Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 (gemeint: lit a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Givi K*****; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 (gemeint: Litera a,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Givi K*****; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert - pauschal und nicht auf eine bestimmte Tat beschränkt - die Abweisung des Antrags „auf Stimmenauswertung der Aufzeichnungen angefertigt bei der Telefonüberwachung des Handy des Erstangeklagten und zwar zum Beweis dafür, dass es sich bei den aufgezeichneten Stimmen nicht um die Stimme des Erstangeklagten handelt", scheitert jedoch schon daran, dass dem Antrag nicht zu entnehmen und auch aus dem Zusammenhang nicht ersichtlich ist, inwieweit das behauptete Beweisergebnis für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327), zumal der Angeklagte wegen 34 vor dem Beginn der Telefonüberwachung (S 5/III, 61 ff/IV) begangener Taten und lediglich einer danach erfolgten Tat schuldig gesprochen wurde. Soweit die Beschwerde wiederum ohne Bezugnahme auf eine bestimmte einzelne Tat vorbringt, hieraus hätte sich ergeben, dass der Angeklagte „nicht am Tatort anwesend war und andererseits auch nicht an der ihm vorgeworfenen Tatbegehung teilgenommen" habe, vernachlässigt sie zum einen, dass bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117), und legt zum anderen nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme auch nur in Bezug auf das Schuldspruchfaktum A./I./1./z./ geeignet sei, das nunmehr behauptete Ergebnis erwarten zu lassen, zumal die Diebsbeute aus dieser Tat in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden ist (US 46).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert - pauschal und nicht auf eine bestimmte Tat beschränkt - die Abweisung des Antrags „auf Stimmenauswertung der Aufzeichnungen angefertigt bei der Telefonüberwachung des Handy des Erstangeklagten und zwar zum Beweis dafür, dass es sich bei den aufgezeichneten Stimmen nicht um die Stimme des Erstangeklagten handelt", scheitert jedoch schon daran, dass dem Antrag nicht zu entnehmen und auch aus dem Zusammenhang nicht ersichtlich ist, inwieweit das behauptete Beweisergebnis für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327), zumal der Angeklagte wegen 34 vor dem Beginn der Telefonüberwachung (S 5/III, 61 ff/IV) begangener Taten und lediglich einer danach erfolgten Tat schuldig gesprochen wurde. Soweit die Beschwerde wiederum ohne Bezugnahme auf eine bestimmte einzelne Tat vorbringt, hieraus hätte sich ergeben, dass der Angeklagte „nicht am Tatort anwesend war und andererseits auch nicht an der ihm vorgeworfenen Tatbegehung teilgenommen" habe, vernachlässigt sie zum einen, dass bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117), und legt zum anderen nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme auch nur in Bezug auf das Schuldspruchfaktum A./I./1./z./ geeignet sei, das nunmehr behauptete Ergebnis erwarten zu lassen, zumal die Diebsbeute aus dieser Tat in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden ist (US 46).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz aus, sondern kritisiert in unzulässiger Form nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Anwesenheit des Angeklagten bei den Taten am Tatort wurde im Urteil - der Beschwerde zuwider - festgestellt (US 33 ff).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz aus, sondern kritisiert in unzulässiger Form nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Anwesenheit des Angeklagten bei den Taten am Tatort wurde im Urteil - der Beschwerde zuwider - festgestellt (US 33 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.