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Entscheidung 15 Os 91/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os91/02

Entscheidungsdatum

05.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Cemal C***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3. Juni 2002, GZ 25 Hv 29/02f-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches neben einem Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Cemal C***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er von Oktober 1998 bis Jänner 2000 in Linz und anderen Orten Suchtgift in einer insgesamt großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), und zwar mindestens 502 Gramm Haschisch (25 Gramm THC) und 178 bis 274 Stück Ecstasy-Tabletten (10 Gramm Reinsubstanz), durch Verkauf an nachgenannte Personen in Verkehr gesetzt, nämlich

a) im September 1998 zwei Gramm Haschisch an den minderjährigen Patrick Z*****,

b) von September 1998 bis Februar 1999 wöchentlich acht bis zehn Stück Ecstasy-Tabletten, insgesamt daher 130 bis 160 Stück (römisch fünf 2, Mitsubishi, Elefanten und Versace), an Jasmin T*****,

c) von September 1998 bis April 1999 wöchentlich 10 bis 15 Gramm Haschisch, insgesamt daher mindestens 280 Gramm, an Patrick Z*****, Martin K*****, Robert W*****, Manuel S*****, Moritz K***** und Erdem K*****,

d) von September/Oktober 1999 bis Jänner 2000 wöchentlich ca 10 Gramm Haschisch, insgesamt daher 150 bis 180 Gramm, an Patrick Z*****, Martin K*****, Robert W*****, Manuel S*****, Moritz K*****, Erdem K***** und Patrick T*****,

e) von September bis Mitte Oktober 1999 wöchentlich acht bis zehn Stück Ecstasy-Tabletten (Mitsubishi und römisch fünf 2), insgesamt daher 48 bis 60 Stück, an Martin K***** und Jasmin T*****,

f) von September bis Mitte Oktober 1999 wöchentlich 8 bis 10 Stück Ecstasy-Tabletten (Mitsubishi und V2), insgesamt daher 48 bis 60 Stück, an Martin K***** und Jasmin T*****,

g) im Dezember 1999 10 Gramm Haschisch an Patrick Z*****, Martin K*****, Patrick T***** und Manuel S*****,

h) im Dezember 1999 fünf Stück Ecstasy-Tabletten (Mitsubishi) an Jasmin T*****,

i) von Ende Oktober bis Dezember 1999 fünf Stück Ecstasy-Tabletten (Mitsubishi) an Martin K*****,

  1. Litera j
    im Dezember 1999 ein Stück Ecstasy (Armani) an Jasmin T*****,
  2. Litera k
    im Dezember 1999 drei Stück Ecstasy-Tabletten (Mitsubishi) an Jasmin T*****.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten (nominell) aus Ziffer 5, 9, (zu ergänzen: lit) a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) wird nicht nur im Rahmen der (formal insgesamt mängelfreien, sh US 6 ff) Beweiswürdigung auf die Aussage des Zeugen Patrick Z***** über einen angeblichen Haschischverkauf des Beschwerdeführers während dessen Haft (vom 14. April bis Mitte Juli 1999) Bezug genommen (US 9 oben), sondern erfolgte diesbezüglich auch ein rechtskräftiger Teilfreispruch (US 3).

Die weiteren Ausführungen erschöpfen sich mit der Forderung, den Urteilsfeststellungen seien unter Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse nur die Angaben der Zeugin Jasmin T***** zugrunde zu legen gewesen, in einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung.

Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b) lassen eine prozessordnungsgemäße Ausführung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe vermissen. Hiefür wird nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat gefordert (dh: es dürfen weder Feststellungen übergangen noch urteilsfremde Sachverhaltselemente hinzugefügt werden), sondern auch der ausschließlich auf dessen Basis geführte Nachweis eines Rechtsfehlers vorausgesetzt. Diese Gebote werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht beachtet.

Die Ausführungen zur Ziffer 9, Litera a, beschränken sich auf die unsubstantiierte "Auffassung" des Angeklagten, wonach ihm Fakten doppelt angelastet und er deshalb doppelt verurteilt worden sei (insoweit der Sache nach Ziffer 9, Litera b,), weil (seiner Meinung nach) weder aus den Urteilsfeststellungen noch aus den Beweisergebnissen abgeleitet werden könne, dass er in den bezüglichen Zeiträumen an die identen Abnehmer einerseits 10 bis 15 Gramm Haschisch, andererseits weitere 10 Gramm Haschisch an dieselben Abnehmer verkauft habe. Damit setzt sich die Beschwerde jedoch erklärtermaßen zur Gänze in Widerspruch zu den - entgegen der "hilfsweise" pauschal erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) - eindeutigen und widerspruchslosen, somit auch formell mängelfrei begründeten Urteilskonstatierungen (US 4 f in Verbindung mit US 6 ff).

Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, vertritt der Beschwerdeführer neuerlich seine "Auffassung, er sei hinsichtlich der Urteilsfakten A f, g, h und i bereits im Verfahren 22 Hv 6/02 des Landesgerichtes Linz verurteilt worden, sodass insofern res iudicata vorliege".

Auch damit setzt sich das Rechtsmittel verfahrensvorschriftswidrig über die unmissverständlichen Urteilskonstatierungen hinweg, denen zufolge der Angeklagte zu den festgestellten Zeiten bestimmte Mengen Haschisch (im oben bezeichneten Verfahren Cannabisharz) und Ecstasy-Tabletten an eine bestimmte Clique, bestehend aus namentlich genannten Personen, verkauft hat (US 4 f in Verbindung mit US 6 bis 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E66525 15Os91.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00091.02.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20020905_OGH0002_0150OS00091_0200000_000