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Entscheidung 15 Os 91/06f×

Entscheidung 15 Os 91/06f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os91/06f

Entscheidungsdatum

05.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Givi K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Mai 2006, GZ 35 Hv 19/06b-158, weiters über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Givi K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Beschwerdeführers sowie rechtskräftige Schuld- und Freisprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Givi K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er (A./) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung römisch eins./ fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert anderen Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen und wegzunehmen versucht, nämlich

1./ zwischen 7. September und der Nacht zum 3. November 2005 in Wien und anderen Orten in insgesamt 26 im Urteil näher beschriebenen Fällen (a./ bis z./) Sachen im Wert von insgesamt zumindest 47.083,24 Euro weggenommen, sowie

2./ zwischen 20. September und der Nacht zum 15. Oktober 2005 in Wien und anderen Orten in neun im Urteil näher beschriebenen Fällen (a./ bis i./) Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 (gemeint: Litera a,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Givi K*****; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert - pauschal und nicht auf eine bestimmte Tat beschränkt - die Abweisung des Antrags „auf Stimmenauswertung der Aufzeichnungen angefertigt bei der Telefonüberwachung des Handy des Erstangeklagten und zwar zum Beweis dafür, dass es sich bei den aufgezeichneten Stimmen nicht um die Stimme des Erstangeklagten handelt", scheitert jedoch schon daran, dass dem Antrag nicht zu entnehmen und auch aus dem Zusammenhang nicht ersichtlich ist, inwieweit das behauptete Beweisergebnis für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327), zumal der Angeklagte wegen 34 vor dem Beginn der Telefonüberwachung (S 5/III, 61 ff/IV) begangener Taten und lediglich einer danach erfolgten Tat schuldig gesprochen wurde. Soweit die Beschwerde wiederum ohne Bezugnahme auf eine bestimmte einzelne Tat vorbringt, hieraus hätte sich ergeben, dass der Angeklagte „nicht am Tatort anwesend war und andererseits auch nicht an der ihm vorgeworfenen Tatbegehung teilgenommen" habe, vernachlässigt sie zum einen, dass bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117), und legt zum anderen nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme auch nur in Bezug auf das Schuldspruchfaktum A./I./1./z./ geeignet sei, das nunmehr behauptete Ergebnis erwarten zu lassen, zumal die Diebsbeute aus dieser Tat in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden ist (US 46).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz aus, sondern kritisiert in unzulässiger Form nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Anwesenheit des Angeklagten bei den Taten am Tatort wurde im Urteil - der Beschwerde zuwider - festgestellt (US 33 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82370 15Os91.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00091.06F.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20061005_OGH0002_0150OS00091_06F0000_000