schuldspruch auf die Aussagen der Zeugin Z***** und des Sachverständigen gestützt und den Angaben dieser Zeugen entgegenstehende Verfahrensergebnisse im Untersuchungsstadium sowie erhebliche Widersprüche in den Angaben der Belastungszeugin A***** unberücksichtigt gelassen habe, zum anderen, daß "für die eine Reihe von Aussprüchen keine bzw nur offenbar unzureichende Gründe angegeben werden". Mit dem letztgenannten Einwand wird der angerufene Nichtigkeitsgrund mangels näherer Substantiierung nicht in einer einer Erörterung zugänglichen Weise geltend gemacht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 46 a). Bei den unter dem Aspekt der Unvollständigkeit erhobenen Einwänden verkennt der Beschwerdeführer vorerst, daß der formelle Begründungsmangel den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache, das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind, betreffen muß. Die Frage aber, wie lange der Fußmarsch zum Tatort dauerte, wie der Weg beschaffen war und wann das Opfer erkannt hatte, daß es in eine Falle gelockt wurde, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache. Weiters übersieht er, daß es gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht erforderlich ist, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen im einzelnen Stellung zu nehmen und alle Umstände im Detail einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die - mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 5 f, 142). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der den Angeklagten belastenden Angaben des Tatopfers mit deren Aussagen vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung ebenso wie mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt und umfassend erörtert hat, warum auf Grund der Angaben der Zeugin A***** im Zusammenhang mit den Beobachtungen der Zeugin Z*****, den vom Sachverständigen festgestellten Verletzungen und der DNA-Analyse der Angeklagte als Täter anzusehen ist (US 7 f), und sich dabei im übrigen auch mit den voneinander abweichenden Teilen der Verantwortung der Belastungszeugin befaßt und nachvollziehbar dargelegt hat, warum diese trotzdem als glaubwürdig anzusehen ist (US 8 und 9). Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 21, 22, 24). Soweit letztlich die Mängelrüge die Unterlassung der Einvernahme des Vaters der Zeugin A***** in der Hauptverhandlung beanstandet, verkennt sie, daß eine Unvollständigkeit der Erhebungen an sich keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Will sich die Partei auf dieser Grundlage die Nichtigkeitsbeschwerde sichern, so muß sie in der Hauptverhandlung bestimmte Beweisanträge stellen und wenn diese abgelehnt werden, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 4, StPO geltend machen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 149).
Die Vernehmung des - in der fortgesetzten Hauptverhandlung ausgebliebenen - Zeugen Fritz G***** hinwieder wurde ausschließlich zum Beweis dafür begehrt, "daß es keine sichtbaren Verletzungen (des Tatopfers) gegeben hat" (S 384). Indem der Angeklagte in der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch darauf abstellt, der Zeuge hätte darüber berichten können, daß jener Mann, den er in Perchtoldsdorf bei jener Telephonzelle gesehen habe, von der er die Zeugin A***** abholte, nicht der Angeklagte gewesen sei, entfernt er sich vom im Antrag angegebenen Beweisthema und führt somit die der Sache nach geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) nicht prozeßordnungsgemäß aus (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 41). Im übrigen ist die Frage, ob die Zeugin A***** nach der Tat mit dem Angeklagten oder mit einem anderen Mann an jener Telefonzelle gesehen worden ist, für den Tathergang nicht relevant und daher der Angeklagte durch die Nichtaufnahme eines derartigen Beweises auch aus diesem Grund nicht beschwert.Die Vernehmung des - in der fortgesetzten Hauptverhandlung ausgebliebenen - Zeugen Fritz G***** hinwieder wurde ausschließlich zum Beweis dafür begehrt, "daß es keine sichtbaren Verletzungen (des Tatopfers) gegeben hat" (S 384). Indem der Angeklagte in der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch darauf abstellt, der Zeuge hätte darüber berichten können, daß jener Mann, den er in Perchtoldsdorf bei jener Telephonzelle gesehen habe, von der er die Zeugin A***** abholte, nicht der Angeklagte gewesen sei, entfernt er sich vom im Antrag angegebenen Beweisthema und führt somit die der Sache nach geltend gemachte Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nicht prozeßordnungsgemäß aus (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 41). Im übrigen ist die Frage, ob die Zeugin A***** nach der Tat mit dem Angeklagten oder mit einem anderen Mann an jener Telefonzelle gesehen worden ist, für den Tathergang nicht relevant und daher der Angeklagte durch die Nichtaufnahme eines derartigen Beweises auch aus diesem Grund nicht beschwert.
Mit den zum Teil aktenfremden, zum Teil spekulativen Behauptungen, es wäre "mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar, daß das Tatopfer eine Vergewaltigungsgeschichte erfinde, damit sie der Familie keine allzu große Schande mache bzw aus Angst vor dem Vater, wenn dieser draufkommen müsse, daß sie wegen einer Rauschgiftsucht anschaffen geht", wird ebenso wie mit dem (ebenfalls urteilsfremden) Vorbringen, daß das Opfer freiwillig mitgekommen sei, um Geld für den Geschlechtsverkehr zu bekommen (und auch erhalten habe), lediglich nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel gezogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die in der Rechtsmittelschrift weiters ausgeführte Berufung "wegen Schuld" war (weil im Schöffenverfahren nicht vorgesehen) gleichfalls zurückzuweisen (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4 StPO).Die in der Rechtsmittelschrift weiters ausgeführte Berufung "wegen Schuld" war (weil im Schöffenverfahren nicht vorgesehen) gleichfalls zurückzuweisen (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, StPO).
Über die Berufungen des Angeklagten (wegen des Strafausspruches) und der Staatsanwaltschaft wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten (wegen des Strafausspruches) und der Staatsanwaltschaft wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).