Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist es für die Frage gewerbsmäßiger Begehung weder entscheidend, ob der Angeklagte die Zoohandlung "weitgehend eigenverantwortlich" geführt hat, noch ob er "Einnahmen aus Weiterverkäufen von Tieren unmittelbar für sich selbst verbuchen hätte können". Vielmehr kommt es für diese Beurteilung auf die Absicht des Täters an, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, immer aber als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 3, 6a; Dorazil/Harbich FinStrG § 38 E 5c). Diese Form des Vorsatzes wurde aber vom Erstgericht unter Verweis auf die vom wirtschaftlichen Erfolg des Familienbetriebs abhängigen Einkünfte des Angeklagten eingehend und denkfehlerfrei begründet (US 5, 7, 11 ff, insbesondere 12), sodaß der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist es für die Frage gewerbsmäßiger Begehung weder entscheidend, ob der Angeklagte die Zoohandlung "weitgehend eigenverantwortlich" geführt hat, noch ob er "Einnahmen aus Weiterverkäufen von Tieren unmittelbar für sich selbst verbuchen hätte können". Vielmehr kommt es für diese Beurteilung auf die Absicht des Täters an, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, immer aber als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 3, 6a; Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 38, E 5c). Diese Form des Vorsatzes wurde aber vom Erstgericht unter Verweis auf die vom wirtschaftlichen Erfolg des Familienbetriebs abhängigen Einkünfte des Angeklagten eingehend und denkfehlerfrei begründet (US 5, 7, 11 ff, insbesondere 12), sodaß der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt.
Mit dem Einwand, der konstatierte Wissensstand des Angeklagten um die Herkunft der Tiere wäre mit dessen "Fachkenntnis" und der (im Rechtsmittel unvollständig wiedergegebenen) Aussage des Zeugen T***** unzureichend begründet worden, übergeht die Beschwerde die ausführliche, vor allem auf die belastenden Angaben des Zeugen W***** und die Ergebnisse der Telefonüberwachung gestützte weitere Beweiswürdigung des Schöffengerichts dazu (US 9 ff).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Aufzeigen von - im Urteil ohnedies erörterten und zur Verantwortung des Angeklgaten in Beziehung gesetzten (US 9 f) - Widersprüchen des Zeugen W***** und der Behauptung, die Tatrichter hätten die vorliegenden Beweise und die Verantwortung des Angeklagten fehlerhaft gewürdigt, keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken, sondern erschöpft sich in einer in Art der Schuldberufung vorgebrachten, im Nichtigkeitsverfahren aber unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Aufzeigen von - im Urteil ohnedies erörterten und zur Verantwortung des Angeklgaten in Beziehung gesetzten (US 9 f) - Widersprüchen des Zeugen W***** und der Behauptung, die Tatrichter hätten die vorliegenden Beweise und die Verantwortung des Angeklagten fehlerhaft gewürdigt, keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken, sondern erschöpft sich in einer in Art der Schuldberufung vorgebrachten, im Nichtigkeitsverfahren aber unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).